Rechtssatz
Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd § 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-StPO § 271 Rz 47). Sonst wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern.
15 Os 110/12h | OGH | 27.02.2013 |
Auch; nur: Jedem Beteiligten steht nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu. (T1) |
15 Os 52/14g | OGH | 14.01.2015 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Hauptverhandlung an mehreren Verhandlungstagen stattfand und der weitere Protokollberichtigungsantrag einen anderen Verhandlungstag betrifft. (T2) |
11 Os 106/15w | OGH | 19.05.2016 |
Beisatz: Ein solcher (einmaliger) Antrag ist überdies spätestens zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde einzubringen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0110OS00038_06G0000_001