OGH 12Os64/22m

OGH12Os64/22m29.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl Ⅰ 2013/116 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. Oktober 2021, GZ 11 Hv 108/20a‑81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00064.22M.0929.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* zweier Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (A./), zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl Ⅰ 2013/116 und eines solchen Verbrechens nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl Ⅰ 2013/116 (B./) sowie zweier Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (richtig: C./I./a./ und C./II./) und eines solchen Verbrechens nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C./I./b./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S* und andernorts * K*

A./ durch nachgenannte geschlechtliche Handlungen sexuell belästigt, und zwar

I./ im Oktober oder November 2014 dadurch, dass er sich an sie presste und begann, sie im Brustbereich zunächst über und in der Folge auch unter der Kleidung zu streicheln, ihre linke Brust aus dem Büstenhalter heraus und in den Mund nahm und versuchte, sie zu küssen, obwohl die Genannte ihn wegstieß;

II.am 18. Juli 2015 dadurch, dass er sie über und unter dem Slip im Intimbereich berührte;

B./ unter Missachtung ihrer Abwehrversuche und trotz ihrer Gegenwehr und unmissverständlichen Ablehnung – insbesondere in Form von mehrfachem Wegstoßen und vergeblichen Versuchen, seine Hände wegzuschlagen und auszuweichen – durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine rezidivierende Depression verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit der Genannten zur Folge hatten, und zwar

I./ am 14. Dezember 2015 dadurch, dass er sie packte und gegen die Wand drückte, in weiterer Folge ihren Körper mittels seiner Beine und seinem Becken an der Wand fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen versuchte, wobei sein Penis zwischen den Schamlippen der Genannten bereits spürbar war;

II./ am 4. Mai 2016 dadurch, dass er sie mit ihrem Rücken gegen einen Kasten drängte, sie mit seinem Unterkörper fixierte, ihr rechtes Bein erfasste und anhob und in der Folge mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;

III./ am 29. Juli 2016 dadurch, dass er sie in ihr Büro und dort gegen den Schreibtisch drängte und fixierte und in der Folge mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;

C./ dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie nachstehender von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren, und zwar (vgl US 8 f):

I./ des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (a./) sowie des – mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten – Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (b./), indem er vor dem 17. Juni 2019 im Verfahren AZ 5 Cg 47/19i des Landesgerichts Wels (a./) sowie am 17. Juni 2019 in einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wels (a./ und b./) behauptete, * K* habe ihn

a./ am 16. April 2019 bei einer Gemeinderatssitzung im Gemeindeamt S* in Gegenwart der Gemeinderäte und weiterer Personen, weiters in einem anonym unterzeichneten, jedoch „aus der Feder der Amtsleiterin stammenden bzw zumindest von ihr diktiertem Schreiben an den Landeshauptmann Mag. * S*“, eingelangt am 19. April 2019, sowie im Verfahren AZ 5 Cg 47/19i des Landesgerichts Wels wiederholt jahrelanger sexueller Belästigungen, somit mehrerer Vergehen (der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen) nach § 218 Abs 1 StGB und

b./ des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 (Abs 1) StGB

jeweils (wissentlich) falsch bezichtigt;

II./ des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, indem er im Ermittlungsverfahren AZ 13 St 124/19i der Staatsanwaltschaft Wels in seiner Eingabe vom 29. August 2019 und in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 17. September 2019 (jeweils a./) sowie in seiner Beschuldigtenvernehmung am 6. Dezember 2019 (b./) angab, * K* habe

a./ Spuren manipuliert und inszeniert;

b./ Beweismittel konstruiert.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 3, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Mit der Besetzungsrüge (Z 1) macht der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheit des Schöffensenats geltend, weil dieser (zusammengefasst) – im Rahmen der Beweiswürdigung – davon ausging, dass über Initiative des Angeklagten eine „Informationsveranstaltung“ in der Rechtsanwaltskanzlei seines Verteidigers stattgefunden habe, bei der – nach der Zielsetzung des Angeklagten – mehrere Zeugen „in seinem Sinn“ beeinflusst werden sollten (US 20). Das in diesem Zusammenhang gegen den Verteidiger des Angeklagten anhängige Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der unzulässigen Beeinflussung von Zeugen sei vom Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mangels hinreichender Anhaltspunkte eingestellt worden.

