Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld und der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme werden zurückgewiesen.
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Herbert G***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 27. April bis 6. Mai 2009 in Eisenstadt als zuständiger Richter in der Rechtssache der Klägerin Ingrid S***** gegen die Beklagte Ge***** Gesellschaft m.b.H., AZ ***** des Landesgerichts Eisenstadt, mithin (funktional) als Beamter (im Sinn des StGB), mit dem Vorsatz, dadurch (ersichtlich gemeint:) die Ge***** Gesellschaft m.b.H. an ihren Rechten auf Schutz durch anwaltliche Vertretung und auf Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Rechtsmittelgericht zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er am 27. April 2009 in dem bezeichneten Verfahren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts auf Seiten der Beklagten, auf Grund der Erklärung einer demnach postulationsunfähigen Partei und ohne Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil fällte, einen Verzicht auf Rechtsmittel und Urteilsausfertigung protokollierte und am 6. Mai 2009 „ohne vorherige Zustellung des Anerkenntnisurteils an die Beklagte oder deren Rechtsvertreter“ die Bestätigung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Urteils erteilte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, „9“ (lit a und b) und 10 sowie § 281a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) begründet der Umstand, dass die Vorsitzende des Schöffengerichts das Urteil anhand eines Entscheidungsentwurfs verkündet habe, für sich allein nicht deren Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO (RIS‑Justiz RS0097011). Anhaltspunkte für die Annahme, die Vorsitzende wäre auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen, von einer bereits vor der Hauptverhandlung gebildeten Meinung über den Fall abzugehen (vgl RIS‑Justiz RS0096733) ‑ wie etwa ein böswilliges oder gar feindseliges Verhalten dem Beschwerdeführer gegenüber (Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B‑VG EMRK Art 6 Rz 61) ‑ vermag dieser nicht darzulegen. Bei der in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung, ob der behauptete Ausschließungsgrund vorliegt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 34, 97 und 132), zog der Oberste Gerichtshof die ‑ keinen Bedenken begegnende ‑ schriftliche Stellungnahme der Vorsitzenden zu einem Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung ins Kalkül, in welcher sie darlegt, mehrere (auf mögliche unterschiedliche Ergebnisse des Beweisverfahrens abgestimmte) Urteilsvarianten sowie „die rechtlichen Eckpunkte des rechtlich nicht einfachen Tatbestands“ und „die in Rede stehenden zivilprozessualen Bestimmungen“ zur Vorbereitung der Verhandlung und der Beratung (des Schöffensenats) schriftlich ausgefertigt zu haben. Bei der Urteilsverkündung sei auf Ergebnisse des in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisverfahrens Bezug genommen worden, was eine vorgefasste (unabänderliche) Meinung der Vorsitzenden ausschließe (ON 131). Die Würdigung von Beweisen in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) weckt ebenso wenig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden wie die Nichtannahme eines Milderungsgrundes oder die Zustellung einer Fehler enthaltenden Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung (vgl im Übrigen die Stellungnahme der Vorsitzenden ON 135, nach welcher eine unkorrigierte Version des Protokolls bloß irrtümlich übermittelt worden sei). Eine daraus resultierende „Einschränkung der Verteidigungsrechte“ ist übrigens schon deshalb ausgeschlossen, weil die Fristen (vgl ON 1 S 73) zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel durch die neuerliche Zustellung der Urteilsabschrift nach Berichtigung des Protokolls (neu) ausgelöst wurden (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO).
Die von der Rüge beanstandeten ‑ teils aktenwidrig zitierten ‑ Formulierungen in den Entscheidungsgründen lassen keineswegs den Schluss auf eine unsachliche Entscheidungsfindung zu und wecken daher unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes keine Bedenken.
Nominell im Rahmen der Besetzungsrüge (der Sache nach Z 3) beantragt der Beschwerdeführer, „es möge amtswegig überprüft werden, ob“ „die beiden Schöffinnen gehörig vereidigt worden sind“, behauptet damit aber das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht deutlich und bestimmt. Bloß der Vollständigkeit halber wird daher angemerkt, dass die Vorsitzende nach dem unbedenklichen (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 312) Protokoll über die Hauptverhandlung (unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens) feststellte, dass die beiden Schöffinnen im Lauf des Jahres 2012 beeidigt worden seien (ON 120 S 3), womit der Vorschrift des § 240a (vgl dort Abs 3) StPO Genüge getan wurde. Welchen Nichtigkeitsgrund der Umstand verwirklichen soll, dass die Schöffinnen „keine einzige Frage“ gestellt und „auch sonst kein einziges Wort“ geäußert hätten, legt die weitere Rüge nicht dar.
