OGH 12Os164/12b

OGH12Os164/12b31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Giorgi S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2012, GZ 95 Hv 92/12p-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Giorgi S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst) zwischen 31. Jänner und 18. Februar 2011 in Wien in drei Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil genannten Geschädigten durch Einbruch in Wohnstätten, und zwar durch Abdrehen bzw durch Abbrechen des Schlosszylinders, fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der auf die Tatzeit verweisenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der aus dem Besitz des Tatwerkzeugs im Festnahmezeitpunkt im April 2011 gezogene Schluss der erkennenden Richter auf die Täterschaft des Angeklagten, der sich in einer tristen Einkommenssituation befand (US 4 ff), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung nämlich nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317).

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Die das Vorbringen der Mängelrüge im Wesentlichen wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert, dass gleichzeitig mit dem Angeklagten auch ein weiterer Verdächtiger festgenommen worden sei. Dadurch werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Anfechtungskriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, weil sie unter Behauptung diverser Feststellungsmängel die festgestellte Täterschaft des Angeklagten bestreitet und vorbringt, der Besitz des Tatwerkzeugs im April 2011 reiche für eine derartige Annahme nicht aus.

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz und dem Einwand, der beim Beschwerdeführer sichergestellte Rollgabelschlüssel könne genauso gut dem mit dem Angeklagten festgenommenen Komplizen zugeordnet werden, wird keine Nichtigkeit aufgezeigt, sondern der Sache nach in unzulässiger Weise lediglich die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die Berücksichtigung von Erschwerungsgründen, die auch beim Vor-Urteil in Anschlag gebracht wurden (vgl zur Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung Ratz in WK2 § 40 Rz 2) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Ein Verstoß liegt vielmehr dann vor, wenn bereits die Strafdrohung bestimmende Umstände bei der Strafbemessung als strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt werden (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 76a).

Soweit die Rüge die Angemessenheit der verhängten Zusatzstrafe kritisiert, wird kein Rechtsfehler bei der Strafbemessung aufgezeigt. Damit geht die Argumentation aber bereits im Ansatz fehl (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 77; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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