OGH 11Os25/06w

OGH11Os25/06w19.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 2005, GZ 023 Hv 42/04v-135, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Werner S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig die im Spruch genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese jeweils am Vermögen schädigten, verleitet, und zwar (I) in den Jahren 2000 bis 2002 durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Vertragspartner und Kunde zu sein, in fünf Angriffen zur Lieferung von Werbematerial, Küchenbestandteilen und -geräten und an rechtsanwaltlichen Leistungen im Gesamtwert von 72.186,25 EUR sowie

(II) vom 30. Oktober 2001 bis 24. Juni 2003 durch die Vorgabe, ein redlicher Vertragspartner und Lieferant zu sein, in sieben Angriffen zur Übergabe von Geldbeträgen (Anzahlungen) im Gesamtwert von 21.431,80 EUR und

(B) von Oktober 2000 bis Juni 2002 als faktischer Geschäftsführer der K***** GesmbH, somit als Dienstgeber, Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 3.096,65 EUR einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkassa, vorenthalten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen N. Y***** zu Recht. Der Zeuge wurde zum Nachweis dafür geführt, dass die B***** GesmbH (Schuldspruch A II 3) bis Anfang 2003 regelmäßig Kommissionsware der Firma N***** geliefert und sich diese Ware nahezu vollständig im Lager (der K***** GesmbH, nach deren Konkurs des Einzelunternehmens „S*****-Küchen" des Angeklagten) in 1140 Wien, ***** befunden habe (S 287/III iVm S 49/IV). Dieses Beweisthema betrifft jedoch entgegen dem insoweit nicht aktengetreuen Beschwerdevorbringen nicht den Schuldspruch A I 3, sondern das Faktum C der Anklageschrift (Veruntreuung von Waren zum Nachteil der B***** GesmbH im Wert von 17.762,42 EUR: ON 75; S 49/IV, vgl auch Alexandra D***** S 49 f und 53/IV, Dietmar M***** S 35/III, 281/III f; Rechnungskopien S 38 bis 65/II, Anzeige ON 22), welches jedoch in der Hauptverhandlung vom 30. November 2005 aus dem Verfahren ausgeschieden wurde (S 81/IV). Die begehrte Vernehmung des Zeugen P***** (S 79/IV) wiederum konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil die von diesem Zeugen zu bestätigende bestellungskonforme Lieferung zweier Küchen für Mag. K***** (A II 4) und Mag. H***** (A II 6) an den Angeklagten ohnedies festgestellt (US 16, 24, 26) und der Zeuge zu einem darüber hinausgehenden Beweisthema nicht geführt wurde (S 79/IV). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Vorwegnahme der erwarteten, über das eigentliche Beweisthema hinausgehenden Depositionen dieses Zeugen spekulative Erwägungen zum Tatvorsatz anstellt, unternimmt er lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen. Diese nicht prozessordnungsgemäße Anfechtungsmethode kennzeichnet auch das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5). So liegt in Ansehung der für den Schuldspruch B entscheidenden, im Übrigen nur aus Gründen der Beweiswürdigung bedeutsamen Konstatierungen über die faktische Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten für die K***** GesmbH die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor. Die zu deren Nachweis angeführten Aussagen der Zeugen S***** (S 287/III), S***** (S 275/III) und F***** (S 271/III) hat das Schöffengericht keinesfalls übergangen, sondern vielmehr, was auch der Beschwerdeführer einräumt, der kritisierten Feststellung ebenfalls zu Grunde gelegt (US 21). Darüber hinaus konnte sich das Schöffengericht dazu auf weitere, im Urteil (US 7) summarisch angeführte Beweisergebnisse berufen, wie etwa die in der Anzeige enthaltenen Amtsvermerke S 221/I und 239/I, die eigene Verantwortung des Angeklagten, wonach er auch vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der K***** GesmbH für diese Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt war (S 251/I) oder die Aussagen des Zeugen S***** über die Geschäftsanbahnung des Angeklagten zur Karl K***** GesmbH (S 13/II, 21/III, 275 ff/III) und der Zeugen D***** (S 231/III) und M***** (S 35/II). Dass auch andere Schlüsse als jene, welche das Erstgericht daraus gezogen hat, möglich gewesen wären, stellt den relevierten Begründungsmangel nicht her. Der Beschwerde zuwider wurde aber auch die Verantwortung des Angeklagten, soweit er zugestand, dass die zum Schuldspruchkomplex A relevanten Forderungen nicht beglichen und von ihm anerkannt wurden, mit der Formulierung, er habe nicht bestritten, diese Forderungen nicht bezahlt zu haben, nicht sinnentstellt wiedergegeben, sodass auch der damit der Sache nach geltend gemachte Begründungsmangel nach Z 5 fünfter Fall dem Urteil nicht anhaftet. Die erneut gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter gerichtete Kritik an den Urteilsannahmen zur wirtschaftlichen Lage des Angeklagten und der K***** GesmbH ist schon im Ansatz verfehlt, weil sie sich nicht auf eine entscheidende, dh für die Frage der Schuld oder der Unterstellung unter das Gesetz unmittelbar relevante Tatsache bezieht, und zeigt solcherart einen formellen Begründungsmangel von vornherein nicht auf.

