OGH 13Ns13/92; 11Ns17/93; 13Ns6/94; 15Os82/95; 15Os178/95 (RS0096914)

OGH13Ns13/92; 11Ns17/93; 13Ns6/94; 15Os82/95; 15Os178/9529.1.2024

Rechtssatz

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Normen

StPO §43 Abs1 Z3
StPO §72

13 Ns 13/92OGH16.09.1992
11 Ns 17/93OGH13.05.1993

nur: Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T1)

13 Ns 6/94OGH06.07.1994
15 Os 82/95OGH29.06.1995
15 Os 178/95OGH11.01.1996

Beisatz: Befangenheitsanschein bejaht. (T2)

11 Ns 2/97OGH27.05.1997

Beis wie T2

11 Os 50/01OGH08.05.2001
13 Os 181/01OGH27.03.2002

Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T3)

11 Ns 16/03OGH09.09.2003

Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde Motive gegeben ist. Es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T4)

11 Os 74/03OGH11.11.2003

Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T5)<br/>Beisatz: Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. (T6)

15 Os 177/03OGH22.04.2004

nur T1

15 Os 75/05aOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Keine Befangenheit des beisitzenden Richters angesichts einer nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren seitens des Verteidigers erstatteten Strafanzeige. (T7)

11 Ns 80/07iOGH23.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte eines Richters des Oberlandesgerichts, der Vater der Antragsteller ist - Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts bejaht. (T8)

12 Os 11/08xOGH13.03.2008

Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T9)<br/>Beisatz: Beisatz: Eine solche kann in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T10)<br/>Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11)

1 Präs 2690-4316/08dOGH25.09.2008

Vgl; Beisatz: Angesichts der Anzeigeflut und der erkennbaren Tendenz des Beschwerdeführers, alle mit diesen Anzeigen befassten Richter, die nicht in seinem Sinn entschieden haben, durch eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs auszuschalten, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Richter des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs bereits vom Genannten angezeigt wurden und wegen seiner auch für jedermann erkennbaren aufgezeigten Intention keine Gründe vor, die volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit der im Spruch genannten Richter und Richterinnen in Zweifel zu ziehen. Andernfalls läge es in der Hand einer Partei, sich durch bloße Anzeigeerstattung dem gesetzlichen Richter zu entziehen oder sogar ganze Gerichte auszuschalten. (T12)

1 Präs 2690-213/09yOGH19.01.2009

Auch; Beisatz: Ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen einen bestimmten Richter vorgebracht werden. (T13)

1 Präs 2690-753/09kOGH19.02.2009

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. (T14)

1 Präs 2690-1667/09xOGH14.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Präsident, der Vizepräsident, Senatspräsidenten und Senatspräsidentinnen, die Richter und Richterinnen jenes Oberlandesgerichts, welches über die Berufung des Beschuldigten, der in erster Instanz wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zum Nachteil einer der Richterinnen dieses Oberlandesgerichts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden gehabt hätte, zeigten an, dass sie zu der bedrohten Richterin freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Das Bestehen solcher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. Da aufgrund der Ausgeschlossenheit beinahe sämtlicher Richter des eigentlich zuständigen Oberlandesgerichts keine Bildung eines Senats, der über die Berufung des Beschuldigten entscheiden hätte können, mehr möglich war, wurde die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein anderes Oberlandesgericht übertragen. (T15)

12 Os 125/08mOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren in derselben Gerichtsabteilung zum einen auf Grund des in § 140 Abs 1 Z 4 StPO statuierten Verbotes, zum anderen infolge einer Aussageverweigerung der Zeugin nicht verwertbar, dem Richter aber dennoch bekannt waren, spricht für sich allein nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit im hier angesprochenen Berufungsverfahren, in dem dieser Richter als Mitglied des Rechtsmittelsenats an der Berufungsverhandlung und Entscheidung mitwirkte. (T16)<br/>Beisatz: Die Ausschlussgründe im Sinn des § 43 StPO stellen auf einen Bezug zur selben Straftat bzw zum selben Verfahren (Sache) ab, weshalb auch die Mitwirkung eines Richters an einem abgesondert geführten Verfahren gegen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte keine Ausschließung begründet. Gleiches gilt - mangels gesetzlicher Differenzierung - auch für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens (vgl § 43 Abs 3 StPO). (T17)

15 Os 14/09mOGH15.04.2009

nur T5

1 Präs 2690-4129/09fOGH03.09.2009

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14

12 Ns 44/09fOGH02.07.2009

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. (T18)

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur bei begründet erscheinender Annahme vor, der Richter sei - ungeachtet einer vorläufigen, dem Verfahrensstand angepassten, zumeist unwillkürlich vonstatten gehenden und einer sachgerechten Stoffsammlung keineswegs hinderlichen Meinungsbildung - auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt, seine Einschätzung zu ändern (WK-StPO § 43 Rz 12). (T19)<br/>Beisatz: Im Übrigen sind weder der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Angeklagten deckt, noch die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten oder die - vom Schöffengericht vorgenommene - Abweisung von Beweisanträgen per se geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (vgl dazu WK-StPO § 43 Rz 9 ff). (T20)

