OGH 13Os70/95 (RS0097566)

OGH13Os70/9528.6.1995

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Wiederholung der kontradiktorischen Vernehmung des unmündigen Tatopfers. Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung am 29. Jänner 2007 noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht bewirkt worden.

Normen

StPO §162a
StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §281 Abs1 Z4 B

13 Os 70/95OGH28.06.1995
14 Os 95/95OGH08.08.1995

Vgl auch; nur: Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht bewirkt worden. (T1)

14 Os 58/97OGH13.05.1997

Vgl auch; nur T1

11 Os 108/97OGH26.08.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 281 Z 1a StPO (T2)

12 Os 15/01OGH15.02.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen. (T3)

12 Os 56/01OGH02.08.2001

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 36/01OGH27.06.2001

Vgl auch

12 Os 5/03OGH06.03.2003

Vgl auch; nur T1, Beis wie T2; Beis wie T3

12 Os 13/03OGH27.03.2003

Auch; Beisatz: Notwendige Verteidigung sieht das Gesetz dazu nicht vor. (T4)

14 Os 18/05mOGH09.08.2005

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

12 Os 72/06iOGH21.09.2006

Auch; Beis wie T4

15 Os 115/08pOGH11.09.2008

nur T1

13 Os 150/09xOGH04.03.2010

Vgl aber; Beisatz: Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Z 4 mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 1a, 345 Abs 1 Z 2, 489 Abs 1 erster Satz StPO zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd § 61 Abs 2 StPO nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. Der reklamierte Schutzzweck wäre bei derartiger Antragstellung deutlich erkennbar; dessen rechtliche Ableitung wird vom Gesetz nicht verlangt (WK-StPO § 281 Rz 334). (T5)

15 Os 187/09bOGH21.04.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0130OS00070_9500000_001