Den Beschwerdevorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsannahmen zum Schuldspruch A I 1 sieht der Angeklagte in der angeblichen Nichtbeachtung aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Aussagen der Zeugen S***** und S***** begründet, übersieht dabei aber, dass die Tatrichter deren Depositionen insgesamt in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen haben (US 21 f), daraus aber logisch und empirisch einwandfrei zu anderen Schlussfolgerungen gelangten als der Beschwerdeführer und dessen Verantwortung als widerlegt erachteten. Soweit der Nichtigkeitswerber Beweisergebnisse für die Feststellung des bei Warenbestellung bereits gefassten Deliktsvorsatzes vermisst, macht er keinen der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO taxativ angeführten formellen Begründungsmängel geltend und übergeht im Übrigen die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 19 ff, 23), welches sich ua auch auf die Aussagen der Zeugen D***** (S 231/III), Mag. F***** (S 269/III) und Mag. H***** (ON 56, S 267/III) und auf den objektiven Geschehensablauf stützen konnte (US 25).

In dem zum Schuldspruch A I 4 erstatteten Beschwerdevorbringen moniert der Beschwerdeführer unter dem Aspekt unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) zu Unrecht das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Aussagen jener Zeugen, die zur Lieferung von Kommissionsware und über deren Lagerung Wahrnehmungen machten. Denn, wie schon oben ausgeführt, bedurfte es deren Erörterung im Hinblick auf das nicht mehr urteilsrelevante Anklagefaktum C, auf welches sich diese Angaben nur beziehen, nicht.

Dass das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten zum Schuldspruch A I 1, wonach er deshalb ohne Betrugsvorsatz gehandelt habe, weil bei Lieferung des bestellten Werbematerials der dafür geschuldete Geldbetrag bereitstand, die Annahme jedoch von einem Mitarbeiter der G***** AG verweigert worden sei, die Glaubwürdigkeit absprach, ist einer Anfechtung aus Z 5 von vornherein entzogen, weil die Glaubwürdigkeit von Angeklagten oder Zeugen keine entscheidende Tatsache ist, auf welche sich der geltend gemachte Begründungsmangel - hier jener der Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall - aber beziehen muss. Davon abgesehen wurde die als übergangen gerügte Aussage des Zeugen S***** vom Erstgericht sogar zur Begründung seiner den Angeklagten belastenden Feststellungen herangezogen (US 22). In Wahrheit wird daher erneut nur in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter geübt.

Der grundsätzlich zu jedem Schuldspruchfaktum vorgebrachte Beschwerdeeinwand, für die Konstatierungen des Schöffengerichtes lägen keine Beweisergebnisse vor, beruht auf eigenständigen Beweiswerterwägungen des Angeklagten, der damit jenen Verfahrensergebnissen, welche das Erstgericht zur Begründung seiner maßgeblichen Feststellungen herangezogen hat, den belastenden Charakter abspricht. Solcherart werden indes keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, vielmehr unternimmt der Beschwerdeführer damit lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter und die darauf beruhenden Feststellungen nach Art einer dem Einzelrichterverfahren vorbehaltenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Das zum Schuldspruch A I 2 monierte (Z 5 zweiter Fall) Außerachtlassen des aus der Aussage des Zeugen S***** angeblich hervorgehenden Umstandes, dass die K***** GesmbH den gegenüber der Karl K***** GesmbH geschuldeten Betrag von 124.598,59 EUR bis auf einen Restbetrag von 9.054,89 EUR zur Gänze bezahlte, womit ersichtlich die Frage des Betrugsvorsatzes thematisiert werden soll, beruht auf einer Verwechslung von Schilling- und Eurobeträgen. Entgegen der Beschwerdebehauptung belief sich nämlich der Wert der von der Karl K***** GesmbH auf Grund der Bestellungen des Angeklagten erbrachten Leistungen nicht auf 124.598,59 Euro sondern Schilling im Gegenwert von 9.054,89 EUR (vgl Anzeige ON 4, s auch Rechnungen ON 70), weshalb die Beschwerdeargumentation ins Leere geht. Dass es für die zum Schuldspruch A I 3 festgestellte Forderung der Franz B***** GesmbH, welche der Angeklagte im Übrigen als gerechtfertigt anerkannt hatte (S 279/III), mit Ausnahme der Aussage des Zeugen S***** keine (weiteren) Beweisergebnisse gebe, stellt der Beschwerdeauffassung zuwider den behaupteten Begründungsmangel nicht her.

