OGH 2Nc23/21m

OGH2Nc23/21m19.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende den Hofrat Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei I***** S.p.A, *****, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 381 EO, aufgrund der Befangenheitsanzeige ***** vom 4. August 2021 im Rekursverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00023.21M.0819.000

 

Spruch:

***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über den Rekurs der Antragstellerin und gefährdeten Partei zu AZ ***** befangen.

 

Begründung:

[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats.

[2] Am 4. August 2021 zeigte er seine Befangenheit an (§ 22 GOG), weil er für die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei in einem mit dem vorliegenden Verfahren in Verbindung stehenden Schiedsverfahren ein Privatgutachten zu – wenn auch vorliegend nicht relevanten – Fragen des Zivilrechts und internationalen Privatrechts erstattet habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (vgl zuletzt 2 Nc 7/20g; RS0045943 [T3]).

[5] Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angezeigte Tätigkeit für eine der Verfahrensparteien könnte zu einer Voreingenommenheit führen, die eine unbefangene Willensbildung verhindern könnte und ist jedenfalls geeignet, diesen äußeren Anschein zu erwecken (RS0046052).

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