Rechtssatz
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet.
15 Os 157/04 | OGH | 17.02.2005 |
nur: Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. (T1) |
14 Os 53/07m | OGH | 12.06.2007 |
Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt. (T2) |
11 Os 74/07b | OGH | 21.08.2007 |
Auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. (T3) |
12 Os 94/07a | OGH | 23.08.2007 |
Beisatz: Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. (T4) |
11 Os 147/07p | OGH | 29.01.2008 |
Auch; Beisatz: Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff). (T6) |
14 Os 9/08t | OGH | 17.04.2008 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst, wenn sich „aus den Akten" nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben. (T7) |
13 Os 69/08h | OGH | 11.06.2008 |
Beis wie T3; Beisatz: Somit solche Beweismittel, die intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. (T8) |
11 Os 93/08y | OGH | 19.08.2008 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8 |
12 Os 167/07m | OGH | 21.02.2008 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490). (T9) |
15 Os 87/08w | OGH | 21.08.2008 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 |
11 Os 27/09v | OGH | 24.03.2009 |
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T10) |
11 Os 39/09h | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unterhalb dieser besonderen Erheblichkeitsschwelle ist die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten. (T11) |
15 Os 14/09m | OGH | 15.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Tatsachenrüge will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. (T12) |
12 Os 188/08a | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (WK-StPO § 281 Rz 391, 470, 490). (T13) |
14 Os 41/09z | OGH | 12.05.2009 |
Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T12 |
15 Os 76/10f | EGMR | 16.02.2011 |
Auch |
15 Os 150/14v | OGH | 14.01.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_20041216_OGH0002_0120OS00120_0400000_001
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