Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die im obgenannten Verfahren gestellten Anträge auf Delegierung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Ns 15/13i über Anträge der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption sowie der Angeklagten Andrea K*****, Johann L***** und Anton Li***** auf Delegierung gemäß § 39 StPO betreffend das Verfahren AZ 18 Hv 56/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 11.
Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache als Mitglied des Senats 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz an der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagten Nikolaus H***** und Andrea K***** mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über die in diesem Verfahren gestellten Anträge auf Delegierung ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; vgl zuletzt 12 Ns 88/12f).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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