OGH 12Os1/18s

OGH12Os1/18s18.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mustapha O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2017, GZ 113 Hv 32/17d‑80, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00001.18S.0118.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustapha O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er in T***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 und Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet (I./) und zu verleiten versucht (II./), die diese (zu ergänzen:) in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und schädigen sollten, und zwar:

I./1./ durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit,

a./ (…)

b./ am 15. Juli 2015 Verfügungsberechtigte der M***** GmbH zum Abschluss eines Leasingvertrags samt Ausfolgung eines Pkw im Wert von 53.499,96 Euro;

c./ (...)

2./–5./ (...)

II./ (...)

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen das Schuldspruchfaktum I./1./b./ aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).

Indem die Beschwerde bloß nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen den (vom Erstgericht im Übrigen auch berücksichtigten – US 9 f) Umstand ins Treffen führt, dass der Zeuge Andreas T***** den Angeklagten nicht zweifelsfrei als die den Leasingvertrag abschließende Person identifizieren konnte, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte