Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Heinz F***** im zweiten Rechtsgang des „Verbrechens des versuchten Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 75 StGB" schuldig erkannt.
Danach hat er seit März/April 2006 bis 9. Juli 2007 in Salzburg und anderen Orten Hubert P***** zum Mord an Christine F***** zu bestimmen versucht, indem er Hubert P***** wiederholt aufforderte, einen Auftragstäter zu finden, der Christine F***** töten sollte. Vorauszuschicken ist, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO dem Wahrspruch der Geschworenen teilweise nicht entspricht (vgl US 3), weil danach der Angeklagte versuchte, den unmittelbaren Täter zur Tatausführung zu veranlassen, und daher ein Bestimmungsversuch iSd §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 75 StGB vorlag (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 E 4 RN 5; Fabrizy in WK² § 12 Rz 72 f).
Der teils unrichtigen Bezeichnung der strafbaren Handlung im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO kommt allerdings keine Nichtigkeitsrelevanz zu, betreffen doch Beteiligungsform (§ 12 StGB) und Verwirklichungsstadium (§ 15 StGB) nicht den für den Schuldspruch maßgeblichen Tatbestand des Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (vgl Lendl WK-StPO § 260 Rz 30 mwN).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz F*****, der keine Berechtigung zukommt.
In der im zweiten Rechtsgang eingebrachten Nachtragsanklage (ON 127) legte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelwerber überdies das Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 75 StGB zur Last, weil er am 5. Februar 2008 in Salzburg als Untersuchungsgefangener den Mithäftling Georg Sch***** durch die Äußerung „Wenn du irgend jemanden findest, der P***** wegräumt, dann bekommst du meine Eigentumswohnung in der R*****straße" zu bestimmen versucht haben soll, einen Auftragstäter zu finden, der Hubert P***** (den Hauptbelastungszeugen im ursprünglichen Anklagekomplex) töten sollte. Unter anderem auch von diesem Anklagevorwurf wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen, welche die darauf abstellende Hauptfrage 3./ einstimmig verneinten, gemäß § 336 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Der Nachtragsanklage zufolge soll Georg Sch***** nach der Entlassung aus der Justizanstalt Salzburg Hubert P***** in einem Lokal zufällig getroffen und ihm unter Hinweis auf das vorbezeichnete, angebliche Gespräch während der Haft gewarnt haben, dass ihm der Angeklagte F***** nach dem Leben trachte.
In der Hauptverhandlung gab der Zeuge Hubert P***** an, dass Georg Sch*****, den er im Jahre 2002 in der Haft kennengelernt, aber in der Zwischenzeit („seit Jahren") nicht mehr gesehen hätte, vor einiger Zeit mit der Mitteilung „an ihn herangetreten" sei, F***** versuche „im Landesgericht Salzburg Leute zu rekrutieren, um ihn (P*****) zu eliminieren" (S 75 f/V).
Der Zeuge Georg Sch***** deponierte, er habe zunächst ein Treffen mit Hubert P***** in Aussicht genommen, doch diesen dann zufällig (später auch noch mehrmals) getroffen (S 195 f, 206 und 208 f/V). Der weitere Mithäftling Harald Po***** entlastete den Angeklagten, weil beim inkriminierten Gespräch zwischen dem Nichtigkeitswerber und dem Zeugen Georg Sch***** in der Justizanstalt (bei dem dieser Zeuge anwesend war) nur die Vermietung einer Wohnung des Beschwerdeführers thematisiert worden sei. Georg Sch***** hätte auch erzählt, von Hubert P***** um einen Betrag von 250.000 EUR geschädigt worden zu sein (S 231 f/V). Vor der Türe zum Verhandlungssaal hätte Georg Sch***** im Zuge der Hauptverhandlung vom 11. September 2008 schließlich noch behauptet, diesen Betrag von 250.000 EUR inzwischen von einem „dritten Mann" bekommen, von Schulden „F***** bei P*****" gesprochen sowie seine Bereitschaft bekundet zu haben, Po***** mit F***** „zusammen zu bringen" (S 233 f und 248/V).
