OGH 14Os24/22v

OGH14Os24/22v27.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger in der Strafsache gegen * F* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (idF BGBl I 2017/117) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juli 2021, GZ 46 Hv 41/21s‑211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00024.22V.0927.000

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen

(1) des Angeklagten * M* zu I/A/1/ und 2/, I/B/ und I/C/1/ und 2/ sowie in den zu I/A/ und zu I/C/ und III/ gebildeten Subsumtionseinheiten,

(2) des Angeklagten * F* zu III/1/, 2/ und 3/ und

(3) des Angeklagten * K* zu III/1/ sowie in der zu III/ gebildeten Subsumtionseinheit,

demgemäß auch in den Strafaussprüchen sämtlicher Angeklagten (einschließlich der den Angeklagten F* betreffenden Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R* GmbH sowie jene des Angeklagten K* im Übrigen werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte K* auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen.

Der Privatbeteiligten R* GmbH fallen die durch ihre Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zur Last.

Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * F* je eines Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II/A/) und Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche nach § 165 StGB [I/C/ und III/] jeweils [vgl RIS‑Justiz RS0088808]) idF BGBl I 2017/117 (III/1/, 2/ und 3/) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (IV/) und eines solchen Vergehens nach § 223 Abs 1 StGB (V/), * M* je eines Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I/A/) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I/B/) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (I/C/ und III/2/ und 3/) und * K* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (III/1/, 3/ und 4/) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (IV/3/ und 4/) schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden und für die amtswegigen Maßnahmen von Bedeutung – in W* und andernorts

I/ M* als Inhaber des Einzelunternehmens „t*“

A/ ihm anvertraute Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich „nachstehende Kraftfahrzeuge“, welche im Eigentum der finanzierenden S* GmbH standen, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er „die Kraftfahrzeuge entgegen den vertraglichen Bestimmungen an Dritte weiterveräußerte“, ohne die Genannte „vorab um die Freigabe der Fahrzeuge zu ersuchen oder“ über den Verkauf in Kenntnis zu setzen, wobei er Duplikate der Fahrzeugpapiere verwendete und den Kaufpreis für sich vereinnahmte, und zwar (im Urteil jeweils näher bezeichnet)

1/ am 12. September 2017 den Pkw der Marke BMW M4 im „Finanzierungswert“ von 15.030,35 Euro, indem er diesen an * Fa* verkaufte,

2/ am 15. August 2018 den Pkw der Marke BMW M6 im „Finanzierungswert“ von 41.408,53 Euro, indem er diesen an * Ku* verkaufte,

3/ Anfang Februar 2020 den Pkw der Marke Mercedes Benz AMG im „Finanzierungswert“ von 69.862,50 Euro, indem er diesen an die von K* betriebene 3* GmbH als Anzahlung für den Pkw der Marke Lamborghini Huracan (siehe III/3/), übergab, sowie

4/ am 10. März 2020 den Pkw der Marke BMW 730d im „Finanzierungswert“ von 32.400 Euro, indem er diesen an * Si* verkaufte;

B/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, über den Pkw der Marke BMW M6 (I/A/2/) verfügungsbefugt zu sein, obwohl er wusste, dass dieses Kraftfahrzeug im Vorbehaltseigentum der S* GmbH stand und er darüber nicht verfügen durfte, nachstehende Personen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar am 15. August 2018 (US 18) Ku* zur Übergabe von Bargeld und einer Überweisung in Höhe von insgesamt 25.000 Euro sowie zwischen 10. und 15. August 2018 (US 18) Verfügungsberechtigte der e* GmbH zur Auszahlung eines Finanzierungsbetrags von 37.000 Euro;

C/ die Herkunft nachgenannter Vermögensbestandteile, die jeweils aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, verschleiert, „indem er im Rechtsverkehr über das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, seine Verfügungsbefugnis über diese und deren Übertragung falsche Angaben machte, wobei er die Taten in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit dem Ziel beging, die genannten Fahrzeuge im Wege des von ihm betriebenen Gebrauchtwagenhandels erneut in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, indem er gegenüber den Käufern gezielt verschwieg, dass die Fahrzeuge fremdfinanziert waren und er diese ohne die Erlaubnis des finanzierenden Instituts weitergab“, und zwar hinsichtlich nachstehender, je im Vorbehaltseigentum der S* GmbH stehenden, (im Urteil jeweils näher bezeichneten) Kraftfahrzeuge, nämlich

