OGH 13Os24/13y

OGH13Os24/13y16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Hans-Jürgen H***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. Juli 2012, GZ 10 Hv 24/10d-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans-Jürgen H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1) und der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Braunau Ried Schärding unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten

1) für das Jahr 2001 vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer um rund 581.000 Euro und

2) als Geschäftsführer der I***** GmbH für das Jahr 2007 fahrlässig eine Verkürzung an Umsatzsteuer um etwa 105.000 Euro

bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 1, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der von der Besetzungsrüge (Z 1) in Bezug auf im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung (und solcherart nach Schluss der Hauptverhandlung [§ 257 StPO]) getätigte Äußerungen des Vorsitzenden angeregten Einholung tatsächlicher Aufklärungen durch den Obersten Gerichtshof (§ 285f StPO) bedurfte es nicht, weil selbst bei Unterstellung der uneingeschränkten Richtigkeit des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens der eingewendete Ausschließungs-grund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht gegeben ist:

Nach den (durch einen Aktenvermerk des Verteidigers unterlegten) Beschwerdeausführungen sei der bezeichnete Ausschließungsgrund dadurch hergestellt, dass der Vorsitzende im Zuge der Urteilsbegründung (zusammengefasst) erklärte, dass im gegenständlichen Strafverfahren „von Anfang an“ Verdachtsmomente dahin bestanden haben, dass „etwas getürkt worden“ sei und dass sich eben dieser Verdacht im Beweisverfahren bewahrheitet habe. Da der Zweck des Erkenntnisverfahrens gerade darin liegt, zu überprüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) den der Anklage zu Grunde liegenden Tatverdacht (§ 210 Abs 1 StPO) im Sinn eines Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verdichten oder zu einem Freispruch (hier § 214 FinStrG) führen, indiziert die relevierte Äußerung den angesprochenen Ausschließungsgrund nicht. Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Handelnden in Zweifel zu setzen (13 Ns 92/07v; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12).

Selbst wenn man der - durch den bloßen Wortlaut des bezughabenden Aktenvermerks (ON 42 S 20) nicht gedeckten - Interpretation der Beschwerde folgt, der Vorsitzende habe dadurch bekundet, sich schon vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet zu haben, ändert dies unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nichts. Von dieser Sicht ausgehend wäre die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden nur im Fall der begründet erscheinenden Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen sei, von seiner Meinung abzugehen, in Zweifel zu setzen (RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12). Anhaltspunkte dafür werden aber nicht dargetan.

Weshalb der Umstand, dass sich die Tatrichter veranlasst sahen, hinsichtlich jener Zeugen, die nach ihrem Dafürhalten (§ 258 Abs 2 StPO) falsch aussagten, Anzeige im Sinn des § 288 Abs 1 StGB zu erstatten (US 21), den Ausschließungsgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO herstellen soll, wird nicht klar.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, die vom Erstgericht - umfassend (US 8 bis 25) und mängelfrei (Z 5) - gewürdigten Verfahrensergebnisse anhand eigener Beweiswerterwägungen im Sinn des Prozessstandpunkts des Beschwerdeführers zu interpretieren und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die von der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung der Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (US 7) findet sich auf den US 12 und 20. Die dabei vorgenommene - nachvollziehbare - Bezugnahme auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass insoweit Verfahrensergebnisse übergangen worden wären (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall), wird nicht behauptet (zum Ganzen Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 4 bis 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Stichworte