European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00108.22I.1221.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er zwischen dem 22. Dezember 2017 und dem 17. Jänner 2021 in L*
1) mit seinem am 22. Dezember 2011 geborenen Sohn * R*, somit einer unmündigen Person, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er einen Finger in dessen Anus einführte,
2) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung am Genannten, somit an einer unmündigen Person, vorgenommen und von ihm an sich vornehmen lassen, indem er an dessen Penis mehrmals einen Handverkehr durchführte, vor ihm bis zur Ejakulation onanierte und von ihm an seinem Penis Handverkehr durchführen ließ, sowie
3) durch die zu 1 und 2 beschriebenen Taten mit dem Genannten, sohin mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und von ihm an sich vornehmen lassen (US 4 f).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider steht nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion (RIS‑Justiz RS0098665 und RS0113211 [T2]).
[5] Weshalb die Formulierung im Protokoll über die Hauptverhandlung, wonach der gesamte Akteninhalt gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 252 Abs 2a StPO erörternd dargestellt und von den Verfahrensbeteiligten auf eine wörtliche Verlesung verzichtet wird (ON 25 S 22), „undeutlich“ sein sollte und daraus nicht zu ersehen sei, welche Aktenstücke „tatsächlich verlesen“ wurden, ist im Übrigen nicht nachzuvollziehen.
[6] Die Ausführungen über eine aus Beschwerdesicht „erteilte mutmaßliche Zustimmung des Zeugen“ (gemeint wohl) * R* lassen keinen Konnex zum herangezogenen Nichtigkeitsgrund erkennen.
[7] Die Kritik (Z 11 zweiter Fall) an der Begründung der Feststellung, wonach beim Angeklagten keine „relevant“ verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen sei (US 9), entzieht sich einer meritorischen Erledigung, weil die Konstatierungen zu den Strafzumessungstatsachen nicht mit Mängelrüge bekämpft werden können (RIS‑Justiz RS0099869).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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