1/ am 12. September 2017 betreffend den Pkw der Marke BMW M4 (I/A/1/) im „Finanzierungswert“ von 15.030,35 Euro, „indem er diesen an … Fa* verkaufte“,

2/ am 15. August 2018 betreffend den Pkw der Marke BMW M6 (I/A/2/) im „Finanzierungswert“ von 41.408,53 Euro, „indem er diesen an … Ku* verkaufte“,

3/ Anfang Februar 2020 betreffend den Pkw der Marke Mercedes Benz AMG (I/A/3/) im „Finanzierungswert“ von 69.862,50 Euro, „indem er diesen an die von * K* betriebene 3* GmbH als Anzahlung übergab“, sowie

4/ am 10. März 2020 betreffend den Pkw der Marke BMW 730d (I/A/4/) im „Finanzierungswert“ von 32.400 Euro, „indem er diesen an … Si* verkaufte“;

II/ F*

A/ ihm anvertraute Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, und zwar

1/ am 3. Februar 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten * T* als Mittäterin (§ 12 erster Fall StGB) den im Eigentumsvorbehalt der finanzierenden B* GmbH stehenden und auf das Unternehmen L* GmbH zugelassenen Pkw der Marke Porsche Panamera im „Finanzierungsrestwert“ von 26.459,07 Euro, indem er das Kraftfahrzeug vertragswidrig an M* übergab und den Erlös für sich behielt, sowie

2/ am 28. November 2019 den im Eigentum der R* GmbH stehenden, von dieser gemieteten Pkw der Marke Lamborghini Huracan im Zeitwert von 160.773 Euro, indem er diesen an K* verkaufte (US 24);

III/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) die Herkunft nachgenannter Vermögensbestandteile, die jeweils aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, verschleiert, indem sie im Rechtsverkehr über das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, ihre Verfügungsbefugnis über diese und deren Übertragung falsche Angaben machten, wobei sie die Taten jeweils in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit dem Ziel begingen, die genannten (im Urteil jeweils näher bezeichneten) Kraftfahrzeuge im Wege des Gebrauchtwagenhandels und unter Ausnutzung des durch die Bestimmung des § 367 ABGB ermöglichten originären Eigentumserwerbs durch gutgläubige Endabnehmer erneut in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, wozu sie sich gefälschter Urkunden, nämlich (Schein‑)Kaufverträgen, Fahrzeugdokumenten und Zulassungspapieren bedienten, und zwar,

1/ F* und K* im November 2019 betreffend den von unbekannten Tätern in Deutschland „entfremdeten“, im Eigentum der TH* GmbH stehenden Pkw der Marke Audi A6 im Wert von 67.646 Euro, indem K* das Kraftfahrzeug über die vom abgesondert verfolgten * D* als Scheinunternehmen eingesetzte A* GmbH um 30.000 Euro erwarb und in weiterer Folge F* den Pkw am 7. Dezember 2019 an die vom abgesondert verfolgten * N* geführte D & * GmbH übergab und als Nachweis seiner Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug den Teil II einer verfälschten deutschen Zulassungsbescheinigung beibrachte,

2/ F* und M* am 3. Februar 2020 betreffend den aus der in Punkt II/A/1/ genannten Tat stammenden Pkw der Marke Porsche Panamera im Wert von zumindest 35.000 Euro, indem F* diesen an M* samt einem Scheinkaufvertrag für den gemeinsam beabsichtigten Weiterverkauf (US 23) im Wege des Einzelunternehmens des M* übergab, wobei Letztgenannter das Fahrzeug anschließend an * P* verkaufte,

3/ F*, K* und M* Ende November 2019 betreffend den aus der in Punkt II/A/2/ genannten Tat stammenden Pkw der Marke Lamborghini Huracan im Zeitwert von 160.773 Euro, indem F* zuerst vom abgesondert verfolgten D* eine (im Urteil näher bezeichnete) total gefälschte deutsche Zulassungsbescheinigung lautend auf die R* GmbH und den Teil I einer deutschen Zulassungsbescheinigung lautend auf die R* GmbH erhielt, in weiterer Folge das Kraftfahrzeug an K* übergab und dieser an den abgesondert verfolgten * Sa* herantrat, um einen Ankauf des Pkw aus der Slowakei vorzutäuschen, Sa* im Rahmen der von ihm betriebenen La* GmbH eine Scheinrechnung über einen betreffend diesen Pkw zwischen der La* GmbH und der in der Slowakei ansässigen Z* s.r.o. abgeschlossenen Kaufvertrag beischaffte, welche den in der Slowakei zum Preis von 70.900 Euro erfolgten Ankauf des Kraftfahrzeugs suggerieren sollte, sowie am 18. Februar 2020 ein Duplikat des COC‑Papiers für das Fahrzeug beim österreichischen Generalimporteur anforderte und K* diesen Pkw Anfang Februar 2020 an M* zwecks Weiterverkaufs übergab und dafür von diesem zwei Gebrauchtfahrzeuge, darunter den PKW Mercedes Benz AMG, in Zahlung nahm, sowie

