OGH 12Os107/01 (RS0117259)

OGH12Os107/012.6.2022

Rechtssatz

§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.

Normen

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

12 Os 107/01OGH05.12.2002
14 Os 107/04OGH05.10.2004

Beisatz: Lag eine solche Zielsetzung nicht vor, ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht betroffen. (T1)

13 Os 143/07iOGH16.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Darunter fällt ein während der Urteilsberatung erstellter Amtsvermerk des Gerichtes, mit dem eine Zeugenaussage festgehalten wird. (T2)

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Handelt es sich nicht um vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO, das sich - soweit hier relevant - bloß auf amtliche Schriftstücke bezieht, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, umfasste Aktenteile, vielmehr um Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)

13 Os 97/09bOGH19.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Aussagen aus einem Zivilakt unterliegen grundsätzlich dem Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO. (T4)

14 Os 67/13dOGH11.06.2013

Auch; Beisatz: Hier: Zusammenfassende „Protokolle“ des Tagesablaufs in einem so genannten „Krisenzentrum“ mit resümierender Darstellung des Inhalts zwischen Kindern und die betreuenden Sozialpädagoginnen geführter Gespräche fallen nicht darunter, selbst wenn diese auch den Hergang im späteren Strafverfahren gegenständlicher Taten betreffen. (T5)

11 Os 106/15wOGH19.05.2016

Auch

11 Os 83/17sOGH13.09.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Um eine kontradiktorische Vernehmung (mit der Gelegenheit für die Parteien des Strafverfahrens, sich an der Befragung zu beteiligen, handelte es sich bei der Parteienvernehmung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht. (T6)

14 Os 83/19sOGH03.09.2019

Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung der sogenannten Krankengeschichte des sein Recht auf Aussagebefreiung § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch nehmenden Opfers. (T7)

14 Os 39/20xOGH09.06.2020

Vgl

14 Os 49/20tOGH29.09.2020

Vgl

15 Os 77/21vOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T4

12 Os 128/21xOGH02.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20021205_OGH0002_0120OS00107_0100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)