Ein ‑ nicht einmal konkretisiertes ‑ Fehlen von Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 262; Danek, WK‑StPO § 271 Rz 5; vgl RIS‑Justiz RS0113211). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Erledigung der Beschwerde (§ 271 Abs 7 iVm § 270 Abs 3 StPO) zu verweisen.
Weshalb aus nach Ansicht des Beschwerdeführers „evidenter Unwahrheit“ der Aussage des Zeugen Johann P***** ein Verbot dessen Vernehmung aus einem der in § 155 Abs 1 Z 4 StPO genannten Gründe resultieren soll, macht die Verfahrensrüge (Z 3) nicht klar (vgl 17 Os 4/12k; näher dazu Kirchbacher, WK‑StPO § 155 Rz 30 ff).
Im Rahmen der Justizverwaltung ergangene Anordnungen (des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt) stehen in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren, weshalb sich eine inhaltliche Antwort auf das darauf bezogene Vorbringen (nominell Z 3) verbietet.
Die weitere Verfahrensrüge (Z 3) erblickt Nichtigkeit in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer „sein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Gebrauch der kroatischen Amtssprache im Burgenland“ nicht habe wahrnehmen können. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur bei Verletzung einer der dort taxativ aufgezählten oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden Bestimmungen vor (RIS‑Justiz RS0099118, RS0099128, RS0099088; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 193). Hier käme daher ausschließlich eine Durchführung der Hauptverhandlung entgegen den Vorschriften des § 15 VolksgruppenG (VoGrG) in Betracht (§ 17 Abs 2 VoGrG). Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl § 15 Abs 2 VoGrG]) kroatischer Sprache besteht jedoch nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) § 13 Abs 1 VoGrG (vgl auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 idF BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien (Bachner‑Foregger, WK‑StPO § 56 Rz 8; vgl zum Gebrauch der slowenischen Minderheitensprache RIS‑Justiz RS0123805; VfGH 16. 12. 2004, B 484/03; zum Fehlen unmittelbarer Anwendbarkeit des Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien im Anwendungsbereich präziserer Ausführungsvorschriften Kolonovits in Korinek/Holoubek, B‑VG StV Wien Art 7 Z 2-4 Rz 82 und 84; RIS‑Justiz RS0053058). Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (§ 39 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts (vgl im Übrigen VfGH 29. 9. 1983, B 415/82: Danach zwinge schon die „Beschränkung auf bestimmte Verwaltungs‑ und Gerichtsbezirke“ Angehörige von Minderheiten, es „hinzunehmen“, dass „die in anderen Bezirken geführten Verwaltungs‑ oder Gerichtsakten ausschließlich in der Staatssprache angelegt werden“. „Art 7 Z 3 des Staatsvertrages stellt bloß sicher, dass der Angehörige der Minderheit sich auch im Verkehr mit den lokalen Behörden oder Gerichten seiner angestammten Sprache bedienen kann.“). Die Kritik des Beschwerdeführers an ‑ vom Regelungsbereich des § 17 Abs 2 VoGrG (iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO) nicht erfasster ‑ Zustellung der Anklageschrift und Beschlussfassung über die Delegierung des Verfahrens (durch das Oberlandesgericht Wien) ist unter dem Aspekt der geltend gemachten Nichtigkeit unbeachtlich.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ‑ selbst im räumlichen Anwendungsbereich des § 15 VoGrG (vgl darüber hinaus § 13 Abs 3 VoGrG) ‑ eine Person die Absicht, die Sprache ihrer Volksgruppe in einem Verfahren zu verwenden, widerrufen kann (§ 15 Abs 1 letzter Satz VoGrG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Beiziehung der ‑ in der Hauptverhandlung zunächst anwesenden ‑ Dolmetscherin für die kroatische Sprache verzichtet (ON 120 S 19; vgl zur Möglichkeit der Verhandlungsführung unter Beiziehung eines Dolmetschers § 15 Abs 3 VoGrG). Nicht zuletzt deshalb und weil der (lange Jahre als österreichischer Richter tätig gewesene) Beschwerdeführer unzweifelhaft Beschuldigung (Anklage) und Verhandlungssprache des Gerichts verstanden hat, weckt das erstinstanzliche Verfahren auch sonst unter grundrechtlichen Aspekten keine Bedenken (vgl Art 6 Abs 3 lit a und e MRK).
Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon an der erforderlichen Bezugnahme auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers oder gegen dessen Widerspruch gefassten Beschluss.
