OGH 17Os44/14w

OGH17Os44/14w24.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sabine G***** sowie die Berufungen der Angeklagten Robert K*****, Petra K*****, Alexandra J***** und Nicole K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juni 2014, GZ 32 Hv 36/14t‑27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0170OS00044.14W.1124.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Sabine G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ Sabine G***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB (A/IV) und des Vergehens der Bestechung nach §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (B/IV) schuldig erkannt.

Danach hat sie zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 in Wien

(A/IV) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Parkraumbewirtschaftung zu schädigen, einen Beamten, nämlich den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 4 StVO 1960 zuständigen Manuel H*****, wissentlich zum Missbrauch seiner Befugnis zu bestimmen versucht, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, indem sie zwecks widerrechtlicher Erlangung eines Parkklebers Nicole K***** mit der Weiterleitung der für die Herstellung des Parkklebers erforderlichen Daten (Kennzeichennummer, Gültigkeits-bereich und ‑dauer) beauftragte, wobei die Herstellung des Parkklebers unterblieb;

(B/IV) einen Mittelsmann des Manuel H***** dazu bestimmt, diesem für die zu A genannte pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil anzubieten, indem sie Nicole K***** die Bezahlung des Parkklebers zusicherte (vgl US 9).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt ‑ wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, soweit sie die ‑ Sabine G***** gar nicht betreffenden (vgl US 12 f) ‑ Beweiswerterwägungen der Tatrichter hinsichtlich der Einlassungen von Mitangeklagten (wonach Robert, Petra und Nicole K***** sowie Alexandra J***** von legalen Bezugsmöglichkeiten im Wege einer „Firma“ ausgegangen seien) kritisiert.

Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Urteilsannahme, dass wissentliches Handeln „logische Konsequenz“ der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Angeklagten sei (US 14), erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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