Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten N***** und M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die unangefochten gebliebene Verurteilung des Angeklagten Alois F***** enthält - wurden Ronny N***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I 1) und des Vergehens des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB (I 2) sowie Johann M***** des Verbrechens der Brandstiftung in Form der Anstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach haben in Innsbruck
I) Alois F***** und Ronny N***** im bewussten und gewollten
Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in der Nacht zum 18. Mai 2006
1) durch Entzünden ausgegossenen Benzins im Gastlokal Pizzeria T***** ohne Einwilligung der Berechtigten eine Feuersbrunst in den Räumlichkeiten des Eigentümers Manfred A***** und am Inventar der W***** OEG verursacht, wodurch ein Schaden in Höhe von ca 100.000 Euro entstand;
2) durch die unter Punkt I 1 geschilderte Tathandlung mit dem Vorsatz, Johann M***** eine Versicherungsleistung zu verschaffen, eine gegen Zerstörung, Beschädigung und Betriebsausfall versicherte Sache, nämlich das Inventar sowie die Waren des Geschäftslokales Pizzeria T*****, versichert bei der Wi***** AG, zerstört;
II) Johann M***** seit einem unerhobenen Zeitpunkt bis 17. Mai 2006 Ronny N***** durch die Aufforderung, die Pizzeria T***** mit den in den Kellerräumlichkeiten des Lokals bereits in Kanistern bereitgestellten Treibstoffen in Brand zu setzen, und weiters durch die Zusicherung, er werde hiefür einen höheren Geldbetrag an ihn bezahlen (über mehrere Monate hinweg jeweils 1.500 Euro), zu der unter Punkt I 1 geschilderten Tathandlung bestimmt;
III) Johann M***** im Juni 2006 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er aufgrund des unter Punkt I 1 erwähnten Brandereignisses Schadensmeldungen an die Wi***** AG erstattete, worin er ungeachtet der ihn aus dem Versicherungsvertrag treffenden Verpflichtung die ihm bekannten, die Leistungsfreiheit des Versicherers begründenden Umstände verschwieg, somit durch Täuschung über Tatsachen, das genannte Versicherungsunternehmen zur Auszahlung von zumindest einer Akontozahlung aus dem Versicherungsvertrag in der Höhe von 15.000 Euro, also zu einer Handlung zu verleiten versucht, welche das Versicherungsunternehmen um zumindest diesen Betrag am Vermögen schädigen sollte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten N***** und M***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO; Letzterer macht überdies Z 3 und 5a leg cit geltend.
Vorauszuschicken ist, dass die Verurteilung der beiden die Anklagevorwürfe bestreitenden Rechtsmittelwerber hauptsächlich auf der Einlassung des Erstangeklagten F***** beruht, der unter anderem berichtete, er habe mit dem Zweitangeklagten N***** den Brand gelegt, wobei die Initiative dazu laut N***** vom Drittangeklagten M***** ausgegangen sei (US 12 ff).
Der Drittangeklagte Johann M***** moniert in seiner Verfahrensrüge (Z 3) zutreffend die durch keinen Fall des § 252 Abs 1 StPO gedeckte (siehe zum mangelnden Einverständnis S 83/IV) Verlesung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Erstangeklagten (ON 56). Allerdings ist fallbezogen unzweifelhaft erkennbar, dass diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Drittangeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO): Die Expertise behandelte nämlich ausschließlich die Zurechnungsfähigkeit des Erstangeklagten zum Tatzeitpunkt und die Voraussetzungen für die Anwendung vorbeugender Maßnahmen bei diesem (S 65 ff/II) - nur in diesem Umfang wurde sie urteilsmäßig verwertet (US 6, 21). Weil der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Verteidiger des Drittangeklagten bei einem Vorhalt an den Erstangeklagten korrigierte, wurde er von diesem abgelehnt (S 23/IV). Nach abweislicher Senatsentscheidung (S 23 f/IV) lehnte der Verteidiger M*****s den Vorsitzenden des Schöffengerichts mit der Begründung ab, dieser habe ihn verspottet: Als der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nämlich einen (neuerlichen) Vorhalt durch den erwähnten Verteidiger als unvollständig beanstandete, äußerte der Vorsitzende zum Staatsanwalt, er möge aufpassen, sonst werde er von Dr. O***** auch abgelehnt werden (S 25/IV). Der Zweitangeklagte schloss sich diesem Ablehnungsantrag an (S 27/IV). Neuerlich erging daraufhin eine abweisliche Senatsentscheidung.
