OGH 12Ns59/24h

OGH12Ns59/24h4.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache des * über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00059.24H.0904.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist in der Disziplinarsache des * von der Behandlung der Anzeige des Bundesministeriums für Justiz vom 2. August 2024 wegen Dienstpflichtverletzung gemäß § 57 Abs 1 und 3 RStDG ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *.

 

Gründe:

[1] Bereits mit Eingabe vom 6. März 2024 hatte das Bundesministerium für Justiz gegen den * Anzeige wegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 57 Abs 1 und 3 RStDG erstattet.

[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * hatte als Mitglied des für die Behandlung dieser Anzeige angerufenen Disziplinarsenats 2 des Obersten Gerichtshofs diesbezüglich seine allfällige Ausgeschlossenheit unter Hinweis darauf angezeigt, dass es in den Jahren 1995 bis 1999 im damals bestehenden, gemeinsamen Arbeitsumfeld zu regelmäßigen, auch privaten freundschaftlichen Kontakten zum Angezeigten gekommen sei. Diese Kontakte seien danach loser geworden, wobei das freundschaftliche Verhältnis über die Jahre aufrecht geblieben sei. Bis zur Pensionierung des Angezeigten (im Jahr 2023) habe er bei Treffen im dienstlichen Umfeld, aber auch bei zufälligen Begegnungen regelmäßig Gespräche über private und dienstliche Angelegenheiten mit ihm geführt. Auch subjektiv fühle er sich befangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Mit Beschluss vom 26. April 2024 hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 12 Ns 28/24z mit dem Hinweis auf das nach dem Inhalt der Ausgeschlossenheitsanzeige seit Jahrzehnten aufrecht erhaltene freundschaftliche Verhältnis zwischen Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * und dem Angezeigten die Ausgeschlossenheit des Letztgenannten von der Behandlung der oben genannten Anzeige ausgesprochen.

[4] Mit Eingabe vom 2. August 2024 erstattete das Bundesministerium für Justiz neuerlich Disziplinaranzeige gegen seinen im Ruhestand befindlichen Bediensteten und *.

[5] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des für die Behandlung dieser Anzeige angerufenen Disziplinarsenats 2 des Obersten Gerichtshofs. Bei der neuerlichen Anzeige seiner Ausgeschlossenheit verwies er darauf, dass sich die Umstände seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 12 Ns 28/24z nicht geändert hätten.

[6] Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 115 Abs 2 erster Satz RStDG ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet seien, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[7] Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt bei der (objektiven) Prüfung des Anscheins einer Befangenheit der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (vgl RIS‑Justiz RS0096914; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 11 mwN; 14 Os 41/19i).

[8] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist daher auch von der Behandlung der im Tenor genannten neuerlichen Disziplinaranzeige ausgeschlossen.

[9] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Tenor Genannte (§ 115 Abs 2 RStDG iVm § 45 Abs 2 StPO).

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