Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari sind von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Juli 2012, GZ 34 Hv 111/11w-658, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 9/13x über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Kurt T*****, Clemens M*****, Peter Hö*****, Walter M***** und Mag. Kornelia R***** sowie über Berufungen mehrerer Privatbeteiligter gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Juli 2012, GZ 34 Hv 111/11w-658, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari sind Mitglieder des für die Erledigung dieser Rechtsmittel zuständigen 17. Senats, wobei Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari aufgrund der Geschäftsverteilung als Berichterstatter vorgesehen ist.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek hat im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an einer Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung der Angeklagten Mag. R***** mitgewirkt. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari hat im Zusammenhang mit der gegenständlichen Strafsache als Mitglied des Senats 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz an der Entscheidung über die Einleitung (und Unterbrechung) des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten M***** mitgewirkt. Beide sind daher von der Entscheidung über die genannten Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0096914, insbesondere [T26 und T27]).
Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten als Stimmführer Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in den Senat 17 ein (§ 45 Abs 2 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)