OGH 12Os129/05w

OGH12Os129/05w23.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. September 2005, GZ 7 Hv 29/05k-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Qualifikationsaussprüchen nach §§ 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Johann H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Ried im Innkreis und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) von schweren Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten und zwar

I) durch die über seine Initiative erfolgte Aushändigung von

Gesamtplanungen ohne schriftlichen Auftrag der Geschädigten und unter Verschweigen der Kostenfolge und der Erklärung, die Geschädigten hätten mit der Unterschrift lediglich die Aushändigung der Pläne zu bestätigen,

1) am 11. Juli 2002 Michaela und Andreas W***** um den Betrag 2.928 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2) am 11. Oktober 2002 Christian und Anita K***** um den Betrag von 6.525 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3) am 4. November 2002 Gabriele M***** und Christoph K***** um den Betrag von 2.440 Euro;

4) am 23. Jänner 2003 Sabine R***** und Helmut S***** um den Betrag von 2.810 Euro, wobei es hinsichtlich 1.310 Euro beim Versuch geblieben ist;

5) am 24. Februar 2003 Johann Sch***** um den Betrag von 2.850 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;

II) durch die Vorspiegelung, bei dem von ihm vorgelegten Schriftstück handle es sich lediglich um detaillierte Planerstellungsaufträge bzw um Ausfolgungsbestätigungen für die von ihm erstellten Pläne, zur Unterfertigung von Herstellungsaufträgen über die geplanten Einrichtungen, und zwar

1) am 28. Mai 2003 Andrea und Mag. Alexander P***** um einen Betrag in der Höhe von 8.886 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;

2) am 25. Juni 2003 Kurt S***** um den Betrag von 10.422 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3) am 10. Juli 2003 Regina und Gerhard P***** um den Betrag von 9.301,70 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;

4) am 25. Mai 2004 Johannes H***** und Barbara Sch***** um den Betrag von 19.536 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unter dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund berechtigt.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt der Beschwerdeführer nämlich (wie auch in der Mängelrüge) zutreffend auf, dass für die Schadensberechnung wesentliche Feststellungen fehlen. Infolge des wirtschaftlichen Vermögensbegriffes tritt der Betrugsschaden grundsätzlich unabhängig von vielen rechtlichen Gegebenheiten (etwa ob ein Rechtsgeschäft - wie hier - wegen List oder Irrtum anfechtbar ist [vgl etwa 1 Ob 29/01y oder 2 Ob 112/00k]) ein. Hinsichtlich der Schadenshöhe zählt bei (fallbezogen) erlisteter Warenbestellung - wie auch sonst bei gegenseitigen Leistungen - nach ständiger Judikatur der Differenzschaden, der im Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der tatplangemäßen Erbringung besteht (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 70, 81; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 Rz 161; SSt 58/7 ua). Zwar kann ein Schaden in voller Höhe der (vereinbarten) irrtumsbedingten Leistung eintreten, wenn das als Gegenleistung Erhaltene (bzw wie hier laut schriftlicher Vertragsurkunde Vereinbarte) generell wirtschaftlich wertlos oder aber unter Beachtung opferbezogener Faktoren auf zumutbare Weise nicht verwertbar und daher objektiv betrachtet für den Bezieher wertlos ist, wobei zudem der Umstand, dass die Sache für das Opfer individuell nicht nützlich ist, vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 82; Kienapfel/Schmoller aaO Rz 165, 175 ff; SSt 58/7).

Konstatierungen aber, die eine solche Beurteilung der tatsächlichen Schadenshöhe nach der sogenannten Differenztheorie zulassen würden, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Soweit nachvollziehbar (weil in den Entscheidungsgründen nicht erläutert) wurde hier bloß jener Betrag zugunsten des Angeklagten veranschlagt, welchen die Geschädigten individuell in der irrigen Meinung, eine ganz andere als die in den schriftlichen Urkunden festgehaltene Leistung (Skizzen anstelle detaillierter Pläne oder überhaupt geplanter Einrichtungen) zu erhalten, zu bezahlen bereit waren.