Am Beginn der Vernehmung des Drittangeklagten lehnte dessen Verteidiger den Vorsitzenden - wiederum erfolglos - ab, weil dieser dem Drittangeklagten vorgehalten hatte, F***** belaste ihn massiv (S 35 f/IV). In der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses („aus der Verantwortung des Erstangeklagten Alois F***** ergibt sich eine massive Belastung des Drittangeklagten Johann M*****, weil nach der Verantwortung des Erstangeklagten N***** M***** als Anstifter bezeichnet hat") erblickte der Verteidiger des Drittangeklagten eine Befangenheit des Schöffensenates und lehnte den gesamten Spruchkörper - erneut vergeblich (S 37/IV) - ab.
Gegen die Erfolglosigkeit der Ablehnungsanträge wenden sich die Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten.
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Eine solche kann in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern (Lässig, WK-StPO § 72 aF Rz 1, 2; RIS-Justiz RS0096914, RS0096880). Für Letzteres fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten. Die subjektive Meinung einer Partei oder ihres Vertreters genügt nicht (Lässig, WK-StPO § 72 aF Rz 3; RIS-Justiz RS0097086). Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) - mögen sie einer Partei bei Durchsetzung ihres Prozesszieles auch hinderlich erscheinen - begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. Entgegen der Meinung des Angeklagten M***** schließlich kommt die Entscheidung über Ablehnungsanträge in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht zu (§ 238 StPO; Lässig, WK-StPO § 74 aF Rz 5), was aus Z 4 überprüft werden kann (Danek, WK-StPO § 238 aF Rz 13) und somit auch grundrechtlich unbedenklich ist.
Die weiteren Verfahrensrügen (Z 4) wenden sich gegen die Ablehnung von Beweisanträgen. Dazu ist vorweg zu bemerken: Nach gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444; vgl nunmehr § 55 Abs 1, Abs 2 StPO). Allein der Antrag ist für die Prüfung im Nichtigkeitsverfahren maßgeblich, ergänzendes Vorbringen im Rechtsmittel unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Der Antrag auf „unverzügliche Beischaffung sämtlicher Schuhe des Erstangeklagten sowie die zum Tatzeitpunkt angeblich getragene Lederjacke samt technischer Auswertung zum Beweis dafür, dass dieses Brandgeschehen in beschriebener Form und unter Mitführen der noch sicherzustellenden Bekleidung nicht stattgefunden hat" (S 31 f/IV) verfiel zu Recht der Ablehnung (S 33/IV), weil der Zusammenhang zwischen Thema und Beweismittel im Dunkeln blieb, somit lediglich eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundung angestrebt wurde (RIS-Justiz RS0116503, RS0118123).
Gleiches gilt für den Antrag auf „spurenkundliche Auswertung der beiden Kanister, insbesondere die im grünen Behältnis befindliche Flüssigkeit, zum Beweis dafür, dass diese mit dem Brandgeschehen nichts zu tun haben" (S 78/IV), zumal diese beiden am Brandort vorgefundenen Gegenstände nach sicherheitsbehördlicher Mitteilung spurenkundlich nicht verwertbar sind und es sich bei der Flüssigkeit um Benzin handelt (S 155 f/II).
Der Antrag, „es mögen die Schuhe des Erstangeklagten beigeschafft und spurenkundlich untersucht werden, ob die dort anhaftenden Reste mit jener Flüssigkeit übereinstimmen, die sich noch im grünen Kanister befindet" (S 79/IV), lässt den Hinweis auf die dadurch zu klärende entscheidende Tatsache vermissen; im Übrigen ist auch die Erheblichkeit dieser Beweisaufnahme nicht zu erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341; 11 Os 74/07b uva).
Der Antrag auf „Einholung eines brandtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Brandgeschehen sowie die nach dem Brandgeschehen festzustellenden Schäden und Spuren nicht mit den Angaben des Erstangeklagten F***** in Einklang zu bringen sind; dies gilt insbesondere betreffend seine Angaben in der Rekonstruktion vom 2. Juli 2006, demnach es so gewesen sei, dass er und der Zweitangeklagte brennbare Flüssigkeiten im Unter- und Erdgeschoss ausgeschüttet und dazwischen eine Lunte gelegt haben, nachdem sich in weiterer Folge die Entzündung im Untergeschoss zugetragen hat, in dem sich nach Angaben des Erstangeklagten beide Angeklagten befunden haben sollen, wäre ein Verlassen durch das Erdgeschoss ohne Verletzungen der beiden Angeklagten denkunmöglich gewesen" (S 79/IV) ist denselben Einwänden ausgesetzt, zumal nach dem Ermittlungsstand zum Antragszeitpunkt eindeutig von einer Brandlegung auszugehen war (S 175, 215/II). Spekulative Überlegungen über die „Denkunmöglichkeit" eines verletzungsfreien Verlassens des Brandortes vermögen die aktuell notwendigen Bezüge zwischen der Schilderung der Entfachung des Feuers und der Belastung anderer Personen als Täter nicht herzustellen.
