ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46.
Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40263843
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