Darüber hinaus fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite, nämlich zu der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Schadenshöhe sowie dazu, dass die fehlende - entgegen der erstgerichtlichen Anschauung nach Lage des Falles im Übrigen auch nicht durch die Taten selbst indizierte; vgl nämlich US 27 - Nützlichkeit der erbrachten bzw vereinbarten Leistung für die Opfer vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war.

Da ohne eine solche Feststellungsbasis fallbezogen nicht von vornherein von einer Wertlosigkeit oder von einer unzumutbaren Verwertbarkeit der Pläne bzw geplanter (und nach den Urteilsannahmen zumindest teils tatsächlich herzustellen beabsichtigter; US 16) Einrichtungen ausgegangen werden kann, womit wesentliche Konstatierungen zur Beurteilung der Schadenshöhe nach der Differenztheorie fehlen, vermögen die Urteilsfeststellungen die rechtliche Annahme der Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB nicht zu tragen.

Damit fehlt auch dem bloß auf den unzureichenden Konstatierungen zur Schadenshöhe beruhenden (US 18) Qualifikationsausspruch nach § 148 zweiter Fall StGB die Grundlage.

Mangels Behebbarkeit dieser Feststellungsmängel durch den Obersten Gerichtshof ist eine neue Hauptverhandlung und Entscheidung in erster Instanz im aufgezeigten Umfang erforderlich.

Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.

§ 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat das Gericht die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach freier, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO).

Das erkennende Gericht ist jedoch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Auf alle denkbaren Einwände eines Rechtsmittels im vorhinein einzugehen, wäre faktisch unmöglich und kann daher nicht postuliert werden. Die mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen also solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Davon sind die erheblichen Tatumstände zu unterscheiden. Das sind Verfahrensergebnisse, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich jener entscheidenden Tatsachen erblickt (vgl 12 Os 38/04 mwN).

Der überwiegende Teil der Einwände in der Mängelrüge (Z 5) richtet sich jedoch bei isolierter Betonung bestimmter Aspekte gegen die einzelnen Indizien, auf deren Gesamtheit das Erstgericht seine Konstatierungen gründete.

Im Detail ist ihnen zu erwidern:

Unerheblich ist es, ob der Angeklagte vor den Taten eine (im Übrigen ohnedies festgestellte; US 5) Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, Geschädigte mittels Zeitungsinserat eruiert wurden oder ein Fernsehbericht über das Vorgehen des Angeklagten ausgestrahlt wurde. Die Feststellung, es habe „ein mehr oder weniger umfangreiches Informationsgespräch stattgefunden" (US 6) ist nicht undeutlich (Z 5 erster Fall). Ebenso wenig ist der Ausspruch des Gerichtes unvollständig (Z 5 zweiter Fall), bloß weil das Erstgericht der Version des Angeklagten, dass beim ersten Informationsgespräch bereits sehr konkrete und umfangreiche Planungsvorgaben gemacht wurden, nicht gefolgt ist. Dieses Vorbringen erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt insoweit, als die Rüge eine Undeutlichkeit moniert, weil die ihr günstig erscheinende Feststellung, die Kunden hätten nach Unterfertigung des Planungsauftrages die Vorlage nicht nur von Grundrissskizzen sondern einer ausgearbeiteten Gesamtplanung erwartet, nicht getroffen, sondern gegenteilig festgestellt wurde, dass die Zeugen keinen Auftrag für eine Gesamtplanung erteilen wollten (US 7).

Der behauptete innere Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, wonach der von den Kunden unterzeichnete Lieferschein den Passus enthielt: „Kunde wünscht Aushändigung der Gesamtplanung ... laut Abmachung vom ..." und der Konstatierung, „dass es der Angeklagte wissentlich und willentlich unterließ, die Zeugen dahingehend aufzuklären, dass es sich einerseits um die im Auftrag angeführte Gesamtplanung handelt, die ohne Auftrag angefertigt wurde und deren Aushändigung mit Kostenfolgen verbunden war" (US 7), ist nicht erkennbar.

Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb die Überlegung des Erstgerichtes, wonach „die Zeugen die ihnen vorgelegten Planungsaufträge unter anderem auch deshalb unterschrieben haben, weil sie davon ausgehen konnten, dass die Beträge für die Gesamtplanung bzw Detailplanung nicht zu bezahlen sein würden, weil sie ohnedies nicht vorgehabt hätten, einen derartigen Auftrag zu erteilen" (US 21), in „gravierendem" Widerspruch zur Feststellung stehen soll, wonach es der Angeklagte unterlassen hat, die Kunden über den Planungsauftrag aufzuklären (US 6).

Die Tatrichter haben die Feststellungen, dass es der Angeklagte wissentlich und willentlich unterlassen hat, die Geschädigten aufzuklären, denklogisch aus dem objektiven, die subjektive Tatbegehung indizierenden Tatgeschehen abgeleitet (US 27), weshalb das Urteil in Ansehung dieser sehr wohl vorhandenen Annahmen zur inneren Tatseite (im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Subsumtionsrüge zu verweisen) zureichend (Z 5 vierter Fall) begründet ist.

Da die dem Angeklagten angelastete „Täuschung durch unterlassene Aufklärung" lediglich einen Teilaspekt seines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens laut Urteilspunkt A I) bildet (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 22), geht das unter der Prämisse einer Tatbegehung allein durch Unterlassen erstattete Vorbringen, „es hätte das (fallbezogen der Täuschung im Übrigen immanente) positive Wissen von der Unkenntnis der Vertragspartner festgestellt werden müssen", von vornherein ins Leere. Indem die Stichhaltigkeit der plausiblen Gründe des Erstgerichtes für die Annahme, dass trotz Vorliegens „formeller" Verträge ein Konsens nicht zustande gekommen ist (US 19), auch unter Verweis auf § 883 ABGB bezweifelt wird, wird erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.

Ebenso wenig wird eine Mängelrüge mit dem Hinweis auf isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen in den Aussagen einzelner Zeugen, welche teilweise überhaupt nur zu freispruchsgegenständlichen Fakten ausgesagt haben, wie mit dem Vorbringen gegen die mängelfrei auf Zeugenaussagen gegründete Urteilsannahme, wonach ein „Häuslbauer" nicht bereit sein wird, Beträge im Bereich von 2.500 Euro und mehr auszugeben, um nur einen Plan ausgehändigt zu erhalten (US 23), zielführend geltend gemacht.

Zu einer Erörterung von Honorarrichtlinien für die Einrichtungsplanung und -beratung des Bundesgremiums des Einrichtungsfachhandels, einer weitergehenden Beschreibung des Inhalts der ausgefolgten Lieferscheine (vgl US 9; S 447/II) sowie einer expliziten Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls in nicht verfahrensgegenständlichen Fällen Planungsaufträge erteilt und anschießend Werkverträge abgeschlossen wurden, waren die Tatrichter im Sinne der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht gehalten. Ein Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte hätte die Zeugen bei Aushändigung der Pläne nicht aufgeklärt, zur weiteren Konstatierung zum Urteilspunkt A)I)3), wonach den Zeugen am 15. Mai 2003 die Gesamtplanung präsentiert wurde (US 9), ist erneut nicht zu ersehen. Weshalb eine Präsentation der Pläne den Angeklagten im Bezug auf das vorangehende betrügerische Vorgehen zum Abschluss eines umfangreichen Planungsauftrages entlasten soll, vermag die Rüge nicht darzutun.

