Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst.
11 Ns 14/90 | OGH | 08.08.1990 |
Vgl auch; nur: Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst. (T1)<br/>Beisatz: Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis des inneren Zustandes der Befangenheit hat naturgemäß der betreffende Richter selbst, doch kommt es nicht nur darauf an, ob er sich befangen oder nicht befangen fühlt. (T2) |
6 Nd 510/01 | OGH | 27.09.2001 |
Auch; Beisatz: Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen. (T3) |
4 Ob 186/11y | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen. (T4) |
9 Nc 2/12m | OGH | 24.01.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
9 Nc 8/12v | OGH | 29.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. (T5) |
9 Nc 40/12z | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd § 57 Abs 1 RStDG. (T6) |
04 Präs 1/24t | OGH | 29.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0060OB00549_7800000_002