1 Präs 2690-5186/09xOGH09.11.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

1 Präs 2690-5167/09bOGH18.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. (T21)

1 Präs 2690-5316/09iOGH20.11.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14

1 Präs 1521-5612/09vOGH03.12.2009

Vgl auch; nur T1 nur: Der Anschein der Befangenheit genügt. (T22)<br/>Beis wie T2

1 Präs 2690-849/10dOGH08.02.2010

Vgl auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14

1 Präs 2690-1115/10xOGH25.02.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

1 Präs 2690-1708/10bOGH07.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Unzulässige, rechtsmissbräuchlich wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden. (T23)

1 Präs 2690-1643/10vOGH07.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15

11 Os 27/10wOGH20.04.2010

Auch; nur T9

1 Präs 2690-4437/10aOGH07.09.2010

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14

12 Ns 93/10pOGH03.12.2010

Vgl

9 Nc 6/11yOGH04.05.2011
9 Nc 7/11wOGH27.04.2011

Vgl

9 Nc 19/11kOGH25.11.2011
9 Nc 7/12xOGH20.03.2012

nur T1

6 Nc 18/11sOGH13.10.2011

Vgl; Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T24)

9 Nc 8/12vOGH29.03.2012

Auch

12 Ns 38/12bOGH03.05.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f). (T25)

9 Nc 37/12hOGH26.11.2012
12 Ns 88/12fOGH03.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Mitwirkung im Disziplinarverfahren über die Suspendierung des Angeklagten. (T26)

12 Ns 14/13zOGH20.03.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung an der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagten. (T27)

15 Os 110/12hOGH27.02.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T11, Beis wie T20; Beisatz: Eine behauptete Freundschaft des Vorsitzenden mit einem - selbst unparteilichen (§ 126 Abs 4 StPO) – Sachverständigen ist per se nicht geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. (T28)

12 Ns 28/13hOGH25.04.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T26; Auch Beis wie T27

13 Os 24/13yOGH16.05.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Da der Zweck des Erkenntnisverfahrens gerade darin liegt, zu überprüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) den der Anklage zu Grunde liegenden Tatverdacht (§ 210 Abs 1 StPO) im Sinn eines Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verdichten oder zu einem Freispruch führen, indiziert die angebliche Erklärung des Vorsitzenden im Zuge der Urteilsbegründung, dass im gegenständlichen Strafverfahren „von Anfang an“ Verdachtsmomente dahin bestanden haben, dass „etwas getürkt worden“ sei und dass sich eben dieser Verdacht im Beweisverfahren bewahrheitet habe den angesprochenen Ausschließungsgrund nicht. (T29)<br/>Beisatz: Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Handelnden in Zweifel zu setzen. (T30)

7 Nc 16/13gOGH04.09.2013

Beisatz: Hier: Erstattung von Gutachten für eine Partei in der Vergangenheit. (T31)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweisen in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) weckt ebenso wenig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden wie die Nichtannahme eines Milderungsgrundes oder die Zustellung einer Fehler enthaltenden Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung. (T32)

23 Ns 2/14tOGH20.03.2014

Auch; Beis wie T19; Beis wie T20

7 Nc 19/14zOGH04.06.2014

Auch; nur T5

12 Ns 41/14xOGH02.06.2014

Vgl auch; Beis wie T27

8 Nc 27/15kOGH27.05.2015

Auch

12 Ns 27/17tOGH21.04.2017

Auch; Beisatz: Der äußere Anschein von Befangenheit ist bei einem Richter, der die Tatsachenkontrolle (§ 362 Abs 1 StPO) in Bezug auf ein Verfahren ausübt, an welchem eine zu ihm im Angehörigenverhältnis (§ 72 StGB) stehende Person als Staatsanwältin mitgewirkt hat, zu bejahen. (T33)

8 Nc 35/17iOGH24.08.2017
13 Os 139/17sOGH14.03.2018

Auch; Beis wie T32

2 Nc 6/19hOGH14.02.2019

nur T22; Beis wie T21

14 Os 41/19iOGH21.05.2019

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (Anm: So schon 13 Os 43/14v). (T34)<br/>Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines Richters, dessen „private Kontakte“ zu einem befreundeten Richterkollegen (als einem von zahlreichen Opfern gegen Richter und Beamte gerichteter gefährlicher Drohungen) in den letzten zehn Jahren auf ein bis zwei mit dienstlichem Ausgangspunkt geführte Telefonate pro Jahr beschränkt waren, während außerdienstliche Treffen nicht stattfanden. (T35)

15 Os 8/20wOGH10.04.2020

Vgl

2 Dg 1/20wOGH03.09.2020

Vgl; nur T5

13 Os 20/20wOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T30

14 Os 14/21xOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T25; Beis wie T34

12 Ns 30/21iOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T26; Beis wie T27

15 Os 54/21mOGH29.07.2021

Vgl

15 Os 137/21tOGH26.01.2022

Vgl

12 Os 23/22gOGH02.06.2022

Vgl; Beis wie T3

11 Os 104/21kOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Bild- und Tonaufnahmen während Verhandlungspausen. (T36)

12 Os 64/22mOGH29.09.2022

Vgl; Beis wie T32

23 Ds 3/22aOGH07.12.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T32

12 Ns 21/23vOGH27.03.2023

vgl; Beisatz wie T20

15 Os 99/23gOGH08.11.2023

vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T32

04 Präs 1/24tOGH29.01.2024

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0130NS00013_9200000_002