4/ K* im Jänner 2020 betreffend den Pkw der Marke BMW M5 im Zeitwert von zumindest 50.156 Euro, der als Leasingfahrzeug im Eigentum der slowakischen C* stand und durch den für die Tat bereits rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2021, AZ 74 Hv 55/20d, verurteilten * A* veruntreut worden war, indem K* an den abgesondert verfolgten Sa* herantrat und mit diesem einen Scheinvertrag über 21.734,54 Euro erstellte, welcher den Ankauf des Pkw von der La* GmbH suggerieren sollte, in weiterer Folge das Kraftfahrzeug an M* übergab, wobei der dazu erstellte Kaufvertrag einen Preis von 38.300 Euro auswies und M* das Fahrzeug letztlich an * Al* zum Preis von 49.000 Euro verkaufte;

IV/ K* und F* im Zuge der unter III/1/ und 3/ genannten Taten falsche Urkunden, und zwar (im Urteil näher bezeichnete) Totalfälschungen von Fahrzeugpapieren und Kaufverträgen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich ihrer Verfügungsberechtigung über die betreffenden Kraftfahrzeuge, im Zuge deren Weitergabe gebraucht, und zwar

3/ betreffend den Pkw der Marke Lamborghini Huracan (III/3/)

a/ eine deutsche Zulassungsbescheinigung lautend auf R* GmbH sowie

b/ den Teil I einer deutschen Zulassungsbescheinigung lautend auf R* GmbH,

4/ betreffend den Pkw der Marke Audi A6 (III/1/) den Teil II einer deutschen Zulassungsbescheinigung.

[3] Hingegen wurden F* und M* (neben weiteren rechtskräftig freigesprochenen Anklagepunkten, soweit hier von Bedeutung) von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, es hätten in W* und andernorts

I/ M* als Inhaber des Einzelunternehmens „t*“

B/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, über nachstehende Kraftfahrzeuge verfügungsbefugt zu sein, nachstehende Personen zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

3/ am 21. Februar 2020 Verfügungsberechtigte der e* GmbH zur Auszahlung eines Finanzierungsbetrags von 33.000 Euro sowie * H* zur Leistung einer Anzahlung von insgesamt 15.000 Euro betreffend den Pkw der Marke Audi Q7, FIN *, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug von F* den rechtmäßigen Eigentümern betrügerisch entzogen worden war (II/B/1/), wobei es hinsichtlich der e* GmbH beim Versuch blieb, weil der Finanzierungsbetrag noch nicht ausbezahlt worden war, als das Fahrzeug am 26. Februar 2020 sichergestellt wurde, und

4/ am 24. Februar 2020 Verfügungsberechtigte der e* GmbH zur Auszahlung eines Finanzierungsbetrags von 48.000 Euro betreffend den Pkw der Marke Audi Q7, FIN *, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug von F* den rechtmäßigen Eigentümern betrügerisch entzogen worden war (II/B/2/), und er mit der Kaufinteressentin * Ni* einen Kaufpreis von 41.000 Euro vereinbart hatte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Finanzierungsbetrag noch nicht ausbezahlt worden war, als das Fahrzeug am 26. Februar 2020 sichergestellt wurde;

II/ F*

B/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Geschäftspartner zu sein, Vertretungsbefugte der R* GmbH mit dem Sitz in M*/Deutschland zur Ausfolgung nachstehender Kraftfahrzeuge verleitet, welche die R* GmbH in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem er Mietverträge betreffend diese Fahrzeuge abschloss und den Mietzins teilweise im Voraus bezahlte, obwohl er bereits zu diesen Zeitpunkten beabsichtigte, die Fahrzeuge an Dritte gewinnbringend weiterzugeben und nicht zurückzustellen, und zwar

