OGH 8Nc27/15k

OGH8Nc27/15k27.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Verlassenschaft nach der am ***** 2012 verstorbenen M*****, vertreten durch die Erbin Dipl.‑Ing. Dr. J*****, diese vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 113.340 EUR und Rechnungslegung, über die Befangenheitsanzeigen der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. W*****, Dr. E***** und Dr. G***** vom 21. Mai 2015, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00027.15K.0527.000

 

Spruch:

Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. W*****, Dr. E***** und Dr. G***** sind im Verfahren über den Revisionsrekurs zu AZ ***** befangen.

Text

Begründung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem ordentlichen Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 2. Senat zuständig. Dessen Mitglieder, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. W*****, Dr. E***** und Dr. G*****, haben ihre Befangenheit angezeigt.

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. W***** gibt an, ihn verbinde mit der Klägerin (einer Richterin des Oberlandesgerichts Wien) seit vielen Jahren ein über bloße kollegiale Beziehungen hinausgehendes freundschaftliches Verhältnis; aus Gesprächen mit ihr seien ihm auch Gegenstand und Hintergründe des anhängigen Verfahrens geläufig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** weist darauf hin, dass sie die Klägerin seit ihrer gemeinsamen Richteramtsanwärterzeit kenne und ihr seither kollegial-freundschaftlich verbunden sei. Überdies seien beide etwa ein Jahr im selben Senat beim Oberlandesgericht Wien tätig gewesen. Sie fühle sich daher nicht in der Lage, in der Angelegenheit der Klägerin unparteiisch zu entscheiden. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** erklärt in seiner Befangenheitsanzeige, er kenne die Klägerin seit seiner Tätigkeit am Oberlandesgericht Wien ab April 2003. Er sei mit ihr „per Du“ und sehe sie mehrmals wöchentlich in der Caféteria des Justizpalastes beim ‑ manchmal gemeinsam eingenommenen ‑ Mittagessen. Wenngleich er sich nicht befangen fühle, könne daher der Anschein entstehen, er lasse sich bei der zu fällenden Entscheidung nicht ausschließlich von sachlichen Kriterien leiten.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (8 Nc 9/06z mwN). Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS‑Justiz RS0096914, RS0096880).

Vor diesem Hintergrund begründen die in den dargestellten Befangenheitsanzeigen aufgezeigten Umstände die Befangenheit der genannten Richter. Dies gilt vor allem für den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. W***** und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E*****, aber auch für den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. G*****, der mit der Klägerin in einem Naheverhältnis steht, das über bloß kollegialen Kontakt hinausgeht und aus der Sicht eines außenstehenden Betrachters wohl geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** in Zweifel zu ziehen.

Stichworte