Normen
StGB §302 Abs1
13 Os 5/90 | OGH | 13.06.1990 |
Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100 |
13 Os 45/91 | OGH | 24.07.1991 |
Beisatz: Hier: Rechtspflege und Exekutionsbewilligung. (T1) |
14 Os 27/96 | OGH | 23.04.1996 |
Vgl |
14 Os 149/99 | OGH | 14.12.1999 |
Auch; Beisatz: Darauf, ob bei vorschriftsmäßiger Vorgangsweise ein anderes Resultat erzielt worden wäre oder das Gebäude auf Grund der materiellen Rechtslage allenfalls rechtmäßig besteht, kommt es nicht an. Es genügt, dass die Prüfungs- und Genehmigungsinstanzen durch Übergehen von Verfahrensvorschriften völlig ausgeschaltet wurden. (T2) |
14 Os 79/99 | OGH | 31.08.2001 |
nur: In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden. (T3)<br/>Beis wie T2 |
13 Os 29/08a | OGH | 27.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (§ 57a Abs 1 KFG) dar. (T4) |
12 Os 170/08d | OGH | 24.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Werden die Verfahrensvorschriften aber nicht in derart unvertretbarer Weise missachtet, müsste durch das normwidrige Verhalten der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen sein. (T5) |
13 Os 1/10m | OGH | 04.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T6) |
17 Os 16/12z | OGH | 02.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7) |
17 Os 7/13b | OGH | 30.09.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T8) |
17 Os 21/15i | OGH | 14.12.2015 |
Auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_007
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