OGH 14Os46/94; 11Os39/05b; 15Os71/12y; 12Os12/14b; 11Os63/15x; 14Os24/22v (RS0093977)

OGH14Os46/94; 11Os39/05b; 15Os71/12y; 12Os12/14b; 11Os63/15x; 14Os24/22v27.9.2022

Rechtssatz

Der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist strafrechtlich anders zu beurteilen, als der Verkauf im Vorbehaltseigentum stehender Waren durch den Endverbraucher. Nur in letzterem Fall ist regelmäßig Veruntreuung anzunehmen, während im Fall eines bestimmungsgemäßen Wiederverkaufs durch den Händler der Eigentumsvorbehalt an der Ware erlischt und nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös übergeht, der dann seinerseits Gegenstand einer Veruntreuung sein kann.

Normen

StGB §133 B
StGB §133 C

14 Os 46/94OGH18.08.1994
11 Os 39/05bOGH13.12.2005

Auch

15 Os 71/12yOGH27.06.2012

Vgl

12 Os 12/14bOGH03.04.2014

Auch; Beisatz: Im Falle einer Verkaufskommission sind sowohl die Kommissionsware als auch der an ihre Stelle tretende Erlös anvertraut. (T1)

11 Os 63/15xOGH12.01.2016

Auch

14 Os 24/22vOGH27.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940818_OGH0002_0140OS00046_9400000_001

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