1/ am 8. Februar 2020 den Pkw der Marke Audi Q7, FIN *, im Zeitwert von 60.074 Euro und

2/ am 6. Februar 2020 den Pkw der Marke Audi Q7, FIN *, im Zeitwert von 32.991 Euro;

III/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) die Herkunft nachgenannter Vermögensbestandteile, die jeweils aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, verschleiert, indem sie im Rechtsverkehr über das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, ihre Verfügungsbefugnis über diese und deren Übertragung falsche Angaben machten, wobei sie die Taten jeweils in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit dem Ziel begingen, die genannten (im Urteil jeweils näher bezeichneten) Kraftfahrzeuge im Wege des Gebrauchtwagenhandels und unter Ausnutzung des durch die Bestimmung des § 367 ABGB ermöglichten originären Eigentumserwerbs durch gutgläubige Endabnehmer erneut in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, wozu sie sich gefälschter Urkunden, nämlich (Schein‑)Kaufverträgen, Fahrzeugdokumenten und Zulassungspapieren bedienten, und zwar,

2/ F* und M* betreffend die aus den in II/A/B/1/ bis 3/ genannten Taten stammenden Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von 158.465 Euro, indem F* diese an M* zwecks Weiterverkaufs im Wege des Einzelunternehmens „t*“ übergab und sie dazu teilweise gefälschte Urkunden, welche F* zuvor vom abgesondert verfolgten D* erhalten hatte, verwendeten, und zwar

b/ am 10. Februar 2020 betreffend den Pkw der Marke Audi Q7, FIN * im Zeitwert von 60.074 Euro den gefälschten Kaufvertrag vom 13. Februar 2020 zwischen der R* GmbH und F*, eine (im Urteil näher bezeichnete) deutsche Zulassungsbescheinigung lautend auf R* GmbH, den Teil I einer deutschen Zulassungsbescheinigung lautend auf R* GmbH sowie einen Scheinkaufvertrag mit M*, welcher einen Kaufpreis von 32.000 Euro auswies, wobei Letztgenannter das Fahrzeug anschließend an H* verkaufte, und

c/ am 8. Februar 2020 betreffend den Pkw der Marke Audi Q7, FIN * im Zeitwert von 32.991 Euro den gefälschten Kaufvertrag vom 13. Februar 2020 zwischen der R* GmbH und F*, eine (im Urteil näher bezeichnete) deutsche Zulassungsbescheinigung lautend auf R* GmbH, den Teil I einer deutschen Zulassungsbescheinigung lautend auf R* GmbH sowie einen Scheinkaufvertrag mit M*, welcher einen Kaufpreis von 30.500 Euro aufwies, wobei M* das Fahrzeug anschließend C* Ni* zum Kauf anbot.

Rechtliche Beurteilung

 

[4] Gegen den ihn betreffenden Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*, die teilweise berechtigt ist. Gegen die angeführten Punkte der die Angeklagten F* und M* betreffenden Freisprüche wendet sich die (im Rahmen der Rechtsmittelanmeldung [ON 215] ausgeführte, erkennbar) aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R* GmbH, der keine Berechtigung zukommt. Weiters geben die Rechtsmittel in mehrfacher Hinsicht Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R* GmbH:

[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 210 S 33 f) des in der Hauptverhandlung (wiederholt) gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von * Cü* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte F* „nicht berechtigt war“ und ihm „seitens der R* GmbH kein wie auch immer geartetes Recht eingeräumt wurde“, die beiden Pkw der Marke Audi Q7 an den Angeklagten M* zu verkaufen (ON 210 S 32 f), Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

[6] Soweit sich der Antrag überhaupt auf von Cü* wahrgenommene Tatsachen, etwa zum Inhalt der zwischen dem Angeklagten F* und der R* GmbH bezüglich der beiden Kraftfahrzeuge der Marke Audi Q7 getroffenen Vereinbarungen (US 28 f, 31 f), bezieht (vgl dagegen zu subjektiven Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtlichen Beurteilungen oder ähnlichen intellektuellen Vorgängen RIS‑Justiz RS0097540), ließ er nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde. Dies war mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten F* (ON 189 S 24 ff [25 f, 41, 53 f]) sowiedie Angaben der Zeugen * O* (ON 193a S 81 ff) und * De* (ON 193a S 61 ff), die keine Anhaltspunkte für eine Involvierung des Cü* in die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen erbrachten, auch nicht offensichtlich (siehe aber § 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Solcherart war der Antrag auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118123, RS0118444 [insb T1 und T17], RS0099453).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten R* GmbH war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:

[8] Soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu III/3/ und 4/ sowie zu IV/3/ und 4/ richtet, verfehlt sie ihr Ziel.