Zur Erforderlichkeit einer „ergänzenden Untersuchung des Erstangeklagten F***** durch eine psychiatrische Sachverständige" führte der Zweitangeklagte aus: „.... da die SV Dr. T***** in ihrem Gutachten ON 56 ausschließlich explorierte, worauf der Erstangeklagte sein Delikt zurückführe, sie hat sich jedoch mit der Frage nicht auseinandergesetzt, weswegen der Erstangeklagte anlässlich seiner Niederschrift vom 28. Juni 2006 zunächst eine Belastung und anschließend einen Widerruf der Belastung vorgenommen hat; dies ist für das gegenständliche Verfahren deswegen so bedeutsam, weil die Glaubwürdigkeit des Erstangeklagten maßgeblich ist und dieser selbst einräumt, dass er nach dem 18. Mai 2006 massiv und tagelang dem Alkohol zugesprochen hat und in diesem Zustand zu dieser Einvernahme gekommen ist. Da er schon zum Deliktszeitpunkt laut bisherigen Gutachten von massiver Hoffnungslosigkeit geprägt war, ist davon auszugehen, dass sich sein Erinnerungs- und Urteilsvermögen in den Tagen danach nicht verbessert, sondern dramatisch verschlechtert hat, sodass seine Angaben sowohl gegenüber der Zeugin We***** als auch gegenüber den erstvernehmenden Beamten keinesfalls richtige Angaben und richtige Erinnerungen wiedergibt" (US 80/IV). Der Drittangeklagte führte als Beweisthema an, „dass dieser aufgrund seiner Alkoholkrankheit in Zusammenhalt mit seiner ihn extrem belastenden Situation aus medizinisch nachvollziehbaren, wenn auch nicht rationalen Gründen Sachverhalte behauptet, die nicht zutreffen bzw nicht zutreffen müssen" (S 81/IV).
Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0120634, RS0099536, RS0097689, RS0097576; siehe auch Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350) setzt die Beiziehung von Sachverständigen bei der Beurteilung von Aussagen Umstände voraus, die eine bei den zur Beweiswürdigung berufenen Tatrichtern nicht vorhandene Fachkenntnis erfordern. Solche werden durch die zitierten Beweisanträge nicht dargetan und sind auch durch Verfahrensergebnisse in keiner Weise indiziert. Vielmehr werden aus dem massiven Alkoholmissbrauch durch den Erstangeklagten lediglich allgemeine Hypothesen abgeleitet, die etwa vernachlässigen, dass F***** seine den Zweit- und Drittangeklagten belastenden Angaben auch vor dem Untersuchungsrichter (ON 9) und in der Hauptverhandlung (S 11 ff/IV) deponierte.
Der Drittangeklagte - nicht aber der Zweitangeklagte, womit dessen Rüge die prozessuale Voraussetzung fehlt - beantragte „die Einvernahme der Zeugin Fraucke W*****, welche ausgeforscht werden wolle, zum Beweis dafür, dass die ihr vom Angeklagten F***** abgegebenen Schilderungen nicht den diversen und miteinander ohnedies nicht übereinstimmenden Schilderungen der Details im Vorverfahren bzw im polizeilichen Verfahren und in der Hauptverhandlung entsprechen, wobei eine Ausforschung im polizeimäßig durchaus sehr gut organisierten Staat Australien auch nach der StPO zumutbar ist, denn eine allenfalls verhängte Strafe müssten die Angeklagten verbüßen und diese werde nicht aufgeschoben, bis die Zeugin wieder verfügbar ist" (S 80 f/IV). Er versäumte dabei die Nennung eines auf entscheidende Tatsachen oder erhebliche Tatumstände (vgl oben) des gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfs gerichteten Beweisthemas, sodass der Antrag (auf Vernehmung einer Zeugin, der der Erstangeklagte vor seiner polizeilichen Stellung von der Tat erzählt hatte - S 301/II) schon deshalb nicht zielführend sein konnte.
