OGH 11Os38/06g (RS0120818)

OGH11Os38/06g14.9.2021

Rechtssatz

Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd § 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-StPO § 271 Rz 47). Sonst wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern.

Normen

StPO §271 Abs7

11 Os 38/06gOGH30.05.2006
11 Os 8/07xOGH27.03.2007
12 Os 137/07zOGH13.03.2008
15 Os 110/12hOGH27.02.2013

Auch; nur: Jedem Beteiligten steht nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu. (T1)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Auch; nur T1

15 Os 52/14gOGH14.01.2015

Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Hauptverhandlung an mehreren Verhandlungstagen stattfand und der weitere Protokollberichtigungsantrag einen anderen Verhandlungstag betrifft. (T2)

11 Os 106/15wOGH19.05.2016

Beisatz: Ein solcher (einmaliger) Antrag ist überdies spätestens zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde einzubringen. (T3)

14 Os 128/16dOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T2

12 Os 67/20zOGH10.09.2020

Vgl

11 Os 99/21zOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20060530_OGH0002_0110OS00038_06G0000_001

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