Der in der Beschwerde mehrfach erhobene Vorwurf unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter, welche unter Verwerfung der gewerbsmäßigen Betrugsvorsatz bestreitenden Verantwortung des Angeklagten aus dessen Kenntnis um seine Liquiditätsschwierigkeiten und die der K***** GesmbH, welche schließlich in der Zahlungsunfähigkeit mündeten, und aus seiner zu den einzelnen Fakten festgestellten Vorgangsweise den tatbestandsessentiellen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer (arg: „derartiger" mit Bezug auf die Urteilsfakten A I 1 bis 4) Betrugshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, formell mängelfrei begründeten (US 25, 27 f).

Der Haupteinwand des Beschwerdeführers gegen die unter A II zusammengefassten Schuldsprüche besteht in der Behauptung, für die Annahme, er habe bereits im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse über die Lieferung von Küchen und der Empfangnahme der begehrten Anzahlungen mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, lägen keine Beweisergebnisse vor. Damit spricht er aber in Wahrheit jenen Verfahrensergebnissen, auf welche das Schöffengericht diese Feststellungen tatsächlich stützt, jeglichen Beweiswert ab, womit er jedoch erneut nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bekämpft, zumal die unter einem geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dem Urteil nicht anhaftet. So bestellten Rosemarie F***** (A II 1), Gerhard H***** (A II 2), Mag. Bernhard D***** (A II 3) und Mag. Beate H***** (A II 6) bei der K***** GesmbH Modelle des deutschen Unternehmens H*****-Küchen zu einem Zeitpunkt, als dieses Unternehmen Küchen an die K***** GesmbH nur mehr gegen Vorauskassa lieferte (Zeuge S***** S 57/IV f), was dem Beschwerdeführer bekannt war. In den Fällen F*****, H***** und E***** wurden die Bestellungen (vom 30. Oktober 2001, 24. November 2001 und 23. Oktober 2001) zwar vom Angeklagten weitergeleitet, doch unterblieb mangels Bezahlung eine Lieferung durch die H*****-Küchen, worauf S***** die Bestellungen schließlich mit Schreiben vom 3. Juni 2002 stornierte, während im Fall D***** die Bestellung an die H*****-Küchen (vom 2. November 2001) gar nicht erst weitergeleitet wurde, eine Lieferung einer bei der Bauformat bestellten Ersatzküche aber ebenfalls daran scheiterte, dass auch dieses Unternehmen auf Vorausbezahlung bestand, eine solche aber nicht erfolgte (US 15; Zeuge D***** S 233/III). Dass das Schöffengericht daraus in Verbindung mit den (durch zahlreiche gegen die K***** GesmbH anhängige Exekutionsverfahren im unmittelbar zeitlichen Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit dokumentierten: S 65/I ff, 271/I ff, Gutachten ON 33, SV Dr. Z***** S 329/III) wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Unternehmens, dem Inkasso der - erheblichen - Anzahlungen, deren Nichtrückzahlung, und den nicht verifizierten Erklärungsversuchen des Angeklagten für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden in freier Beweiswürdigung den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe bereits bei Abschluss der Verträge und Entgegennahme der Anzahlungen mit deliktsspezifischem Betrugsvorsatz gehandelt, widerlegt den Einwand fehlender Beweisergebnisse, macht deutlich, dass die Beschwerdeargumentation lediglich auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer - unzulässigen - Schuldberufung abzielt und lässt im Übrigen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urteilsannahmen im Sinn des ebenfalls relevierten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht aufkommen.