Überdies war diese Beweisaufnahme undurchführbar: Aufgrund schon im Vorverfahren beauftragter (ON 97) Erhebungen (ON 111) unternimmt Fraucke W***** bis Frühjahr/Frühsommer 2008 eine Rundreise durch Australien, ohne dass es aktuelle Kontaktmöglichkeiten zu ihr gibt. Damit lagen aber - den diesbezüglichen Verfahrensrügen zuwider - die Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO vor (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 61, 63). Ein Zuwarten mit der Verfahrensbeendigung war im Gegenstand wegen der völligen zeitlichen Unbestimmbarkeit des Vorliegens eines bekannten Aufenthaltes als Grundvoraussetzung einer Ladung zu einer Vernehmung in keiner Weise indiziert. Der Erledigung der Mängelrügen (Z 5) ist voranzustellen: Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Auf alle denkbaren Einwände eines Rechtsmittelwerbers einzugehen wäre ohnedies faktisch unmöglich und kann daher in keiner Weise postuliert werden (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 43 mwN).
Die unter Nichtigkeitssanktion stehende Begründungspflicht gilt ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 281 Abs 1 Z 5 StPO). Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatumständen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn - aus objektiver Sicht - den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah.
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet. Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.
Keine oder nur eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche „Gründe" angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.
Das Urteil ist aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht aber, wenn Feststellungen mit bestimmten Verfahrensergebnissen nicht übereinstimmen (vgl zu alldem etwa 12 Os 38/04 mwN uva).
Unter diesen Prämissen ohne Relevanz sind die Ausführungen des Zweitangeklagten zu Art und Ausmaß des für die Brandlegung zugesagten Geldlohnes, zum Motiv des Drittangeklagten für sein diesbezügliches Angebot und zum Treffpunkt des Erst- und Zweitangeklagten vor der Tat. Unbestreitbar geht das Urteil (US 9) von einem durch den Drittangeklagten beim Zweitangeklagten - und nicht beim Erstangeklagten - erweckten Tatentschluss aus. Irrelevant ist, ob vom Erst- oder vom Zweitangeklagten die Initiative zur Mittäterschaft ausging. Eigenständige Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld liegt hier vor, wenn der Zweitangeklagte N***** den von ihm mit Details ausgefüllten Tatplan als unlogisch kritisiert und zwecks behaupteter Plausibilität ergänzt, und wenn er ebensolche Überlegungen zum Brandgeschehen und zu Fluchtmöglichkeiten der feuerlegenden Personen anstellt.
Undifferenziert gestützt auf Z 5 und Z 5a kritisiert der Drittangeklagte M***** - teilweise außerhalb seriöser Argumentation - das angefochtene Urteil, ohne eine Mängel- oder Tatsachenrüge zur prozessordnungsgemäßen Darstellung zu bringen. Weitwendige spekulative Überlegungen mit nur gelegentlich hergestelltem Fallbezug vermögen insbesondere keine willkürliche Beweiswürdigung durch das Schöffengericht aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zugrundegelegten Feststellungen zu erwecken. Dies gilt (neben auch vom Zweitangeklagten aufgegriffenen Umständen - siehe oben) namentlich hinsichtlich einer vom Zweitangeklagten bei der Tatbegehung getragenen Jacke, die dieser laut Erstangeklagtem nach der Tat in einen Kleidercontainer geworfen haben soll (S 81, 137/I): erst in der Hauptverhandlung am 7. August 2007 (ON 108) bezeichnete der Erstangeklagte diese Jacke näher (S 19/IV „Werbejacke von Heineken") und erst in der Hauptverhandlung vom 26. September 2007 präsentierte der Zweitangeklagte eine „Heineken-Jacke" (S 70/IV iVm US 17). Ob Opportunismus oder Rache (wegen des nicht empfangenen „Schandgeldes") statt Reue den Erstangeklagten zur Aufdeckung bewogen hätten, musste nicht erörtert werden, um § 270 Abs 2 Z 5 StPO Genüge zu tun. Ebenso wenig bedeutend ist es fallbezogen, wie oft der Erstangeklagte vor der Tat im Keller des Brandobjektes war, dass er keine genauen Vorstellungen seines „Schandlohnes" hatte, dass er und der Zweitangeklagte ein Alibi für die Zeit nach der Tat „generieren" wollten und wann genau sich die Mittäter absprachen (vor oder nach Mitternacht). Hypothetische Überlegungen für die