Die Behauptung (nominell Z 5), die schriftlich ausgefertigten Entscheidungsgründe wichen von der mündlichen Entscheidungsbegründung (§ 268 StPO) ab, spricht keinen Nichtigkeitsgrund an (RIS‑Justiz RS0123342).
Mit dem Hinweis auf den Feststellungen angeblich entgegenstehende Verfahrensergebnisse zeigt die Mängelrüge einen Widerspruch im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5 dritter Fall) nicht auf (RIS-Justiz RS0117402). Indem der Beschwerdeführer aus Verfahrensergebnissen günstigere Schlussfolgerungen zieht als das Erstgericht (insbesondere zum Vorliegen der subjektiven Tatseite), bekämpft er bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung. Da die Tatrichter seine Verantwortung mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 7 und 13 ff), waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details seiner Aussage in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0098642).
Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm (gesetzwidrig) erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit nachträglich wieder aufzuheben (vgl § 7 Abs 3 EO), ist angesichts des Erfolgseintritt nicht voraussetzenden Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB unerheblich und daher nicht erörterungsbedürftig (RIS‑Justiz RS0095844 [T9, T10], RS0096386, RS0117499). Genug daran, dass er den Feststellungen zufolge den Vorsatz hatte, die beklagte Partei „in ihrem Recht auf Überprüfbarkeit und Bekämpfbarkeit“ (seiner Entscheidung mit Hilfe eines Rechtsmittels) „durch das zuständige Rechtsmittelgericht“ (US 7) sowie (deutlich genug [US 7 iVm US 21 f]) in ihrem Anspruch auf durch die absolute Anwaltspflicht (§ 27 ZPO) gewährleisteten Schutz vor Rechtsnachteilen zu schädigen (vgl zum Schutzzweck des § 27 ZPO RIS‑Justiz RS0117233; EBRV 888 BlgNR 17. GP, 19; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO3 § 27 Rz 1; Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht Rz 255; zur Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Anwaltspflicht als Verfahrensmangel mit Berufung geltend zu machen RIS‑Justiz RS0110667; Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 496 Rz 42; vgl auch § 160 ZPO).
Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens [vgl 17 Os 19/12s, EvBl 2013/63, 423; 17 Os 16/12z, EvBl 2013/21, 130]), sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist (vgl RIS‑Justiz RS0096270, RS0096604). Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden (vgl 13 Os 5/90, JBl 1990, 807 [mit Glosse von Bertel, der zutreffend unter anderem auf Abgrenzungsschwierigkeiten hinweist]; RIS‑Justiz RS0097040, RS0096031; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5 § 302 Rz 52; Zagler, SbgK § 302 Rz 129 f) oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll (vgl RIS‑Justiz RS0117788; Bertel in WK2 StGB § 302 Rz 95 und 99). Eine ‑ vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte - nachträgliche Sanierbarkeit von Verfahrensverstößen mit Hilfe außerordentlicher Rechtsbehelfe ist ohne Belang.
Als nicht entscheidend oder für die Feststellung entscheidender Tatsachen für sich allein erheblich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410) kommen die Urteilspassagen zu sonstigen ‑ in keinem Zusammenhang mit dem Schuldspruch stehenden ‑ Vorgängen im gegenständlichen Zivilverfahren, zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten oder zu allfälliger Gerichtserfahrung des ehemaligen Geschäftsführers der beklagten Partei als Bezugspunkte der Mängelrüge nicht in Betracht.
Das Erstgericht hat eine Negativfeststellung dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer die Weigerung des Klagevertreters, ein Anerkenntnisurteil zu beantragen, tatsächlich wahrgenommen habe, und sich dabei auf die von der Mängelrüge ins Treffen geführte Aussage des Zeugen Dr. Ernst Go***** gestützt (US 4 und 9 f). Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geht daher ins Leere. Gleiches gilt für die Aussage des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar nach der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung Kopien des Anerkenntnisurteils angefertigt und diese den Parteien übergeben (vgl ON 120 S 43), die der Schöffensenat mit Hinweis auf Zeugenaussagen als widerlegt erachtete (US 18).
