Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 2 Ob 178/12h befangen.
Text
Begründung
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist Mitglied des 2. Senats, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision fällt.
Dr. ***** gibt bekannt, dass er mit der Erstbeklagten seit mehr als 15 Jahren in losem freundschaftlichen Kontakt stehe und auch schon ausführlich über den der Rechtsstreitigkeit mit der Klägerin zugrundeliegenden Sachverhalt und die rechtliche Problematik gesprochen habe. Er fühle sich deshalb in dieser Sache befangen.
Rechtliche Beurteilung
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist.
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS‑Justiz RS0046053 ua), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0045943 ua). Denn es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (9 Nc 29/12g ua).
Da Dr. ***** aus den vorgenannten Gründen selbst seine Unvoreingenommenheit bezweifelt, ist seine Befangenheit im Sinne dieser Rechtsprechung zu bejahen.
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