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§ 14 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Freie Beweiswürdigung

§ 14.

Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.