[9] Die eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu III/3/ und IV/3/ (US 25 f) behauptende Mängelrüge argumentiert nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (siehe aber RIS‑Justiz RS0119370, RS0116504).

[10] Diesen zufolge schlossen die Tatrichter, die der mehrfach wechselnden, leugnenden Verantwortung des Angeklagten K* nicht folgten, die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers methodisch einwandfrei – hinreichend erkennbar auch in Bezug auf den Umstand der Fälschung der ihm vom Angeklagten F* übergebenen Fahrzeugpapiere – aus dem objektiven Vorgehen im Zusammenhalt mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, der Sa* „vorschickte“, um die „Legalisierung“ des Pkw beim Generalimporteur zu betreiben. Das Erstgericht erwog zudem, dass es bei einem „auffälligen“ Fahrzeug wie dem Lamborghini Huracan nicht glaubwürdig sei, dass K* dem F*, den er nicht gut gekannt habe, „blind vertraute“. Weiters stützte es die subjektive Tatseite des K* in Bezug auf die Verschleierung der Herkunft des Pkw auch darauf, dass dieser die La* GmbH „zwischenschaltete“ und den Import des Pkw als Fahrzeughändler nicht selbst abwickelte, „obwohl keine Gründe gegen ein solches Vorgehen existierten“ (US 45 ff). Dass diese Erwägungen Logik oder Empirie widersprechen (RIS‑Justiz RS0116732), zeigt die Beschwerde nicht auf.

[11] Indem sie zu III/4/ releviert, es fehlten „sämtliche Begründungen“ (Z 5 vierter Fall), ignoriert sie die diesbezügliche Beweiswürdigung zur Gänze (vgl US 49 ff; erneut RIS‑Justiz RS0119370).

[12] Selbiges gilt für die Rügekritik zu IV/4, die Feststellung, dass der Angeklagte K* die gefälschte Zulassungsbescheinigung an den Angeklagten F* zum Zweck der Weitergabe an N* übergeben hat (US 23), sei unbegründet geblieben. Denn dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass die Tatrichter, die die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers auch insoweit als Schutzbehauptung werteten, ihre beweiswürdigenden Erwägungen in nicht zu beanstandender Weise auf den festgestellten objektiven Tathergang, wonach der in Deutschland „entfremdete“ Pkw der Marke Audi A6 samt verfälschter Zulassungsbescheinigung beim Autohändler N* sichergestellt worden war, in Zusammenhalt mit dessen Aussage, der Angeklagte F* sei Überbringer und Verkäufer dieses Pkw gewesen, sowie auf die Angaben des – zum Gebrauch der verfälschten Urkunde geständigen – Angeklagten F* stützten, nach der er den Pkw für den Angeklagten K*, der ihn zuvor von D* erworben habe, zu N* gebracht habe. Weiters zogen sie ins Kalkül, dass beim Angeklagten K* ein Kaufvertrag mit einem von D* nur zur Ausstellung von Scheinrechnungen verwendeten Unternehmen sichergestellt worden war (US 40 ff).

[13] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu III/3/ Feststellungen zu einer im Verschleiern der Herkunft bestehenden Tathandlung des Angeklagten K* vermisst, dabei aber die dazu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 6, 24 ff) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑.Justiz RS0099810).

[14] Ebenso wenig orientiert sich das das Fehlen von Feststellungen zu einer dem § 165 Abs 1 StGB entsprechenden Vortat relevierende Rügevorbringen zu III/4/ an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe, wonach das gegenständliche Kraftfahrzeug mit einem Zeitwert von über 50.000 Euro vom rechtskräftig verurteilten A* veruntreut worden war (US 6 f, 26 f).