Ebenso kann zum Schuldspruch Punkt A)I)1) die Konstatierung, wonach es der Angeklagten unterlassen hat, die Zeugin Michaela W***** darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Gesamtplanung handelt, ohne Widerspruch neben der Feststellung, die genannte Zeugin habe (in Unkenntnis des Umfangs der Planung) einen Lieferschein unterfertigt, wonach ihr die Gesamtplanung über ihren Wunsch ausgehändigt wurde, bestehen. Die weiteren Einwände zu diesem Urteilspunkt, das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten folgen müssen, wonach nämlich von den Kunden eine Detailplanung erwartet wurde, sowie zum Urteilspunkt A)I)2), die Höhe des für die Einrichtung veranschlagten Budgets spreche für die Erteilung eines umfangreichen Planungsauftrages, weshalb die tatrichterlichen Erwägungen zum Missverhältnis zwischen dem Wohnungskaufpreis und den Gesamtplanungskosten nicht stichhältig seien, stellen erneut einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Wiederum bloß eigenständig beweiswürdigend wendet sich die Rüge gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugen Gabriele M***** und Christoph K*****, indem sie behauptet, eine Verbesserung des vorgedruckten Planungsauftrages und „der Umstand, dass es dem Zeugen K***** möglich sei, zwischen Grundrissskizzen im Maßstab 1:50 und einer Gesamtplanung zu unterscheiden", würde gegen deren Unkenntnis des Auftragsvolumens sprechen.

Von den Tatrichtern angeführte beweiswürdigende Überlegungen (welche im Rechtsmittel unzutreffend als „offensichtliche Feststellungen" bezeichnet werden) können nicht als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) bekämpft werden. Der monierte formelle Mangel der Erwägungen zu den Urteilspunkten A)I)3) und 4) (US 22 f) liegt demnach auch nicht vor. Ebenso wenig blieb das Urteil unvollständig, weil eine Erörterung der Korrespondenz in einem hier nicht sachbezogenen Zivilverfahren („Verfahren gegen die Ehegatten K*****") - dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - unterlassen wurde. Auch das hier gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugen Sabine R***** sowie Johann und Roswitha Sch***** (Schuldspruchpunkt A)I)5)) gerichtete Vorbringen zeigt keinen Formalfehler in der Bedeutung des intendierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern beschränkt sich erneut bloß auf eigenständige Beweiswerterwägungen, die - weil jenseits der Prüfung auf Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und empirischen Erkenntnissen - nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein können. Verfahrensergebnisse, die für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zugelassen hätten, werden auch mit diesem Vorbringen nicht dargetan.

Ob der Angeklagte seinen Tatplan im Frühjahr 2003 (wie vom Erstgericht angenommen, US 11) änderte oder er - wie nun die Mängelrüge zum Schuldspruchpunkt A)II) behauptet - bereits zuvor Kunden Werkverträge zur Unterschriftsleistung vorlegte, ist für die Beurteilung nicht entscheidungsrelevant. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis auf das Agieren des Angeklagten im Zuge seiner jahrelangen Tätigkeit im Einrichtungsfachhandel ins Leere. Wie eingangs dargelegt, kann die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen - außer einem hier nicht aktuellen Fall - aus Z 5 nicht bekämpft werden. Gerade diesen Weg schlägt die Rüge aber ein, soweit sie die vom Erstgericht angeführten Indizien (US 24 f) für die Annahme, dass Kunden zufolge Täuschung über den wahren Sachverhalt in Unkenntnis Werkverträge unterschrieben hätten, einer jeweils isolierten Kritik auf Basis eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen (auch unter Hinweis auf Modalitäten der „causa Mack", zu der ein Freispruch erfolgte; B)1)c)) unterzieht. Erneut bloß unzulässig gegen die Überzeugung des Erstgerichtes von der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen Mag. Alexander und Andrea P***** (Schuldspruchfaktum A)II)1)) wendet sich der Angeklagte mit der Behauptung, „Streichungen und Ergänzungen auf dem vorgedruckten Text des bezughabenden Werkvertrages würden die von den genannten Zeugen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen unhaltbar machen."

