Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
§. 19.
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
- 1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
- 2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020795
alte Dokumentnummer
N2189526020S
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