European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:504PRA00018.24T.0527.000
Rechtsgebiet: Undefined
Spruch:
Der Präsident des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer ist in diesem Verfahren befangen.
Begründung:
Der Präsident des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer zeigte mit Schreiben vom 14. Mai 2024 seine Befangenheit an. Der Disziplinarbeschuldigte sei jahrelang Präsident des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gewesen. In seiner Funktion als Präsident des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer sei er mit dem Disziplinarbeschuldigten in den letzten Jahren vielfach insbesondere etwa bei den im Rahmen des jährlichen Österreichischen Anwaltskammertages durchgeführten Tagungen der Präsidenten der Disziplinarräte, aber auch darüber hinaus bei dem vom Disziplinarbeschuldigten organisierten weiteren mehrtägigen Treffen der Präsidenten der Disziplinarräte begegnet; es habe sich eine wechselseitige persönliche Verbundenheit entwickelt.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.
Für die Annahme einer Befangenheit genügt in der Regel bereits der Anschein, der betreffende Richter (das betreffende Mitglied des Disziplinarrates) könne an die von ihm zu entscheidende Sache des Disziplinarbeschuldigten nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Im Allgemeinen ist ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RS0046053). Es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (RS0045943 [T5]; 504 Präs 27/22p; 504 Präs 1/24t).
Daher war spruchgemäß die Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates auszusprechen.
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