Das weitere Vorbringen zu diesem Urteilspunkt, wonach die im Tenor angeführte Schadenssumme (8.886 Euro) im inneren Widerspruch zur Feststellung, dass der Angeklagte beim Bezirksgericht einen Betrag in der Höhe von 6.462 Euro eingeklagt hat (US 13), steht, lässt sich nicht nachvollziehen.

Nicht entscheidungsrelevant sind vom Angeklagten für wesentlich gehaltene Vorgänge (etwa, dass er sich in einem Fall nach dem Baufortschritt erkundigt hat), die zeitlich nach der täuschungsbedingten Unterfertigung der Werkverträge liegen. Soweit die Rüge zum Urteilspunkt A)II)2) ergänzende Feststellungen mit der Behauptung begehrt, der Zeuge Kurt S***** habe „zugestanden, dass für die Gesamtplanung entsprechend dem schriftlichen Planungsauftrag ein Betrag von 4.000 Euro im Falle der Aushändigung vereinbart war", genügt es, auf die Aussage des genannten Zeugen zu verweisen, der diesem Vorbringen zuwider ausdrücklich ausgeschlossen hat, einen Auftrag zur Anfertigung eines Planes erteilt zu haben und deponierte, lediglich eine Skizze in Auftrag gegeben zu haben (S 80/III). Mit einer solchen aktenwidrigen Behauptung wird weder ein formaler Begründungsmangel noch ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Dies gilt auch für die Einwände zum Urteilspunkt A)II)3), weil auch die Eheleute P***** ausdrücklich ausgeschlossen haben, dass sie dem Angeklagten einen Auftrag erteilen wollten (S 97/III) und das Erstgericht seine Feststellungen auf diese Angaben gründete. Auch soweit die Rüge zum Schuldspruch A)II)4) lediglich die Frage in den Raum stellt, weshalb für die bloße Aushändigung von Plänen eine Unterschrift geleistet hätte werden sollen, und auf Geschäftspraktiken der Ehefrau des Angeklagten verweist, vermag sie keinen formalen Mangel in den vom Erstgericht angegebenen Gründen (welche sich im Übrigen mit jenen des Zivilgerichtes decken, das rechtskräftig festgestellt hat, dass die Aufträge nicht gültig zustande gekommen sind; AZ 1 Cg 80/04v des Landesgerichtes Ried im Innkreis) aufzuzeigen.

Das Vorbringen in der Mängelrüge erhebt der Beschwerdeführer auch zum Gegenstand seiner Tatsachenrüge (Z 5a), wobei er unter Hinweis auf vom Erstgericht ohnedies berücksichtigte Beweisergebnisse den Urteilsannahmen bloß gegenteilige Überlegungen entgegensetzt, auf den erfolgten Teilfreispruch hinweist und isoliert herausgegriffene Beweisergebnisse zu seinen Gunsten einer Umwürdigung unterzieht. Erhebliche Bedenken gegen die schuldspruchsrelevanten Konstatierungen vermag dieses Vorbringen nicht zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ignoriert mit der Behauptung, „nach den erstgerichtlichen Feststellungen wären keine Anhaltspunkte für eine Täuschungshandlung durch Unterlassung vorhanden", lediglich jene Urteilskonstatierungen, wonach nicht „Täuschung durch Unterlassen", sondern „Täuschung durch unterlassene Aufklärung" als Teilaspekt des einheitlich „aktives Tun" repräsentierenden Gesamtverhaltens des Angeklagten zu den Urteilsfakten A)I) zur Beurteilung stand. Damit unterlässt die Rüge aber das zur prozessordnungsgemäßen Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderliche strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und erbringt auch keinen meritorisch erwiderungsfähigen Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrats einem Rechtsirrtum unterlegen oder ihm rechtsirrig ein Feststellungsfehler unterlaufen wäre. Da in Bezug auf die Konstatierungen zur Schadenssumme die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort teilweise Folge zu geben (§ 285e StPO) und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde - gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer vom Angeklagten erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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