OGH 11Os109/05x

OGH11Os109/05x15.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert D***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. Februar 2005, GZ 13 Hv 109/04i-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - nach einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens ergangenen - angefochtenen Urteil wurde Herbert D***** der Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Diersbach

1) im Juli oder August 1994 außer dem Fall des § 206 StGB an der am 19. Dezember 1985 geborenen, sohin unmündigen, Andrea St***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie mit seiner Hand am entblößten Geschlechtsteil betastete,

2) ein oder zwei Wochen danach außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der genannten Unmündigen vorgenommen, indem er mit seiner Hand in deren Hose griff und sie am Geschlechtsteil betastete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrenrüge (Z 4) behauptet die Verletzung von Verteidigungsrechten durch Abweisung mehrerer Beweisanträge. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Stefan, Michael und Margit St***** zum Nachweis dafür, dass das Verhalten der Anita St***** dem Angeklagten gegenüber „völlig normal" war, verfiel zu Recht der Ablehnung. Zum einen legte der Antrag nicht dar, welche Relevanz für die Schuldfrage diesem Umstand zukommen soll, zum anderen handelt es sich auch schon im Hinblick auf die Angaben der Margit St***** gegenüber der Sachverständigen Dr. W*****, wonach für sie auffällig gewesen sei, dass ihre Tochter Ausreden gebrauchte, um nicht den Besuchen des Angeklagten beiwohnen zu müssen (S 347/I), um einen reinen Erkundungsbeweis. Gleiches gilt auch für das weitere zum Begehren auf Vernehmung dieser Zeugen genannte Beweisthema, dass Andrea St***** „schon vor dem angeblichen Vorfall als Kind Merkmale der Realitätsverkennung aufwies", zumal auch zu diesem Punkt von der Mutter des Opfers ausdrücklich das Gegenteil dargelegt wurde (erneut S 347/I) und auch sonst keine in diese Richtung weisenden Verfahrensergebnisse vorliegen, wobei sogar der Angeklagte angab, keine psychischen Probleme oder sonstigen Auffälligkeiten bemerkt zu haben (S 287/I).

Auch der zum Beweis dafür, dass Andrea St***** „schon als Schülerin zur Lügenhaftigkeit neigte", weshalb ihre Aussageehrlichkeit nicht gegeben sei, gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Katharina K***** durfte im Ergebnis zu Recht abgewiesen werden, können doch nur sinnliche Wahrnehmungen von Zeugen Thema eines Zeugenbeweises sein, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352). Die - mangels Darlegung, was die (im Übrigen offenbar nicht in der Volksschule tätige [vgl S 139/II]) Zeugin in tatsächlicher Hinsicht sagen könne - der Sache nach bloß begehrte Meinung der Zeugin über die Neigung, somit den inneren Hang, einer anderen Person stellt daher keinen zulässigen Beweis dar. Schließlich wurden auch durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Margit und Franz St***** zum Beweis dafür, dass „die Kinder vor dem angeblichen Vorfall mehrmals heimlich Pornovideos gesehen haben", Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. F***** zur mangelnden Relevanz des Inhalts pornographischer Filme zum konkreten Tatgeschehen (S 133/II) wäre es Sache des Beweisantrags gewesen darzulegen, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme ungeachtet dessen für die Schuldfrage von Bedeutung sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 332).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vernachlässigt mit der isolierten Zitierung einer Aussage der Zeugin K***** über die Tatschilderung durch das Tatopfer deren im Widerspruch dazu stehende frühere Angaben (S 25 ff und 129 ff/I) und mit der Darlegung der allgemeinen Angaben dieser Zeugin über angebliche Lügen der Anita St***** den Umstand, dass sie letzterer ersichtlich nicht wohl gesonnen ist (s S 471/I: „Erzfeindin"). Die Beschwerde vermag somit keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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