[5] Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist die Würdigung von Verfahrensergebnissen – nämlich eines anonymen Schreibens an den Privatbeteiligtenvertreter (ON 58) sowie der Aussagen der Zeugin B* und des Angeklagten, die einen solchen Termin (zwecks Information über den Ablauf einer Hauptverhandlung) bestätigten (ON 56 S 12 ff, 16) – in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (US 20; vgl § 258 Abs 2 StPO) jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schöffensenats zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0096914 [T32]).

[6] Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert, die Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung der * K* sei in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 2021 vorgeführt worden (ON 80 S 16), ohne dass die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgelegen hätten. Denn die Zeugin habe sich zu einer Vernehmung in der Hauptverhandlung bereit erklärt (vgl ON 56 S 23) und in weiterer Folge auch ausgesagt (ON 80 S 18 ff). Die Verwertung der in der kontradiktorischen Vernehmung getätigten Angaben in den Entscheidungsgründen habe sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

[7] Diesem Einwand ist zu erwidern, dass der Verteidiger mit einem zusammenfassenden Vortrag des gesamten Aktes durchden Vorsitzenden anstelle der Verlesung (§ 252 Abs 2a StPO) einverstanden war (ON 80 S 22). Ausgehend vom Beschwerdevorbringen mangelt es dem Angeklagten daher in Ansehung der Vorführung der sich vom Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung (ON 21) nur durch die Form der Dokumentation ein und derselben Beweisaufnahme unterscheidenden und diesem daher grundsätzlich gleichgestellten Videoaufzeichnung an der Beschwerdelegitimation (§ 281 Abs 3 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0112877; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 234 und 743).

[8] Gleiches gilt, weil überdies die Zeugin K* eingangs ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf ihre Angaben bei der kontradiktorischen Vernehmung verwies und sie zum Inhalt ihrer Aussage erhob (ON 80 S 18). Damit sind diese rechtmäßig in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO).

[9] Der Beantwortung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch‑psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588).

[10] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür aber müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS‑Justiz RS0119422 [insbesondere T4, T6]).

[11] Auch ist das Gericht – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend – nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht. Noch ist es in der Lage und dazu verhalten, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinander zu setzen (RIS‑Justiz RS0106642, RS0098778, RS0106295).

[12] Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweist sich die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) relevierende Mängelrüge als nicht stichhaltig.

[13] Das Schöffengericht stützte seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – ohne gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte zu verstoßen (Z 5 vierterFall) – auf die Aussagen des Opfers * K* (US 13 f) in Zusammenschau mit dem Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung eines vom Opfer vorgelegten Taschentuchs, auf dem sowohl Scheidensekret des Opfers als auch Samenflüssigkeit des Angeklagten nachgewiesen werden konnten (US 11). Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers bejahten die Tatrichter (US 14) und legten auch dar, weshalb sie auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass * K* auch nach den Tathandlungen sowohl am Arbeitsplatz als auch bei Veranstaltungen die Nähe des Angeklagten suchte, von der Verlässlichkeit ihrer Angaben ausgingen (US 21 ff). Die jeglichen sexuellen Kontakt zur Gänze in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten hingegen verwarfen sie (US 10 ff).

[14] Mit dem Hinweis auf

‑ (teils auch nur subjektive Einschätzungen betreffende [vgl aber RIS‑Justiz RS0097540]) Aussagepassagen mehrerer Zeugen zum Verhalten des Opfers gegenüber dem Angeklagten im Arbeitsumfeld oder bei diversen Veranstaltungen (vgl im Übrigen US 22, 24),

‑ den Inhalt einzelner in der Beschwerde angeführter WhatsApp‑Nachrichten (vgl im Übrigen US 24),

‑ eine Passage in einer Sachverhaltsdarstellung des Opfers,

‑ Lichtbilder von diversen Veranstaltungen und Ausflügen (US 22, 25),

‑ die Deponate des Opfers zum Schuldspruch B./I./, die Sitzung am 14. Dezember 2015 habe bis nach 20 Uhr gedauert bzw es sei „auf jeden Fall bis ca 20 Uhr oder so gegangen“ und es sei „schon relativ spät gewesen“ (ON 8 S 79, 97; ON 21 S 14),

