OGH 12Ns28/13h

OGH12Ns28/13h25.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Jürgen H***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 111/11w des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari sind von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Juli 2012, GZ 34 Hv 111/11w-658, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 9/13x über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Kurt T*****, Clemens M*****, Peter Hö*****, Walter M***** und Mag. Kornelia R***** sowie über Berufungen mehrerer Privatbeteiligter gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Juli 2012, GZ 34 Hv 111/11w-658, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari sind Mitglieder des für die Erledigung dieser Rechtsmittel zuständigen 17. Senats, wobei Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari aufgrund der Geschäftsverteilung als Berichterstatter vorgesehen ist.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek hat im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an einer Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung der Angeklagten Mag. R***** mitgewirkt. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari hat im Zusammenhang mit der gegenständlichen Strafsache als Mitglied des Senats 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz an der Entscheidung über die Einleitung (und Unterbrechung) des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten M***** mitgewirkt. Beide sind daher von der Entscheidung über die genannten Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0096914, insbesondere [T26 und T27]).

Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten als Stimmführer Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in den Senat 17 ein (§ 45 Abs 2 StPO).

Stichworte