OGH 15Os164/13a

OGH15Os164/13a11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marek S***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. August 2013, GZ 21 Hv 28/13x-169, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marek S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (I./), der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** und andernorts

I./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Einbrechen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befand, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Zdzislaw K*****

a./ am 12. Juli 2010 Christina A***** und Dr. Jörg A***** Elektronikgeräte, Festplatten, eine Fotoausrüstung, Schmuck und Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca 17.400 Euro;

b./ zwischen 26. und 27. September 2010 Verantwortlichen der W***** drei Computermonitore, neun Scanner und einen Videoprojektor im Gesamtwert von 4.055,60 Euro;

2./ alleine

a./ am 12. September 2009 Gewahrsamsträgern einer S***** Waren im Gesamtwert von 238,43 Euro;

b./ am 30. Juni 2010 Gewahrsamsträgern eines Baumarkts Waren im Gesamtwert von 2.644,58 Euro;

II./ am 5. August 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marek B***** und Zdzislaw K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Christina A***** und Dr. Jörg A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, einer Verletzung an der Ehre des Dr. A***** und der Vernichtung dessen gesellschaftlicher Stellung, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Bezahlung von 200.000 Euro zu nötigen versucht, indem sie telefonisch ankündigten, sie würden öffentlich bekannt machen, dass Dr. A***** auf seiner Festplatte kinderpornographisches Material gespeichert habe, sollte man ihnen nicht 200.000 Euro bezahlen, und mittels SMS ihrer Geldforderung durch die Worte „zol ich dich platt machen“ Nachdruck verliehen;

III./ zwischen 15. und 19. Juli 2010 mit Zdzislaw K***** dadurch, dass sie vereinbarten, Dr. Jörg A***** zu töten, die gemeinsame Ausführung eines Mordes verabredet.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen Schuldspruch III./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet - unter Bezeichnung der auf den Kauf einer Axt bezogenen Annahmen des Ersturteils (US 7) als unvollständig und widersprüchlich - der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Konstatierungen zur Verabredung der gemeinsamen Ausführung eines Mordes, weil das Erstgericht nicht erörtert habe, wofür die verabredungsgemäß gekaufte Axt verwendet werden sollte.

Mit der isolierten Hervorhebung eines bloßen Teils der Erwägungen der Tatrichter verabsäumt es die Beschwerde jedoch, sich mit der Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit in Ansehung der bekämpften Feststellungen (US 13 ff) auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455), und legt auch nicht dar, warum der ua aus dem Kauf eines als Waffe verwendbaren Gegenstands auf das konstatierte Vorhaben gezogene Schluss logisch oder empirisch unhaltbar sei.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) bezeichnet bloß - prozessordnungswidrig ohne jede Bezugnahme auf aktenkundige Beweisergebnisse (RIS-Justiz RS0119583) - den Plan, Dr. A***** zu töten als „unplausibel“ und die Ausführungen des Erstgerichts als „nicht stichhältig“ und spekuliert über eine mögliche Falschbelastung aus „Groll oder Hass“, sodass es ihr nicht gelingt, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Angeklagte mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge wiederholend argumentiert, dass es an der notwendigen Ernsthaftigkeit des Komplotts ebenso mangle wie an einer genauen Tatplanung, legt er - abgesehen von der mangelnden Bezugnahme auf die Feststellungen (RIS-Justiz RS0099810) - nicht dar, welche weiteren Konstatierungen über die ohnehin getroffenen (insb US 6 und 7) nötig gewesen wären (RIS-Justiz RS0117247, RS0118342) und verfehlt demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung auch dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen I./ und II./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) - war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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