OGH 15Os71/12y

OGH15Os71/12y27.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter Z***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 16. November 2011, GZ 50 Hv 17/11v-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Z***** (zu I./A./ bis D./) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu II./A./ und B./) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in O***** und anderen Orten

I./ Güter, die ihm anvertraut waren, nämlich Teile des Erlöses aus dem Verkauf von seitens der R***** B***** finanzierten Baumaschinen und geleaste Baumaschinen, sich oder der R***** GmbH mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder die R***** GmbH unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Maschinen verkaufte und den abzuführenden Teil des Erlöses vereinbarungswidrig nicht an die genannten Unternehmen abführte, sondern teilweise für private Zwecke einbehielt, und zwar

A./ der R***** B***** reg GenmbH

1./ im Sommer/Herbst 2007 zumindest 50.000 Euro aus dem Verkauf eines Kettenbaggers S 340 LC-V-1443;

2./ im Frühjahr/Sommer 2006 zumindest 71.796,60 Euro aus dem Verkauf einer Maschine S 210W-V-1478;

3./ im Sommer/Herbst 2006 zumindest 55.935 Euro aus dem Verkauf eines Radladers M 200V-1288;

4./ im Herbst 2006 zumindest 28.485 Euro aus dem Verkauf einer Maschine S 55VP-35014;

5./ im Herbst 2006 zumindest 66.033 Euro aus dem Verkauf einer Maschine S 140W-V-3446;

6./ im Herbst/Winter 2006 zumindest 99.900 Euro aus dem Verkauf eines Radladers DL 400-5147;

7./ im Frühjahr/Sommer 2007 zumindest 62.600 Euro aus dem Verkauf eines Radladers DL 300-5012;

8./ im Herbst/Winter 2006 zumindest 33.660 Euro aus dem Verkauf einer Maschine S 55W-V-1934;

9./ im Winter 2006/2007 zumindest 58.593,60 Euro aus dem Verkauf eines Kettenbaggers S 175LC-V-50303;

10./ im Herbst/Winter 2007 zumindest 40.747,50 Euro aus dem Verkauf einer Maschine S 75V-1605;

11./ im Herbst/Winter 2007 zumindest 135.423 Euro aus dem Verkauf eines Radladers DL 500-5031;

12./ im Frühjahr 2008 zumindest 89.919 Euro aus dem Verkauf eines Radladers DL 300-5343;

13./ im Frühjahr/Sommer 2008 zumindest 94.221 Euro aus dem Verkauf eines Radladers DL 300-5399;

14./ im Herbst/Winter 2008 zumindest 20.655 Euro aus dem Verkauf einer Maschine DX 27Z-5007;

15./ im Frühjahr 2009 zumindest 43.784,55 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 225LC-50532;

16./ im Herbst/Winter 2008

a./ zumindest 43.784,55 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 225LC-50552;

b./ zumindest 47.183,18 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 225LC-50326;

17./ im Sommer/Herbst 2008 zumindest 101.740,50 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 340LC-5674;

18./ im Sommer 2008 zumindest 107.140,50 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 340LC-5768;

19./ im Sommer/Herbst 2008 zumindest 77.288,40 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 210W-5323;

20./ im Sommer 2008 zumindest 100.089 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 300LC-6651;

21./ im Sommer 2008 zumindest 87.187,50 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 255LC-50194;

22./ im Frühjahr/Sommer 2008 zumindest 85.576,50 Euro aus dem Verkauf eines Baggers DX 210W-5324;

23./ zwischen 7. Februar 2006 und Sommer 2008

a./ zumindest 65.140,20 Euro aus dem Verkauf eines Radladers M 250V-4114;

c./ zumindest 58.527 Euro aus dem Verkauf eines Mobilbaggers DX 140 LC-50098;

d./ zumindest 58.673,32 Euro aus dem Verkauf einer Maschine DX 140 LC;

B./ der B***** GmbH

1./ zwischen 21. April 2006 und Sommer 2008

a./ einen Kettenbagger DX 340LC im Wert von zumindest 38.333,33 Euro;

b./ einen Kettenbagger DX 300LC im Wert von zumindest 23.361,63 Euro;

2./ zwischen 17. Februar 2006 und Sommer 2008 einen Kettenbagger Solar 225 LC-V im Wert von zumindest 29.333,33 Euro;

C./ der H***** GmbH

1./ zwischen 1. Februar 2007 und Sommer 2008

a./ einen Mobilbagger Solar 160W-V im Wert von zumindest 65.388,66 Euro;

b./ einen Mobilbagger Solar 210W-V im Wert von zumindest 74.555,33 Euro;

c./ einen Minibagger Solar 75V im Wert von zumindest 30.778 Euro;

d./ einen Mobilbagger Solar 140W-V im Wert von zumindest 57.200 Euro;

e./ einen Kettenbagger Solar 225LC-V im Wert von zumindest 55.428 Euro;

f./ einen Minibagger Solar 75-V im Wert von zumindest 35.546,66 Euro;

2./ zwischen 1. Juli 2007 und Sommer 2008 einen Raupenhydraulikbagger DX 300 LC-3 im Wert von zumindest 133.333,33 Euro;

