OGH 13Os143/97

OGH13Os143/9724.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Rudolf S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 14.März 1997, GZ 11 Vr 717/96-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Christine Kolar, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann Rudolf S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juli 1996 einer Unmündigen (geboren am 11.Juli 1986) mit der Hand unter die Badekleidung griff und ihren Geschlechtsteil betastete.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst Unvollständigkeit des Ausspruches des Gerichtes über entscheidende Tatsachen. Solche sind aber nur jene, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva). Feststellungen über die Außentemperatur zur Tatzeit, ob das Opfer vorher gefroren habe und der Angeklagte mit dem Mädchen den Raum, in dem nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Tat verübt wurde, (vorher) aufsuchte, um es dort abzutrocknen und es nach Verlassen des Raumes tröstete, sind aber für die bezeichneten maßgeblichen Umstände irrelevant. Im übrigen ist das Schöffengericht aber ohnehin davon ausgegangen, daß der Angeklagte sein Opfer vor der Tat mit einem Badetuch abtrocknete und nach Verlassen des Raumes versuchte, mit ihm zu sprechen (US 5 f).

Auch die behauptete Aktenwidrigkeit ist dem Schöffengericht nicht unterlaufen, hat es doch in bezug auf die festgestellte Tathandlung (US 2, 5 und 8) die in der Hauptverhandlung verlesenen (S 171 f) Angaben des Opfers vor dem Gendarmerieposten Liezen (S 13 f) und in der kontradiktorischen Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin (ON 5) in ihren wesentlichen Teilen richtig und vollständig wiedergegeben: ("... griff unter den Badeanzug und faßte meine Scheide an. Er fuhr mit der Hand eine Zeitlang an meiner Scheide hin und her." (S 15); "Dann hat er mich kurz bei der Scheide gestreichelt" (S 47). "Der Mann griff mir unter den Badeanzug zwischen die Beine" (S 49). Dem steht auch die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Aussage des Mädchens, dies habe der Angeklagte nur einmal getan (S 49), nicht entgegen.

Die Beschwerde vermag somit formale Begründungsmängel des Urteils nicht nachzuweisen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt anhand der Aktenlage keine Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen hervorrufen. Sie beschränkt sich unter Zitierung von Teilen der von den Tatrichtern als unglaubwürdig erkannten Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen auf die Behauptung, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unrichtig, weil für den Vorfall nur eine Zeugin zur Verfügung stehe, die überdies zur Tatzeit erst zehn Jahre alt gewesen sei.

Die Rüge verfehlt damit ihr Ziel, weil auch unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ausgeschlossen ist. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien (wegen entgegenstehender Verantwortung des Angeklagten) unglaubwürdig (vgl Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 5 a E 4).

Mit der Kritik an der Verlesung des Protokolls über die kontradiktorischen Zeugenvernehmung des Opfers ist die Beschwerde (neben Z 2 a insbesondere auch) auf § 252 Abs 1 Z 4 StPO zu verweisen (s S 173).

Der von der Beschwerde letztlich geltend gemachte Rechtsirrtum (Z 9 lit a) ist dem Tatgericht ebensowenig unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt Mißbrauch zur Unzucht dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, (hier) dem weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Partien des Opfers mit dem Körper des Täters in eine nicht bloß flüchtige, sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden (Leukauf/Steininger, Komm3 RN 5; Mayerhofer/Rieder, StGB4 E 2 a und 7 c, beides zu § 207). Die vom Erstgericht festgestellte Tathandlung (Streicheln und Betasten der Scheide eines unmündigen Mädchens), wozu der Angeklagte im vorliegenden Fall auch unter die Badekleidung des Opfers griff, ist allein schon auf Grund seiner Intensität, Präzision und seines Ziels ein geschlechtlicher Angriff gegen die Unmündige. Diese Feststellung schließt auch aus, daß die Berührung des Mädchens lediglich flüchtig und oberflächlich erfolgte.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 207 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Als erschwerend wurde kein Umstand, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Angeklagten gewertet.

Die Berufung behauptet, das Erstgericht habe diesen (einzigen) Milderungsgrund nicht ausreichend beachtet und beantragt Strafherabsetzung. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil unter Bedachtnahme auf die durch die Tat hervorgerufene psychische Beeinträchtigung des Opfers (auffallende Verstörtheit, US 6) sowie den Mißbrauch des dem Angeklagten von seinem Opfer entgegengebrachten Vertrauens die vom Schöffengericht verhängte Strafe durchaus tatschuldangemessen ist.

Stichworte