Hingegen stellte der Zeuge Georg Sch***** den wechselseitigen Bestand von Schulden zwischen Hubert P***** und ihm in Abrede (S 207/V). Zu dieser Nachtragsanklage beantragte der Nichtigkeitswerber die Beischaffung von Netzwerkverbindungen zwischen 1. Jänner und 11. September 2008 betreffend telefonische Kontakte zwischen den Zeugen Georg Sch***** und Hubert P***** vor und nach der (somit nicht bloß zufälligen) Zusammenkunft vom 26. Februar 2008, die Öffnung sämtlicher Bank- und Kontoverbindungen Georg Sch*****s zur Frage, ob dieser zwischen dem 9. Juli 2007 und dem 11. September 2008 eine Geldzahlung erhalten habe sowie von welcher Person eine solche Zahlung stammte und die ergänzende Einvernahme des Zeugen Georg Sch***** „zum gleichen Beweisthema" und zur Klärung, ob dieser dem Zeugen Harald Po***** die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Hubert P***** empfohlen habe (S 293 f/V).
Die Verfahrensrüge (Z 5) übt Kritik an der Abweisung dieser Beweisanträge durch den Schwurgerichtshof (S 295/V) und bringt - zusammengefasst - vor, die beantragten Beweise könnten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Hubert P***** auch zum Schuldspruchfaktum von Bedeutung sein. Es sei „zu vermuten" (Nichtigkeitsbeschwerde S 4 letzter Absatz), dieser „habe mit Sch***** gemeinsame Sache gemacht", um den Angeklagten „unbedingt hinter Gitter" zu bringen.
Aus dieser Antragstellung (und ebenso aus dem Rügevorbringen) ergibt sich, dass durch die angestrebten Beweise erst Umstände in Erfahrung gebracht werden sollen, die möglicherweise gegen die Glaubwürdigkeit Hubert P*****s sprechen könnten. In Ermangelung einer plausiblen Begründung, weshalb die beantragten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen, zielten die - auf rein spekulativen Erwägungen aufbauenden und auf den vom dargestellten Freispruch erfassten Sachverhalt abzielenden - Beweisanträge auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weshalb sie vom Schwurgerichtshof zu Recht abgewiesen wurden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; Fabrizy StPO10 § 55 Rz 10).
Auf die in der Ausführung des Rechtsmittels vorgebrachten zusätzlichen Argumente war nicht weiter einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof ausschließlich den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag und dessen Berechtigung - somit bezogen auf den Antragszeitpunkt - zu prüfen hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Die Tatsachenrüge (Z 10a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0119583 und RS0118780). Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 470, 490).
Soweit das Vorbringen in der Rüge die in der Niederschrift der Geschworenen enthaltenen Überlegungen anzweifelt, geht sie schon im Ansatz fehl. Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für die Beweiswürdigung der Laienrichter darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§ 332 Abs 6 StPO) und solcherart zu „den Akten" gehört, kann eine Tatsachenrüge darauf nicht gegründet werden (vgl Ratz WK-StPO § 345 Rz 16; Fabrizy StPO10 § 345 Rz 19; RIS-Justiz RS0115549).
Im Übrigen will die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Aussage der mit dem Angeklagten liiert gewesenen Zeugin Anita G*****, welche ihre ursprünglich belastenden Angaben widerrufen und in der Hauptverhandlung die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers gestützt hatte, sowie aus geringfügigen Aussageabweichungen und einzelnen - aus dem Zusammenhang gelösten - Sätzen anderer Zeugen Indizien ableiten, die für die Einlassung des Rechtsmittelwerbers sprechen sollen, wonach dieser lediglich eine Entführung, nicht jedoch die Ermordung seiner Gattin Christine F***** (jetzt: Pe*****) angestrebt habe. Mit der daran geknüpften eigenständigen Beweiswürdigung vermag die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erwecken, zumal mehrere der angesprochenen Zeugen unmissverständlich ein Tötungsvorhaben des Beschwerdeführers bekundeten. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber unter Bezugnahme auf Nebenumstände die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen und verlässt damit den Anfechtungsrahmen einer Tatsachenrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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