D./ der B***** H***** GmbH

1./ zwischen 3. Mai 2007 und Sommer 2008 einen Kettenbagger DX 225 LC im Wert von zumindest 66.666,67 Euro;

2./ zwischen 21. Mai 2007 und Sommer 2008

a./ einen Compactlader 440P im Wert von zumindest 12.457,33 Euro;

b./ drei Mobilbagger Solar 018-VT im Gesamtwert von zumindest 36.460 Euro;

3./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 29. Mai 2007 und Sommer 2008 einen Kettenbagger DX 225 LC im Wert von zumindest 57.166 Euro;

4./ zwischen 2. August 2007 und Sommer 2008

a./ einen Kettenbagger DL 400 im Wert von zumindest 93.246,67 Euro;

b./ einen Kettenbagger DX 35 im Wert von zumindest 18.374 Euro;

5./ zwischen 5. Dezember 2007 und Sommer 2008 einen Mobilbagger DX 210 W im Wert von zumindest 60.310 Euro,

wobei er Güter in einem 50.000 Euro übersteigenden, nämlich im Gesamtwert von 2.644.579,87 Euro veruntreute;

II./ als Geschäftsführer der R***** GmbH Bestandteile des Vermögens des genannten Unternehmens beiseite geschafft und sonst dessen Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft, und zwar zumindest der R***** B***** reg GenmbH, der B***** GmbH und der H***** GmbH, vereitelt und geschmälert, indem er ohne wirtschaftliche Rechtfertigung

A./ am 21. August 2009 den aufgrund des Verkaufs eines Baggers DX 210 Nr. 5523 an die Hugo und Franz H***** GmbH fälligen Kaufpreis in Höhe von 180.000 Euro auf ein Geschäftskonto der D***** GmbH überweisen ließ;

B./ vor dem 25. November 2009 den aus dem Verkauf des Radladers DL 400 Nr. 5252 an einen nicht ausforschbaren Käufer fälligen Kaufpreis in Höhe von zumindest 52.200 Euro auf ein Geschäftskonto der D***** GmbH überweisen ließ,

wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Zu I./A./ behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Erlöse der vom Angeklagten verkauften Baumaschinen seien ihm nicht anvertraut gewesen, weil aus den „von der R***** vorgelegten Urkunden ... kein Eigentumsvorbehalt auf die aus den Verkäufen erzielten Erlöse zu erkennen“ und auch keine „eindeutige Vereinbarung, dass die Baumaschinen auf Rechnung der kreditgebenden R***** B***** zu veräußern sind ... zu entnehmen“ sei. Zudem spreche gegen das Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts, dass die R***** GmbH „durch jeweilige Zahlung von 10 % oder 20 % des Kaufpreises an die Maschinenverkäufer dadurch automatisch Miteigentümer der in weiterer Folge weiterverkauften Baumaschinen“ geworden sei.

Mit der bloßen Bezugnahme auf behauptete Verfahrensergebnisse und einer nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Rechtsbehauptung orientiert sich die Beschwerde nicht an den für die Darlegung materiell-rechtlicher Nichtigkeit allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen, wonach die R***** B***** mit der R***** GmbH und den Lieferanten der Baumaschinen eine Vereinbarung abschloss, der zufolge das für die jeweilige Baumaschinen seitens der Lieferanten vorbehaltene Eigentum bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem Kreditvertrag auf die R***** B***** übertragen wird und die Weiterveräußerung der kreditfinanzierten Maschinen durch die R***** GmbH nur gestattet war, wenn „unmittelbar nach Einlangen des Kaufpreises ... in der Folge umgebucht bzw. abgerechnet“, dh der Kaufpreis umgehend auf das dafür eingerichtete Kreditkonto eingezahlt werde (US 9 f).

Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, ist diesen Konstatierungen doch hinreichend deutlich das Vorliegen einer ein kommissionsähnliches Verhältnis begründenden Vereinbarung zu entnehmen, die Voraussetzung für das Übergehen des Eigentumsvorbehalts auf den Erlös der verkauften Baumaschinen ist (RIS-Justiz RS0093977, RS0093982, RS0093991).

Zu II./A./ vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) mit Verweis auf eine - jedoch sinnentstellend verkürzt wiedergegebene - Aussage des Zeugen Mag. B***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal es ohne Bedeutung ist, ob die R***** GmbH den im Urteil genannten Bagger direkt oder unter rechtsgrundloser Zwischenschaltung der ebenfalls vom Angeklagten geleiteten D***** GmbH an die Hugo und Franz H***** GmbH verkauft hat.

Zu II./ reklamiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zum Motiv für die vom Angeklagten gewählte Vorgangsweise, nach Eröffnung des Konkurses über die R***** GmbH die im Urteil genannten Gegenstände „über die D***** GmbH“ zu verkaufen, spricht damit aber keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstände an, und orientiert sich mit der Behauptung, dass durch die Überweisung der Differenz zwischen dem erhaltenen Kaufpreis und dem an die R***** B***** weitergeleiteten Betrag (in der Höhe von 78.000 Euro) an die D***** GmbH keine Gläubiger der R***** GmbH geschädigt worden seien, nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 21).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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