OGH 13Os6/00; 15Os12/04; 15Os89/04; 15Os58/05a; 14Os109/06w; 12Os167/07m; 11Os26/09x; 15Os103/09z; 12Os15/09m; 11Os114/10i; 15Os111/11d; 17Os7/13b (RS0113211)

OGH13Os6/00; 15Os12/04; 15Os89/04; 15Os58/05a; 14Os109/06w; 12Os167/07m; 11Os26/09x; 15Os103/09z; 12Os15/09m; 11Os114/10i; 15Os111/11d; 17Os7/13b26.6.2024

Rechtssatz

Mit der Behauptung, das Hauptverhandlungsprotokoll lasse nicht erkennen, welche Aktenstücke verlesen worden seien, wird nur eine Undeutlichkeit des Protokollinhaltes gerügt. Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht jedoch unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Aus Z 5 indes entzieht sich eine solche Beschwerdebehauptung einer inhaltlichen Antwort, weil sie nicht deutlich und bestimmt den Begründungsmangel bezeichnet, indem sie ein angeblich nicht vorgekommenes, gleichwohl bei der Beweiswürdigung in Anschlag gebrachtes Beweismittel nicht nennt.

Normen

StPO §271 Abs1 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 6/00OGH16.02.2000
15 Os 12/04OGH04.03.2004

nur: Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). (T1)

15 Os 89/04OGH02.12.2004

nur: Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO). (T2)

15 Os 58/05aOGH28.07.2005

nur T2

14 Os 109/06wOGH13.02.2007

nur T2; Beisatz: Auch § 271 Abs 1 idF BGBl I 2004/164 ist daher weiterhin so zu interpretieren, dass Nichtigkeit nur dann gegeben ist, wenn überhaupt kein Protokoll erstellt worden ist (zum Ganzen: WK-StPO § 271 Rz 4). (T3)

12 Os 167/07mOGH21.02.2008

Vgl auch

11 Os 26/09xOGH24.03.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unter diesem Gesichtspunkt kann es daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer eine Seite des Protokolls erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung erhielt und ob das Protokoll von der Schriftführerin gleich nach Verfassen unterschrieben wurde. (T4)

15 Os 103/09zOGH09.09.2009

nur T2; Beisatz: Allfällige Protokollierungsmängel können hingegen aus Z 3 nicht geltend gemacht werden; dagegen steht nur ein Berichtigungsantrag offen. (T5)

12 Os 15/09mOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Nur die Nichtaufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO; WK-StPO § 271 Rz 4). Protokollierungsfehler bilden demnach keinen Gegenstand der Verfahrensrüge; dafür steht bloß ein Berichtigungsantrag gemäß § 271 Abs 7 StPO offen (WK-StPO § 281 Rz 262). (T6)

11 Os 114/10iOGH28.09.2010

Vgl; nur T3

15 Os 111/11dOGH21.09.2011

Vgl; Beisatz: Das Gericht ist nicht verhalten, den Inhalt einer vorgeführten Tonaufnahme zu protokollieren oder Abweichungen zu einem vorgelegten Transkript. Es obliegt den Beteiligten des Verfahrens, von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO auf Klarstellung des Protokollinhalts Gebrauch zu machen. (T7)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Ein Fehlen von Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T8)

15 Os 41/14iOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T6

15 Os 18/17mOGH05.04.2017

Auch

11 Os 65/19xOGH25.06.2019

Beis wie T6; Beisatz: Ein für den Fall der Verwerfung der aus Z 3 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gestellter, bedingter Antrag auf Protokollberichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre im Übrigen mit Eintritt der Bedingung („Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde“) – schon infolge des sodann rechtskräftigen Schuldspruchs – jedenfalls unzulässig. (T9)

26 Ds 14/18kOGH11.11.2019

Vgl

13 Os 92/19gOGH11.12.2019

Vgl; Beis wie T6

13 Os 108/22iOGH21.12.2022

Vgl; nur T2

13 Os 106/23xOGH26.06.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0130OS00006_0000000_003

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