OGH 13Os5/90 (RS0097040)

OGH13Os5/9013.6.1990

Rechtssatz

Werden von einem Beamten (hier: Bürgermeister als Organ der Baubehörde oder Gewerbebehörde erster Instanz) Verfahrensvorschriften, die der Prüfung der materiellen Berechtigung eines Anspruchs dienen, rundweg übergangen, liegt eine Schädigung der für die Verfahrensabwicklung zuständigen Gebietskörperschaft an einem konkreten Recht, nämlich ein diesen Vorschriften unterliegendes Begehren auf seine Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen, unabhängig davon vor, ob auch vorschriftsmäßiges Organhandeln zum gleichen Ergebnis geführt hätte. In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden.

Normen

StGB §302 Abs1

13 Os 5/90OGH13.06.1990

Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100

13 Os 45/91OGH24.07.1991

Beisatz: Hier: Rechtspflege und Exekutionsbewilligung. (T1)

14 Os 27/96OGH23.04.1996

Vgl

14 Os 149/99OGH14.12.1999

Auch; Beisatz: Darauf, ob bei vorschriftsmäßiger Vorgangsweise ein anderes Resultat erzielt worden wäre oder das Gebäude auf Grund der materiellen Rechtslage allenfalls rechtmäßig besteht, kommt es nicht an. Es genügt, dass die Prüfungs- und Genehmigungsinstanzen durch Übergehen von Verfahrensvorschriften völlig ausgeschaltet wurden. (T2)

14 Os 79/99OGH31.08.2001

nur: In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden. (T3)<br/>Beis wie T2

13 Os 29/08aOGH27.08.2008

Vgl; Beisatz: Ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (§ 57a Abs 1 KFG) dar. (T4)

12 Os 170/08dOGH24.09.2009

Vgl; Beisatz: Werden die Verfahrensvorschriften aber nicht in derart unvertretbarer Weise missachtet, müsste durch das normwidrige Verhalten der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen sein. (T5)

13 Os 1/10mOGH04.03.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T6)

17 Os 16/12zOGH02.10.2012

Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T8)

17 Os 21/15iOGH14.12.2015

Auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_007

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