OGH 7Nc16/13g

OGH7Nc16/13g4.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 16/13s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** L*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 34.985,35 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** ist in der Rechtssache 6 Ob 16/13s befangen.

Text

Begründung

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** ist Mitglied des 6. Senats des Obersten Gerichtshofs, dem die Entscheidung über die Rechtssache 6 Ob 16/13s obliegt. Er verwies darauf, dass er für die Beklagte und deren Konzerngesellschaften in der Vergangenheit Gutachten erstattet habe. Auch wenn diese nicht die hier zu beurteilenden Rechtsfragen betroffen hätten, zeige er dies an, um auch den Anschein einer Befangenheit zu vermeiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.

Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischen Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0046053).

Der angezeigte Sachverhalt könnte den Anschein einer Befangenheit begründen.

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