OGH 10Os47/76; 10Os31/87; 12Os137/87; 12Os11/89; 12Os135/91; 14Os46/94; 15Os71/12y; 15Os197/13v; 12Os12/14b; 11Os63/15x; 14Os24/22v (RS0093991)

OGH10Os47/76; 10Os31/87; 12Os137/87; 12Os11/89; 12Os135/91; 14Os46/94; 15Os71/12y; 15Os197/13v; 12Os12/14b; 11Os63/15x; 14Os24/22v27.9.2022

Rechtssatz

Der Eigentumsvorbehalt an der mit Wissen und Willen des Verkäufers zum Weiterverkauf bestimmter Ware erstreckt sich nur dann auch auf deren Erlös, wenn ein über die schlichte Eigentumsvorbehaltsklausel hinausgehender Vertrag vorliegt, der auch den Erlös eindeutig als anvertraut erkennen läßt.

Normen

StGB §133 B

10 Os 47/76OGH10.08.1976
10 Os 31/87OGH24.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Nur im Fall einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden, ist auch der beim Wiederverkauf erzielte Erlös im Sinn des § 133 StGB "anvertraut". (T1)<br/>Veröff: SSt 58/16

12 Os 137/87OGH21.01.1988

Beisatz: Ein Kommissionsgeschäft oder ein kommissionsähnliches Rechtsverhältnis begründender Vertrag (so schon SSt 39/19; EvBl 1967/376, 1974/170). (T2)

12 Os 11/89OGH30.03.1989

Vgl auch; Beisatz: Für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 133 StGB kommt es nicht darauf an, ob das Kommissionsgut oder der dafür erzielte Erlös Gegenstand der Zueignung ist. (T3)

12 Os 135/91OGH19.12.1991

Vgl auch

14 Os 46/94OGH18.08.1994

Vgl auch

15 Os 71/12yOGH27.06.2012

Vgl; Auch Beis wie T1

15 Os 197/13vOGH21.08.2013
12 Os 12/14bOGH03.04.2014

Auch

11 Os 63/15xOGH12.01.2016

Auch

14 Os 24/22vOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19760810_OGH0002_0100OS00047_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)