‑ drei vom Opfer am 15. Dezember 2015 versendete E‑Mails (unjournalisiert in Beilage VI./ [Klarsichthülle in Band II]), die inhaltlich keinen Bezug zum Schuldspruch B./I./ aufweisen,

‑ Teile des Gedächtnisprotokolls (ON 8 S 99 ff) und der kontradiktorischen Vernehmung (ON 21 S 19 ff) betreffend die Dauer der Anwesenheit des Angeklagten im Gemeindeamt zum Schuldspruch B./II./ sowie

‑ die Versendung mehrerer E‑Mails durch das Opfer kurz nach der Tat (Schuldspruch B./II./)

zeigt sie jedoch keine Verfahrensergebnisse auf, die in erörterungsbedüftigem Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen stehen.

[15] Dass der zu AZ 42 Bl 50/20s des Landesgerichts Wels gefasste Beschluss in der Hauptverhandlung vorgekommen wäre, behauptet der Beschwerdeführer (zu Recht) nicht einmal.

[16] Auch kann von einem (erörterungsbedürftigen) Widerspruch in den Aussagen des Opfers in Bezug auf die Spermaspuren auf dem Taschentuch keine Rede sein (vgl zudem US 12).

[17] Der Sache nach bekämpft die Rüge mit dem dargestellten Vorbringenbloß die von den Tatrichtern bejahte Glaubwürdigkeit des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[18] Dies gilt auch für die Beschwerdekritik,

‑ es sei „befremdlich“ und „mit den Gesetzen logischen Denkens nicht in Einklang zu bringen“, dass das Opfer dieses Taschentuch „über drei Jahre hinweg aufbewahrt haben will“,

‑ die Erwägungen des Erstgerichts dazu, weshalb * K* trotz der Vorfälle weiterhin Kontakt zum Angeklagten pflegte (US 22 f), lägen „außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung“,

‑ die Würdigung (US 26) einer – keine entscheidende Tatsache, nämlich den Inhalt eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Angeklagten im März 2019 betreffenden – Aussage des G* K* sei „völlig lebensfremd und nahezu absurd“ sowie

‑ eine – gleichfalls auf diese Besprechung bezogene – Aussage des Opfers sei „ebenso absurd“.

[19] Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt:

[20] Mit dem Hinweis auf die Kompetenz des Gemeinderats zur Bestellung der Leiterin des Gemeindeamts werden keine erheblichen Bedenken in Bezug auf eine entscheidende Tatsache geltend gemacht.

[21] Dass sich zum Schuldspruch B./I./ ein Aufenthalt des Angeklagten im Gemeindeamt nach 22 Uhr „aus keinem einzigen Beweisergebnis zwingend ableiten“ ließe, stellt den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl RIS‑Justiz RS0128874).

[22] Die zum Schuldspruch B./I./ ins Treffen geführten Aussagen der Zeugen I*, B*, W* und P* H* hat das Erstgericht berücksichtigt (US 16) und dargelegt, weshalb es dennoch von einem Aufenthalt des Angeklagten nach 22 Uhr im Gemeindeamt ausging. Die in der Beschwerde (nur auszugsweise) wiedergegebene Aussage des Zeugen Dipl.‑Ing. Wa* vermag (schon deshalb) keine erheblichen Bedenken zu wecken, weil dieser (von der Beschwerde übergangen) angab, nicht mehr zu wissen, wie lange die Projektsitzung gedauert habe (ON 56 S 4).

[23] Gleichfalls keine Bedenken in Bezug auf die Feststellung einer entscheidenden Tatsache zum Schuldspruch B./I./ werden mit dem Hinweis auf den Umstand aufgezeigt, dass die Zeugin K* das Vorfallsdatum nicht explizit mit einer Gemeinderatssitzung (sondern mit einer Besprechung bzw einer Sitzung anlässlich eines Neubauprojekts) in Verbindung brachte.

[24] Mit dem auszugsweisen Anführen eines vom Angeklagten „noch vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung“ eingeholten Privatgutachtens wird kein Bezug zu den Nichtigkeitsgründen der StPO hergestellt.

[25] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[26] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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