OGH 11Os75/07z

OGH11Os75/07z21.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Naim A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. März 2007, GZ 022 Hv 8/07b-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Naim A***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Kematen/Krems Jenny S***** außer den Fällen des § 202 StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

1) am 25. Mai 2006 dadurch, dass er sie mit einer Hand von hinten festhielt, ihr mit der anderen Hand unter das T-Shirt fuhr und sie über dem Büstenhalter an der Brust drückte sowie in der Folge mit der Hand in ihre Jeans fuhr und sie über der Unterhose im Vaginalbereich betastete;

2) am 26. Mai 2006 dadurch, dass er sie mit einer Hand festhielt und gegen die Wand drückte, mit der anderen Hand ihre Hand unter seine Shorts zu seinem Penis führte, sich dabei hin und her bewegte und äußerte: „Du bist so ein geiles Muschi!"

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn aktenkundige Umstände aufgezeigt werden, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Urteilsannahmen auslösen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 48, 49).

Gerade dies strebt jedoch der Beschwerdeführer an, wenn er die - vom Erstgericht keineswegs unerörtert gelassenen (US 7 ff) - Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Jenny S***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter sowie zwischen ihren Aussagen und jenen des Zeugen Robert V***** problematisiert. Das gilt für die Fragen der Berührungen des Angeklagten im Scheidenbereich über oder unter den Jeans, seines konkreten Standortes bei seinem Zusammentreffen mit dem Tatopfer am Abend des 25. Mai 2006 und des anschließend eingeschlagenen Weges, mit welchen Worten er Jenny S***** angesprochen hat und den konkreten Tatzeitraum am 25. Mai 2006 ebenso wie für das Thema einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Jenny S***** und Robert V*****.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum, mit welcher der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert, legt nicht dar, weshalb in Bezug auf den konstatierten Gewalteinsatz der Vorsatz des Angeklagten auch das Brechen eines ernst gemeinten Widerstandes umfassen hätte müssen und verfehlt solcherart mangels Ableitung dieser Behauptung aus dem Gesetz die an die Geltendmachung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes gestellten Anforderungen. Die Kritik an der Verwendung des im Tatbestand des § 202 StGB enthaltenen Wortes „nötigen" bei der Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten übersieht, dass sich der beanstandete Text in den Rechtsausführungen zum konstatierten Tatgeschehen befindet (US 16) und nicht im Feststellungsteil des angefochtenen Urteils (US 4, 5), welchen der Beschwerdeführer im Übrigen in Ansehung der subjektiven Tatseite vernachlässigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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