OGH 11Os3/13w

OGH11Os3/13w12.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ramazan G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2012, GZ 034 Hv 13/12x-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem Körperverletzungsvorwurf zum Nachteil der Zehra D***** enthält, wurde Ramazan G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im August oder September 2011 in Wien Zehra D***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr solange den Mund zuhielt, bis sie keine Luft mehr bekam, sich in der Folge auf ihren Kopf setzte, sie trotz ihrer heftigen Gegenwehr entkleidete und sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Indem die Mängelrüge (Z 5) mit eigenständigen Beweiserwägungen die Tatschilderung der Zehra D***** zum Freispruchsfaktum bezweifelt und daraus generell Rückschlüsse auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu ziehen sucht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit dem Hinweis auf abweichende Details in den polizeilichen und gerichtlichen Angaben der Zehra D***** zum Eindringen des Angeklagten in ihre Wohnung und der Verwendung eines Polsters bei der Tathandlung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. Denn Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO sind nur Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (RIS-Justiz RS0119583 [T2]), was hier nicht der Fall ist.

Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) wird im Übrigen keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt (RIS-Justiz R0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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