OGH 9Nc29/12g

OGH9Nc29/12g22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Zahlung (8.421.514,78 EUR) über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 5 Ob 123/12t befangen.

Text

Begründung

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist Mitglied des 5. Senats, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Revision fällt. Die Beklagte wird von der Rechtsanwaltskanzlei Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH vertreten.

Dr. ***** gibt bekannt, dass sie mit dem Rechtsanwalt Dr. Hans Bichler seit Jahrzehnten sehr eng befreundet ist und sie dieses persönliche Naheverhältnis daran hindert, in dieser Rechtssache, die auch für die Rechtsvertreter der Beklagten von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung sei, eine unparteiische Entscheidung zu treffen.

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist.

Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0045943). Denn es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (4 Ob 186/11y).

Da Hofrätin Dr. ***** mit Rechtsanwalt Dr. Hans Bichler seit Jahrzehnten so eng befreundet ist, dass sie selbst ihre Unvoreingenommenheit bezweifelt, ist ihre Befangenheit im Sinne dieser Rechtsprechung zu bejahen.

Stichworte