Ursachen einer völligen Falschaussage des Erstangeklagten erfahren durch den Vergleich mit den historisch wechselnden geografischen Vorstellungen von der Form der Erde keinen Bezug mit dem konkreten Strafverfahren. Entgegen der Beschwerdemeinung ist es keine Willkür, wenn das Erstgericht die Kongruenz seiner Feststellungen mit der Aussage des Erstangeklagten als Folge des ihm auferlegten Prüfungsvorganges (§ 258 Abs 2 StPO) darlegt (US 12). Sachlicher Erledigung im Nichtigkeitsverfahren unzugänglich sind die zum Teil erkenntniskritischen Überlegungen zu den Handlungen des Zweitangeklagten und dessen Motivationen. Ebenso wenig sachlich erwiderungsfähig sind die Gedanken zu möglichen Motiven des Drittangeklagten und deren Hintergründen (unter anderem zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit eines solchen „Versicherungsbetruges"), wiederum tragen pauschal gezogene Vergleiche etwa mit anderen Wirtschaftstreibenden nichts für den Standpunkt des Nichtigkeitswerbers bei. Die für den Drittangeklagten (wirtschaftlich gesehen) positiven Bekundungen seines Mitgesellschafters Wei***** zur Widerlegung eines ökonomischen Motives werden in der Beschwerde isoliert dargestellt und es wird etwa der auch von diesem Zeugen bestätigte schlechte Geschäftsgang (S 53/IV) ausgespart. Wie sogar der Rechtsmittelwerber einräumt, kann aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Wei***** und dem Drittangeklagten über fünfzehn Jahre (S 56/IV) und weiterer geschäftlicher Verbundenheit kein zwingender Schluss hinsichtlich des Anklagevorwurfs gegen Johann M***** gezogen werden. Eine Beweisführung über Indizien (vgl dazu etwa Lendl, WK-StPO § 258 Rz 24) als „Femegerichtsbarkeit" zu bezeichnen, verlässt einmal mehr die Grenzen statthaften Vorbringens durch berufsmäßige Parteienvertreter. Neuerlich hypothetisch und somit im Nichtigkeitsverfahren nicht zu beantworten sind Mutmaßungen über das Verhältnis zwischen dem Zweit- und dem Drittangeklagten.
Insgesamt gelingt es dem Drittangeklagten nicht, einen Formalmangel des Urteils in der Bedeutung eines Nichtigkeitsgrundes der Z 5 aufzuzeigen.
Ebenso wenig berechtigt erweist sich im Ergebnis die auf die völlige Unglaubwürdigkeit des Erstangeklagten und somit die qualifizierte Bedenklichkeit der auf dessen Aussagen gestützten Feststellungen abzielende Tatsachenrüge (Z 5a):
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie im Einzelrichterverfahren die Berufung wegen Schuld einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 94/07a uva).
Der Zweifelsgrundsatz, den der Drittangeklagte abschließend ins Treffen führt, ist keine im Nichtigkeitsverfahren fassbare Kategorie (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454, 487; RIS-Justiz RS0102162). Die Rechtsrüge des Zweitangeklagten (Z 9 lit a) sieht unter Zitierung zweier Urteilspassagen das gesetzliche Tatbild nach § 151 StGB nicht verwirklicht, „weil nicht feststeht, dass mir/uns Johann M***** gesagt hätte, dass er gegen Zerstörung, Beschädigung und Betriebsausfall - gegebenenfalls bei wem - versichert gewesen wäre, sondern lediglich, dass er Geld von der Versicherung bekommen würde". Aus welchem Grund die offenbar vermissten Feststellungen rechtlich bedeutsam wären, versäumt der Beschwerdeführer aus dem Gesetz abzuleiten und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung. Der Drittangeklagte kritisiert in seiner Rechtsrüge die Reihenfolge der erstgerichtlichen Feststellungen, weil die Bestimmungshandlung durch M***** (US 11) erst nach der Schilderung der Tathandlungen der unmittelbaren Täter (US 9 f) erfolgte. Dass dies einen Rechtsfehler darstelle, behauptet der Nichtigkeitswerber nicht einmal. Mit dem Vorbringen fehlender Feststellungen zur objektiven Tatseite übergeht er die von ihm selbst erörterten Konstatierungen, mit der Kritik des Fehlens erstgerichtlicher Annahmen von Gründen M*****s für die Bestimmung N*****s und der „Gründe des Gerichts, warum die Anstiftung überhaupt angenommen wird" wendet er sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Einen Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem Gesetz als prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 3) verfehlt die Rechtsmittelschrift allerdings.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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