Dass der Hersteller H*****-Küchen noch bis Mai 2002 gegen Vorauskassa an die K***** GesmbH bzw das Einzelunternehmen S*****-Küchen geliefert hat, wie aus der in der Hauptverhandlung vom 30. November 2005 vorgelegten Beilage ./1 hervorgehen soll, bestätigt nur die entsprechende Feststellung des Schöffengerichtes, lässt aber einen Rückschluss auf den Tatvorsatz in jenen Fällen, in welchen eine solche Vorauszahlung nicht geleistet wurde, nicht zu (vgl Zeuge S***** S 68/IV f), weshalb eine Erörterung dieser Beilage, die der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zu den Schuldsprüchen A II 1 A II 2, A II 5 und A II 9 vermisst (Z 5 zweiter Fall), nicht erforderlich war. Welche Relevanz der Aussage des Angeklagten zukommen sollte, die für H***** gedachte Küche (A II 2) sei von der Firma H***** an das Unternehmen „S*****-Küchen" geliefert worden, ist angesichts dessen, dass H***** weder die Küche noch die von ihm geleistete Anzahlung erhalten hat, nicht zu erkennen. Davon abgesehen steht dieser Behauptung, die selbst im Widerspruch zur eigenen Einlassung des Angeklagten steht, in der er die Nichtlieferung auf Lieferschwierigkeiten der Herstellerfirma zurückführte (s US 22), vor allem die Darstellung der Zeugen H***** (S 383/I ff, 227/III f) und des Vertreters der Firma H*****-Küchen, S***** (S 579/IV f), entgegen, welchen das Schöffengericht folgte (US 19 iVm 7, 22), wogegen es die Verantwortung des Beschwerdeführers als bloße Ausrede charakterisierte, sie daher als unglaubwürdig verwarf (US 23). Die behauptete Unvollständigkeit liegt somit nicht vor. Sinngemäß Gleiches gilt für die Einwendungen aus Z 5 zum Schuldspruch A II 5, mit welchen der Angeklagte ebenfalls nur seiner Verantwortung, wonach er zum Zeitpunkt der Veranlassung und Entgegennahme der Anzahlung Dris. E***** nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, zum Durchbruch verhelfen will, sich dabei aber auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigungsrüge begibt, ohne damit formelle Begründungsmängel aufzuzeigen. Die zum Schuldspruch A II 3 behauptete Unvollständigkeit erblickt der Beschwerdeführer in der Vernachlässigung der Beilage ./H, woraus hervorgehen sollte, dass die B***** GesmbH bis zumindest November 2002 ohne Vorauskassa geliefert habe. Abgesehen davon, dass diese Beilage (eine Auftragsbestätigung und eine Rechnung der B***** GesmbH) gar keinen schuldspruchrelevanten Vorgang betrifft, lässt sich daraus eine Bestätigung der Beschwerdebehauptung nicht entnehmen, sodass sich das Erstgericht, das seine diesbezügliche Feststellung (US 15) auf die (in der Beschwerde im Übrigen nicht aktengetreu wiedergegebene) Aussage des Zeugen D***** stützen konnte (S 233/III), mit dieser Beilage auch nicht auseinandersetzen musste. Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht auch nicht außer Acht gelassen, dass die beim italienischen Küchenproduzenten L***** bestellten, angeblich für Mag. K***** (A II 4) und Mag. H***** (A II 6) bestimmten beiden Küchen nach Bezahlung an das Unternehmen „S*****-Küchen" geliefert wurden. Seine dessen ungeachtet gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe auch in diesen Fällen bereits bei Vertragsabschluss mit zumindest bedingtem Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt, wurde durch den Hinweis auf die Nichtauslieferung an die Kunden, die diesen gegenüber abgegebenen Erklärungen über angebliche Lieferungsschwierigkeiten des Produzenten (welche im Beweisverfahren nicht bestätigt wurden: Zeuge Agostino B*****, ON 119a), die prekäre wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers und die Nichtrückzahlung der geleisteten Anzahlungen bei gleichzeitiger Verwerfung seiner einen solchen Vorsatz in Abrede stellenden Verantwortung hinreichend und formell mängelfrei begründet (US 23 f). Dass auch andere, für den Angeklagten günstigere Feststellungen möglich gewesen wären, stellt den relevierten Begründungsmangel nicht her.

Gleiches gilt schließlich auch für die Beschwerdeeinwendungen zum Schuldspruch A II 9, mit welchen mit Ausnahme der bereits erwähnten, nicht entscheidungserheblichen Beilage ./1 und eigenen spekulativen Überlegungen auf Basis der (vom Gericht allerdings als nicht stichhaltig abgelehnten) Verantwortung des Angeklagten Verfahrensergebnisse, welche die Entscheidungsfindung beeinflussen hätten können und vom Schöffengericht übergangen worden sein sollen, gar nicht aufgezeigt werden.

