Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** ist in der Rechtssache 6 Ob 142/12v befangen.
Text
Begründung
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** ist Mitglied des 6. Senats des Obersten Gerichtshofs, dem die Entscheidung über die Rechtssache 6 Ob 142/12v obliegt. Im Verfahren bringt die Klägerin vor, Anteile am ausländischen Investmentfonds „P*****“ von der U***** AG erworben zu haben, die Repräsentantin des Fonds sei.
Hofrat ***** Dr. ***** zeigt seine Befangenheit an. Er habe für die U***** AG bzw deren Konzerngesellschaften vor ca zwei Jahren Gutachten im Zusammenhang mit in den USA anhängigen Verfahren erstattet. In einem habe der P***** Fund bzw M***** eine Rolle gespielt. In einem so extrem öffentlichkeitswirksamen Fall könnte der Eindruck einer Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt grundsätzlich auch der Anschein einer Befangenheit, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914; RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0045943). Denn es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (4 Ob 186/11y).
Da der von Hofrat ***** Dr. ***** aufgezeigte Umstand in diesem Sinn geeignet ist, aus externer Sicht Bedenken an seiner Unbefangenheit aufkommen zu lassen, ist seine Befangenheit im Sinn der Rechtsprechung zu bejahen.
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