[15] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Im Recht ist dagegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch zu III/1/:

[16] Strafbarkeit wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB in der (im Tatzeitraum und im Urteilszeitpunkt geltenden) Fassung BGBl I 2017/117 setzt eine Vortat voraus, die – in dem von § 165 Abs 5 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang („herrühren“) – für den Täter der Vortat einen Vermögensbestandteil erbracht haben muss. Sie kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls (nach österreichischem Recht beurteilt) einer strafbaren Handlung aus dem in § 165 Abs 1 StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein. Die Vortat muss wenigstens tatbestandsmäßig und rechtswidrig verübt worden sein. Sie muss in einem wegen (hier) § 165 Abs 1 StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden (zum Ganzen jüngst eingehend 14 Os 102/21p mwN).

[17] Davon ausgehend macht die Beschwerde zutreffend geltend, dass die Urteilskonstatierungen, wonach es sich beim Tatobjekt um einen Pkw der Marke Audi A6 handelte, der von unbekannten Tätern zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. Dezember 2019 in Deutschland zum Nachteil der Th* GmbH „entfremdet“ worden war (US 5 und 23 f), für die Beurteilung, ob der gegenständliche Vermögensbestandteil aus einer den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 165 Abs 1 StGB) entsprechenden Vortat herrührt, keine hinreichende Sachverhaltsgrundlage bieten. Damit ist das Urteil in Bezug auf den den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch III/1/ mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) behaftet.

[18] Ein Eingehen auf das weitere gegen diesen Schuldspruchpunkt gerichtete Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Zu den amtswegigen Maßnahmen:

Zu III/1/ in Bezug auf den Angeklagten F*:

[19] Der eben dargelegte Rechtsfehler mangels Feststellungen zu III/1/ haftet unbekämpft und zu dessen Nachteil auch dem diesbezüglichen Schuldspruch des Angeklagten F* an und war daher von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Zu III/2/ und 3/ in Bezug auf den Angeklagten F*:

[20] Wer selbst Vortäter ist, kann sich seit BGBl I 2010/38 (Inkrafttreten am 1. Juli 2010) der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen („Eigengeldwäscherei“). Somit kommt echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei in Betracht. In diesem Sinn betonen die EBRV mit Bezugnahme auf den in der Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens gelegenen Normzweck, dass durch die Kriminalisierung der Eigengeldwäscherei „auch tatbestandsmäßige Geldwäschereihandlungen des Täters der Vortat bei entsprechender subjektiver Tatseite wegen der zusätzlich aufgewendeten kriminellen Energie gesondert strafbar“ sein sollen (673 BlgNR 24. GP  5; idS auch der AB 692 BlgNR 24. GP  2, der ein Nachtatverhalten gemäß § 165 Abs 1 StGB, nämlich das Verbergen oder Verschleiern der Herkunft, als gesondert strafwürdig bezeichnet; eingehend und mwN Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 3, 25/1).

[21] Tatobjekt bei Vortat-bezogener Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB) ist ein aus der Vortat herrührender (§ 165 Abs 5 StGB idF BGBl I 2017/117) Vermögensbestandteil, demnach ein solcher, den der Täter der Vortat (hier) durch die Tat erlangt hat. Ein Vermögensbestandteil wird aber erst mit dem Zeitpunkt des Zuwachses zum Vermögen des Täters der Vortat durch die Tat erlangt und damit zum tauglichen Tatobjekt (vgl 14 Os 102/21p [12]; Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 5). Demnach sind Verschleierungshandlungen des Täters der Vortat, die dieser – als Teil der Vortathandlung – zum Zweck und anlässlich der (angestrebten) Erlangung des Vermögensbestandteils setzt, nicht tatbildlich im Sinn des § 165 Abs 1 StGB (vgl Glaser, In welchem Zeitraum kann eine Vortat der Geldwäscherei begangen werden? ZWF 2020/71 [72]).

Nach den Urteilskonstatierungen (US 22 ff) hat F* die zu II/A/1/ und 2/ gegenständlichen Fahrzeuge durch vertragswidrigen Weiterverkauf, teils mittels gefälschter Fahrzeugpapiere, veruntreut. Feststellungen zu darüber hinausgehenden Tathandlungen, die die Annahme, er habe – in echter Konkurrenz – auch die Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus von ihm begangenen Vortaten herrühren, verschleiert und solcherart das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (idF vor BGBl I 2021/159) verwirklicht, enthält das Urteil nicht. Ebenso blieb die Erwähnung im Urteilstenor zu III/ (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl US 5), wonach F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit Mitangeklagten gehandelt hat, ohne diesbezügliche Konstatierungen.

