European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00062.24T.0827.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist in der Strafsache des * M* und anderer Angeklagter von der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden und der Berufungen der Angeklagten * A* und * Mo* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14. Mai 2024, GZ 27 Hv 23/24d-163, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 12 Os 86/24z über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * A* und * Mo* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 14. Mai 2024, GZ 27 Hv 23/24d‑163, zu entscheiden.
[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des erkennenden Senats.
[3] Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
[4] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * hat angezeigt, dass sie zu den Eltern eines mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden und auch ihr bekannten, im Urteil genannten Tatopfers freundschaftliche Beziehungen unterhält.
[5] Das Bestehen solcher Beziehungen ist geeignet, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen. Damit liegt im vorliegenden Fall der genannte Ausschließungsgrund vor (vgl RIS‑Justiz RS0096914 [T15, T21]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 11 mwN).
[6] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Hofrat des Obersten Gerichtshofs.
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