Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Beso L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB (1.) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB
(2.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - (zu 2.) am 23. Jänner 2007 in Wien den Hamid E***** O***** unter Vorhalten eines Fixiermessers und durch die Äußerung, „wenn du willst kann ich dein Leben beenden", mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Gegen den Schuldspruch zu 2. wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Beso L*****; sie verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Beschwerdevorbringen blieben die Feststellungen zum Tathergang nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden von den Tatrichtern - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - im Einklang mit den Gesetzes logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen auf die als glaubwürdig erachtete Schilderung des Zeugen E***** ***** im Zusammenhalt mit dem Zugeständnis des Angeklagten, er habe während des Streites ein Messer in der Hand gehalten, gegründet (US 11 f). Vermeintliche Widersprüche in den Angaben dieses Zeugen zu Anlass und Motiv der Auseinandersetzung konnten unerörtert bleiben, ist doch nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Umstände für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage haben könnten. Zudem schließen einander die Aussagen „Wir haben gestritten und er hat mich weggestoßen" (S 105/II) und die Antwort auf die Frage der Vorsitzenden nach dem Grund der Auseinandersetzung: „Ohne Grund" (S 103/II) logisch nicht aus. Indem die Rüge weiters Beweisergebnisse eigenständig bewertet und aus den vorliegenden Beweismitteln andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht, bekämpft sie lediglich - die Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes missachtend - die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Soweit sie schließlich mit dem Hinweis auf die Aussage des Angeklagten, wonach der Zeuge E***** O***** zum Tatzeitpunkt Drogen genommen bzw „gekracht" habe (S 79/II), den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen angreift, vermag sie keinen Begründungsmangel darzutun (RIS-Justiz RS0098413). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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