OGH 15Os88/04

OGH15Os88/049.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Giga K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 2004, GZ 052 Hv 136/03d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Giga K***** wurde des Verbrechens des teils (I) vollendeten und teils (II) versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

I) am 4. Oktober 2003 der Monika F***** (früher P*****) durch

Einbruch in deren Trafik in *****, 300 Stangen Zigaretten im Wert von ca 8.500 Euro und Telefonwertkarten im Wert von ca 500 Euro weggenommen;

II) am 8. November 2003 Wertgegenstände der Elisabeth R***** durch Einbruch in deren Fußpflegesalon "R*****" in *****, wegzunehmen versucht.

Gegen I) des Schuldspruches - II) des Schuldspruches bleibt unangefochten - richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vgl US 2, 5 und 8) Entscheidungsgründen entnehmen. Insoferne die Beschwerde Undeutlichkeit betreffend die Urteilsfeststellungen Seite 5 (vermutlich mit einem Stein ..... offenbar um unnötigen Lärm zu vermeiden .....) geltend macht, verkennt sie, dass Tatsachenfeststellungen nur soweit mit Mängel- (und Tatsachen)rüge anfechtbar sind, als sie für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Umstände betreffen (vgl Ratz, aaO § 281 Rz 399). Wie der Angeklagte die beiden Glasscheiben eingeschlagen hat, ist jedoch ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, weshalb er die restlichen Glasscherben aus dem Fensterrahmen entfernt hat.

Denn für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB sind diese Umstände ohne Bedeutung. Mit dem Vorbringen, diese Feststellungen bewegten sich "auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten", lässt die Rüge die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes vermissen, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll. Der Beschwerdeargumentation (Z 5), das Erstgericht hätte nicht sämtliche getroffenen Feststellungen begründet, ist entgegenzuhalten, dass in den Entscheidungsgründen das Gebot zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gilt. Zusammenfassungen sind daher nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten und ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert wurden (vgl Ratz, aaO § 281 Rz 428). Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Die Beschwerde vermag auch keine Mängel der den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider laufenden Begründung für das Vorliegen der auf der zerbrochenen Glasscheibe vorgefundenen Fingerabdruckspur des Angeklagten (US 7 und 8) aufzuzeigen, sondern bekämpft, wie sich schon aus dem Verweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt, in Wahrheit lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht (neuerlich) unter isolierter Betrachtung der Indizien mit spekulativen Erwägungen, warum aus dem Auffinden einer Fingerabdruckspur des Angeklagten auf ein nur mit einem Finger begangenes Einbruchsgeschehen geschlossen werden müsse und daher seine Täterschaft nicht möglich sei, die Aussagekraft der objektivierten Spuren in ihrer Gesamtheit solcherart zu übergehen, um seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, vermag mit diesem Vorbringen aber erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO von der Verteidigung erstatteten und lediglich auf die Beschwerdeausführungen verweisenden Äußerung - als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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