European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00025.21F.1029.000
Spruch:
***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über den Delegierungsantrag der beklagten Partei zu AZ ***** befangen.
Begründung:
[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Antrags ist nach der Geschäftsverteilung der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats.
[2] Am 27. September 2021zeigte er Gründe für seine Befangenheit im Hinblick auf seine persönliche Bekanntschaft mit einem Zeugen des zugrundeliegenden Verfahrens an (§ 22 GOG).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (vgl zuletzt 2 Nc 7/20g; RS0045943 [T3]).
[5] Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angezeigte Nahebeziehung könnte zu einer Voreingenommenheit führen, die eine unbefangene Willensbildung verhindern könnte.
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