[22] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 10 [weil die Schuldspruchpunkte II/A/1/ und 2/, denen tateinheitlich begangene Veruntreuungen zugrunde liegen, bestehen bleiben]), der sich zum Nachteil des Angeklagten F* ausgewirkt hat, war daher ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Zu I/A/1/ und 2/ (§ 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB), I/B/ (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) und I/C/1/ und 2/ (§ 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB [idF BGBl I 2017/117]):

[23] Tatobjekt des § 133 StGB ist ein dem Täter anvertrautes Gut. Eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache ist bis zur vollständigen Bezahlung vom Verkäufer anvertraut und kann durch Zueignung (etwa durch Weiterveräußerung) iSd § 133 StGB veruntreut werden. Strafrechtlich anders zu beurteilen ist aber der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten (hier drittfinanzierten) Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind. Im Fall eines solchen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs durch den Händler erlischt der Eigentumsvorbehalt an der Ware und geht nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung (derzufolge die betreffende Ware vom Käufer für Rechnung des Vorbehaltseigentümers weiterveräußert oder doch immerhin unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen wird) auf den Erlös über. In diesem Fall ist nämlich nicht nur das ursprüngliche Gut anvertraut, sondern auch das Äquivalent, das dafür erlangt wird, womit auch dieses zum tauglichen Tatobjekt des § 133 StGB wird (zum Ganzen Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 33, 67 f, 89 je mwN; Wach SbgK § 133 Rz 33, 44; RIS‑Justiz RS0093977, RS0093982, RS0093991 [T1]).

[24] Nach den Urteilskonstatierungen finanzierte der als Autohändler tätige Angeklagte M* die von ihm verkauften Kraftfahrzeuge durch einen von der S* GmbH gewährten Händlerrahmenkredit (I/A/3/ und 4/) sowie – außerhalb des Händlerrahmens – durch eine sog „Partnerfinanzierung“ der selben Bank („Privatfinanzierung“ [US 33], I/A/1/ und 2/). An den solcherart angekauften Kraftfahrzeugen bestand ein Eigentumsvorbehalt der finanzierenden Bank (US 15 ff).

[25] Feststellungen zu den konkreten vertraglichen Vereinbarungen enthält das Urteil nur in Bezug auf die Finanzierung über den sogenannten Händlerrahmenkredit. Diesen ist mit hinreichender Deutlichkeit sowohl zu entnehmen, dass die vom Schuldspruch zu I/A/3/ und 4/ umfassten Kraftfahrzeuge vereinbarungsgemäß zum Weiterverkauf durch den dazu berechtigten Angeklagten M* bestimmt waren, als auch, dass zwischen dem Genannten und der finanzierenden Bank eine Kommissionsvereinbarung im oben aufgezeigten Sinn bestand (US 15 f, 20 f). Mit Blick auf die weiteren Konstatierungen, wonach M* die jeweiligen Verkaufserlöse (Bargeld sowie ein Tauschfahrzeug) – mit entsprechendem Vorsatz – „vereinnahmte“ und dies der finanzierenden Bank verschwieg (US 20 f), erfolgte die Subsumtion nach § 133 StGB insoweit zu Recht (vgl zu einem gleichgelagerten Sachverhalt 15 Os 71/12y).

[26] Zu I/A/1/ und 2/ erschöpfen sich die Urteilsannahmen – soweit hier wesentlich – dagegen jeweils in den Aussagen, der Angeklagte M* habe die S* GmbH als Vorbehaltseigentümerin (zu I/A/1/: entgegen seinen „vertraglichen Pflichten“) nicht über den Weiterverkauf der jeweils über eine „Partnerfinanzierung, also außerhalb des Händlerrahmens“ fremdfinanzierten Fahrzeuge „in Kenntnis gesetzt“ und sei über deren „Zustimmungsrecht zum Verkauf … in Kenntnis“ gewesen (US 16 ff).

[27] Diese Konstatierungen vermögen die rechtliche Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 StGB mangels deutlicher und bestimmter Feststellungen zu den Vereinbarungen hinsichtlich allfälligen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs der Autos und zur Gebarung in Zusammenhang mit dem Verkaufserlös aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu tragen.

[28] Die demnach erforderliche Aufhebung des den Angeklagten M* betreffenden Schuldspruchs zu I/A/1/ und 2/ hat auch jene des Schuldspruchs dieses Angeklagten zu I/B/ sowie zu I/C/1/ und 2/ wegen – nach den Urteilsannahmen jeweils tateinheitlich begangenen (vgl in Zusammenhang mit § 165 StGB gleich unten) – Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (idF BGBl I 2017/117) zur Folge.

