OGH 12Os9/84 (RS0098078)

OGH12Os9/843.5.1984

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung des Gutachtens verfügt, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht.

Normen

StPO §118 Abs2
StPO §258 Abs2 Ba
StPO §281 Abs1 Z4 B

12 Os 9/84OGH03.05.1984
13 Os 111/99OGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen, der ein dem beantragten Beweisthema diamentral zuwiderlaufendes Gutachten erstattet hat für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und ergeben sich keine Bedenken der in den §§ 125, 126 StPO angeführten Art, so liegt in der Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt der Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist. (T1)

13 Os 112/01OGH17.04.2002
12 Os 72/03OGH31.07.2003

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles (§118 Abs2 StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheim gestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit dieses für überzeugend, so kann die Entscheidung, dass ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden. (T2)

12 Os 7/06fOGH15.02.2007
12 Os 119/15iOGH07.04.2016

Auch; Beisatz: Zur Frage der fehlenden Eintragung des Sachverständigen für bestimmte Fachgebiete. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840503_OGH0002_0120OS00009_8400000_004

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