Mit dem zum Schuldspruch B erhobenen Vorwurf fehlender Begründung jener Feststellungen, denen zufolge der Angeklagte maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der K***** GesmbH (und des Einzelunternehmens „S*****-Küchen" Hedwig S*****) hatte, somit während der verfahrensaktuellen Zeit (auch) deren faktischer Geschäftsführer war, setzt sich der Beschwerdeführer über die eingehende Begründung der Tatrichter hinweg (US 9, 18, 19 f). Angebliche Beweistatsachen, welche diesen Konstatierungen entgegenstünden, vermag er ebenso wenig aufzuzeigen, weshalb der geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5) nicht vorliegt. Er wird auch mit der Behauptung, der inkriminierte Rückstand beträfe nicht die verfahrensgegenständlichen Unternehmen, sondern eine H***** Küchen GesmbH und „noch dazu keine von dem Dienstgeberanteile", nicht dargelegt. Soweit damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO releviert wird, geht der Beschwerdeführer prozessual fehlerhaft nicht vom Urteilssachverhalt aus. Der in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5a StPO vertretene Beschwerdestandpunkt, aus den zur Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten Gründen seien die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite bei keinem einzigen der unter A I und II erfassten Schuldsprüche aus den Beweisergebnissen ableitbar, insbesondere sei es ausgeschlossen, dass daraus auch nur ansatzweise abgeleitet werden könne, dass es der Angeklagte im Zeitpunkt der Entgegennahme der Anzahlungen von den Genannten ernsthaft für möglich hielt, die bestellten Küchen nicht liefern zu können, und sich damit abfand, vernachlässigt zunächst die formell mängelfreie Begründung des Schöffengerichtes. Die Tatsachenrüge bekämpft im Übrigen bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter, wogegen die gesetzeskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darauf beschränkt ist, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus denen sich - bei Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der kritisierten Feststellungen ergeben müssen. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Während zu den Schuldsprüchen A I mit Ausnahme des Hinweises auf die - bereits oben in Erledigung der Mängelrüge erörterte und als nicht zielführend verworfene Beschwerdeargumentation - kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, sind die zu den Schuldsprüchen A II angeführten Beweisergebnisse nicht geeignet, beim Obersten Gerichtshof derartige Bedenken hervorzurufen. Denn sofern sie nicht überhaupt nur der von den Tatrichtern als nicht glaubwürdig erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechen und in den Verfahrensergebnissen gar keine Stütze finden, wie etwa die Bestreitung einer Anzahlung durch den Zeugen H***** (A II 2) oder die Behauptung, es stünde nicht fest, dass der Angeklagte die von D***** gekaufte Küche nicht bezahlt und geliefert erhalten habe (A II 9), werden lediglich einige isoliert herausgegriffene Umstände einer eigenen spekulativen Beweiswürdigung unterzogen, indem etwa daraus, dass die von der Firma L***** bestellten Küchen bezahlt und geliefert wurden, sich in den Fällen A II 1 und A II 2 erst lange nach Leistung der Anzahlung das Scheitern der Aufträge herausgestellt habe, dass die K***** GesmbH erst zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Anzahlung zurückzuzahlen, sich der Angeklagte aber lange darum bemüht habe, den Auftrag zu erfüllen, und im Fall E***** (A II 5) die Rückzahlung der Anzahlung vereinbart habe, als sich der Auftrag als nicht realisierbar herausgestellt habe, auf einen mangelnden Bereicherungsvorsatz bei Entgegennahme der Anzahlungen geschlossen wird.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum wird nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer nicht, wie es erforderlich wäre, am Urteilssachverhalt orientiert, sondern ein weiteres Mal lediglich versucht, die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, wobei er die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz überhaupt negiert, aber auch unbegründet lässt, weshalb dieser Vorsatz deshalb nicht gegeben sein sollte, weil er die empfangenen Anzahlungen an die Produzenten der Küchen weitergeleitet haben will.

Gleiches gilt für die Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher die Qualifikationsannahme der Gewerbsmäßigkeit wegen fehlender Feststellungen kritisiert wird, die dazu getroffenen Konstatierungen (US 18, 28) aber übergangen werden. Dem Einwand der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht mit der Heranziehung der zweifachen Qualifikation (§ 147 Abs 3 und § 148 zweiter Fall StGB) als erschwerend auch nicht gegen das in § 32 Abs 2 StGB normierte Doppelverwertungsgebot verstoßen, welches nur dann vorliegt, wenn ein Umstand, der die Strafdrohung bestimmt, zweifach belastend gewertet wird. Dies ist bei Überschreiten der Wertgrenze von 50.000 EUR (§ 147 Abs 3 StGB) und der gleichzeitig angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 148 zweiter Fall StGB) nicht der Fall.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i iVm § 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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