OGH 12Os174/08t

OGH12Os174/08t15.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas N***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die vom Angeklagten erhobene „Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe" gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2008, GZ 31 Hv 108/08i-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas N***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 27. Juli und 2. August 2007 in Wien Teofiel H***** eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich einen PKW im Wert von 5.000 EUR, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in den PKW mit einem von ihm zuvor gestohlenen und somit widerrechtlich erlangten Schlüssel eingedrungen war.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten und auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (vgl RIS-Justiz RS0119583). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Weder die Einwände gegen die Aussagekraft der DNA-Analyse noch die auf der Basis der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers gezogenen spekulativen Schlussfolgerungen über die mögliche Herkunft eines vom Angeklagten stammenden Spurenträgers im Tatobjekt können erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen erwecken.

Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Schlussfolgerungen seien wahrscheinlicher bzw überzeugender als die vom Erstgericht gezogenen, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff).

Soweit der Nichtigkeitswerber die Durchführung weiterer Beweiserhebungen reklamiert, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (vgl RIS-Justiz RS0115823; Ratz WK-StPO § 281 Rz 480).

Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher ebenso wie die angemeldete (in der Folge aufrecht erhaltene, aber nicht ausgeführte; vgl ON 29), im schöffengerichtlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).

Für die in den Rechtsmittelanträgen genannte „Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht" findet sich im angefochtenen Urteil kein Bezugspunkt, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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