[29] Denn während das Erstgericht zu I/C/1/ und 2/ als „Vortaten“, aus denen die insoweit tatverfangenen Vermögensbestandteile stammten, die vom (von der Aufhebung betroffenen) Schuldspruch zu I/A/1/ und 2/ umfassten Veruntreuungen ansah (erneut US 16 ff), gingen die Tatrichter zu I/B/ davon aus, M* habe den Käufer des BMW M6 (I/A/2/) sowie Verfügungsberechtigte der diesen Kauf finanzierenden Bank über seine Befugnis zum Verkauf und die wahren Eigentumsverhältnisse an diesem Fahrzeug getäuscht und die Getäuschten solcherart zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet (US 18 f). Für den – auf Basis des Urteilssachverhalts nach dem Vorgesagten nicht ausschließbaren – Fall bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs des in Rede stehenden Pkw wäre sowohl eine Täuschung über das Fehlen einer Verfügungsberechtigung als auch der Eintritt eines Vermögensschadens zu verneinen.

[30] Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a und Z 10) erfordern – in weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des angefochtenen Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO, teils [in Bezug auf die Schuldspruchpunkte I/A/1/ und 2/, I/B/ und I/C/1/ und 2/ sowie III/1/, 2/ und 3/ hinsichtlich F*] iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[31] Mit seiner Berufung war der Angeklagte K* auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

[32] Die Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB werden hinsichtlich aller dem Angeklagten M* (letztlich) zur Last liegenden Veruntreuungstaten (I/A/) sowie hinsichtlich der Geldwäschereitaten, derer dieser Angeklagte sowie die Angeklagten F* und K* (letztlich) schuldig erkannt werden (I/C/ und III/ bzw III/; zum erforderlichen Günstigkeitsvergleich zufolge der seit 1. September 2021 in Kraft stehenden Neufassung des § 165 Abs 1 StGB [BGBl I 2021/159] eingehend 13 Os 126/21k [Rz 29]), im zweiten Rechtsgang jeweils neu zu bilden sein (RIS‑Justiz RS0116734).

Bleibt für den zweiten Rechtsgang sowie zu I/C/3/ und 4/ (§ 165 StGB [idF BGBl I 2017/117]) weiters anzumerken:

[33] Aus den oben zur amtswegigen Maßnahme zu III/2/ und 3/ in Bezug auf den Angeklagten F* angeführten Gründen tragen die Konstatierungen, wonach M* im Zuge des jeweiligen Verkaufsvorgangs (zu I/A/) den Käufern der Kraftfahrzeuge verschwieg, dass diese fremdfinanziert waren und unter Eigentumsvorbehalt standen und er sie „ohne die Erlaubnis der finanzierenden Institute weitergab“ (US 4, 17 ff), er diese Angaben demnach (erst) zur Erlangung des jeweiligen Verkaufserlöses im Rahmen der Begehung der Vortaten tätigte, die Annahme, er habe dadurch (auch) die Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus von ihm begangenen Vortaten herrühren, verschleiert und solcherart das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (idF vor BGBl I 2021/159) – der Sache nach – in (echter) Idealkonkurrenz zu den zur Verurteilung gelangten Veruntreuungen (I/A) begangen, nicht.

[34] Dieser zum (verbleibenden) Schuldspruch zu I/C/3/ und 4/ weiterhin vorliegende Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 10 [weil die Schuldsprüche zu I/A/3/ und 4/, denen wie dargelegt tateinheitlich begangene Veruntreuungen zugrunde liegen, bestehen bleiben]) erfordert angesichts der dem bestandkräftigen Teil des Schuldspruchs (III/2/ und 3/) unterstellten Taten, die die Subsumtion unter das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB idF BGBl I 2017/117 weiterhin zu tragen vermögen, und des Umstands, dass sich die aufgezeigte Nichtigkeit auch im Rahmen der erstgerichtlichen Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten M* auswirkte (vgl US 59 – „Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen“), kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Insoweit besteht im zweiten Rechtsgang aber keine Bindung an den verfehlten Schuldspruch (RIS‑Justiz RS0129614 [T1], RS0118870).

[35] Die Kostenentscheidung, die die amtswegigen Maßnahmen nicht umfasst, gründet auf § 390a Abs 1 erster und zweiter Satz StPO (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 8, 12).

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