OGH 12Ns44/09f

OGH12Ns44/09f2.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Charlotte H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 3 St 83/09g der Korruptionsstaatsanwaltschaft, AZ 21 Bs 234/09d des Oberlandesgerichts Wien, über den Ablehnungsantrag des Mag. Herwig B***** den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig ist nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich aller weiteren Richter des Obersten Gerichtshofs wird der Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In seinem Antrag auf Delegierung des Verfahrens über sein Begehren auf Fortführung des Verfahrens AZ 3 St 83/09g der Korruptionsstaatsanwaltschaft behauptet der Anzeiger Mag. B*****, dass „zur Delegierungsentscheidung alle OGH-Richter ausgeschlossen sind".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Begehren erweist sich in Ansehung der zur Entscheidung über den Delegierungsantrag berufenen, im Spruch angeführten Richter als unberechtigt.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Da dies hier nicht der Fall ist, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt.

Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. Da dies in Ansehung der übrigen Richter des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall ist, war der Ablehnungsantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 2).

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