OGH 9Nc35/12i

OGH9Nc35/12i16.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.‑Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S***** H*****, 2. C***** W*****, 3. B***** W*****, alle vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist in der Rechtssache 2 Ob 178/12h befangen.

Text

Begründung

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist Mitglied des 2. Senats, in dessen Zuständigkeit die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision fällt.

Dr. ***** gibt bekannt, dass er mit der Erstbeklagten seit mehr als 15 Jahren in losem freundschaftlichen Kontakt stehe und auch schon ausführlich über den der Rechtsstreitigkeit mit der Klägerin zugrundeliegenden Sachverhalt und die rechtliche Problematik gesprochen habe. Er fühle sich deshalb in dieser Sache befangen.

Rechtliche Beurteilung

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist.

Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS‑Justiz RS0046053 ua), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS‑Justiz RS0045943 ua). Denn es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (9 Nc 29/12g ua).

Da Dr. ***** aus den vorgenannten Gründen selbst seine Unvoreingenommenheit bezweifelt, ist seine Befangenheit im Sinne dieser Rechtsprechung zu bejahen.

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