Spruch:
Den Anträgen der Angeklagten Anton L*****, Andrea K***** und Johann Le***** auf Delegierung der Strafsache wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Akt über Antrag der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die geltend gemachten Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StPO vorliegen, war die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu delegieren.
Die Anträge der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an die jeweils für ihren Wohnort zuständigen Landesgerichte waren abzuweisen, weil der Wohnort eines Angeklagten allein keinen wichtigen Grund für die Änderung der Zuständigkeit darstellt. Über die gleichzeitig gestellten Anträge der Angeklagten auf Ausscheidung des jeweils sie betreffenden Verfahrens wurde noch nicht entschieden, wobei jedoch im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang (§ 37 Abs 1 zweiter Satz StPO) und die Möglichkeit der wesentlich effektiveren Führung des Verfahrens bei einem Gericht auch kein Grund für eine Delegierung bestünde.
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