Die undifferenziert gemeinsam mit der Mängelrüge erstattete Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt es, durch konkrete Argumentation „aus den Akten“ (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Mit dem bloßen Hinweis auf die Verwendung von ‑ in der Anklageschrift nicht enthaltenen ‑ Begriffen in den Entscheidungsgründen, ohne die jeweils erfassten Lebenssachverhalte zu vergleichen, wird eine Überschreitung der Anklage (Z 8) nicht dargetan (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502). Im Übrigen stützte das Erstgericht seine Überzeugung, der Beschwerdeführer habe sein gesetzwidriges Vorgehen vertuschen wollen, auf die Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts (auch) der unvertretenen beklagten Partei sowie auf die gesetzwidrige Erteilung der Bestätigung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils (US 17 f). Dieses Verhalten war sehr wohl Gegenstand der Anklage (ON 73 S 3 und 9 ff).
Beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts ‑ wie hier zum Wissensstand des Beschwerdeführers über von ihm verletzte zivilverfahrensrechtliche Vorschriften und seine Verantwortung in der Hauptverhandlung (vgl US 13 f) ‑ sind nicht Gegenstand des aus § 262 StPO abgeleiteten grundrechtlichen Überraschungsverbots und können demnach (hier der Sache nach) aus Z 8 des § 281 Abs 1 StPO nicht bekämpft werden (13 Os 80/08a; 12 Os 64/12x).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Vorliegen eines Anerkenntnisses ausgegangen oder habe dieses als Voraussetzung für ein Anerkenntnisurteil nicht für erforderlich gehalten, der Sache nach einen ‑ auf das Element des Befugnismissbrauchs bezogenen ‑ Tatbildirrtum (RIS‑Justiz RS0088950 [T3]). Sie setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen, er habe insofern wissentlich gehandelt (US 6 und 20), vernachlässigt zudem den weiteren Vorwurf (Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts der unvertretenen Partei und gesetzwidrige Erteilung der Bestätigung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) und verfehlt somit den im gesamten Urteilssachverhalt gelegenen (tatsächlichen) Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810). Weshalb die zivilprozessuale Einordnung der inkriminierten Gesetzesverstöße als Verfahrensmangel oder Nichtigkeitsgrund für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Befugnismissbrauch“ (vgl RIS‑Justiz RS0096294) von Bedeutung sein soll, macht das weitere Vorbringen nicht klar.
Die Bestreitung des Schädigungsvorsatzes erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Feststellungen (US 7 iVm US 21 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der Einwand (Z 9 lit b) fehlender Feststellungen zu behaupteten Schuldausschließungsgründen („Zurechnungsunfähigkeit aufgrund des erlittenen Schlaganfalls bzw. der psychischen Erkrankungen“) scheitert am Unterlassen eines Hinweises auf derartige Konstatierungen indizierende Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0118580). Auf nach der Urteilsverkündung Vorgefallenes oder mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte Unterlagen kann der Einwand eines Feststellungsmangels schon wegen des hier zur Anwendung kommenden Neuerungsverbots (Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 14) nicht gestützt werden. Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vorwirft (der Sache nach Z 5a), unterlässt er nicht nur die gebotene Darlegung, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036), er weist in der Rechtsmittelschrift sogar ausdrücklich darauf hin, seinem Verteidiger „untersagt“ zu haben, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beantragen.
Ohne Bezugnahme auf indizierende Verfahrensergebnisse bleibt auch die Forderung nach Feststellungen „zu den zwei von der beklagten Partei schon vor Klagseinbringung abgegebenen schriftlichen Anerkenntnissen“.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wurde nicht ausgeführt (§ 285a Z 2 StPO).
Mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht (vgl § 111 Z 2 RStDG) wird (örtliche) Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien bei Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (ON 89) nicht dargetan (§ 281a StPO). Eine solche ergäbe sich auch nicht aus der behaupteten „Befangenheit“ von Richtern dieses Oberlandesgerichts (vgl im Übrigen zur in dieser Sache ergangenen, abschlägigen Entscheidung über den Antrag auf Delegierung des Verfahrens über den Anklageeinspruch 15 Ns 84/11p).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld und der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, hinsichtlich derer dem Angeklagten kein Antragsrecht zukommt (§ 362 Abs 3 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 15. Februar 2013 (ON 142) hat die Vorsitzende des Schöffengerichts das Protokoll über die Hauptverhandlung teils im Sinn des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags (ON 134) berichtigt, teils diesen abgewiesen. Nach Zustellung des berichtigten Protokolls stellte der Beschwerdeführer den Antrag, auch dieses zu berichtigen (ON 147). Diesen Antrag wies die Vorsitzende mit Beschluss vom 20. März 2013 (ON 149) ab (richtig: zurück). Der dagegen gerichteten Beschwerde war schon deshalb nicht Folge zu geben, weil jedem Beteiligten nur ein einziger Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zusteht (RIS-Justiz RS0120818; Danek, WK-StPO § 271 Rz 47).
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