OGH 12Os56/01

OGH12Os56/012.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. Februar 2001, GZ 10 Vr 379/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beinhaltenden Urteil wurde Kurt B***** des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB (A/I.), des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB (A/II.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Demnach hat er

"A) im Zeitraum vom 1. 1. 1997 bis Anfang Februar 2000 in Großreifling in wiederholten Angriffen die an Schwachsinn leidende Elisabeth R*****, mithin eine Person weiblichen Geschlechtes, die infolge Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,

I. zum außerehelichen Beischlaf missbraucht,

II. dadurch, dass er sie an ihren Brüsten und im Genitalbereich betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte, außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB zur Unzucht missbraucht,

B) am 8. 5. 2000 in Landl Anita S***** mit Gewalt, indem er sie am

Oberarm erfasste und in sein Auto zog, zu einer Handlung, nämlich zum Einsteigen in seinen Wagen genötigt;

C) Alois S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung

ausgesetzt, dass er

I. am 4. 2. 2000 in Liezen gegenüber der Leiterin von JUGEND AM WERK Elfriede A***** behauptete, Alois S***** hätte Elisabeth R***** "ausgegriffen" und "niedergeschmust";

II. am 28. 2. 2000 in Großreifling gegenüber Gendarmeriebeamten behauptete, Elisabeth R***** hätte ihm erzählt, dass sie von Alois S***** "abgebusselt" und von diesem an der Brust angegriffen worden wäre;

III. am 24. 5. 2000 in Leoben gegenüber der Untersuchungsrichterin Dr. Ursula Kropiunig behauptete, Elisabeth R***** hätte ihm erzählt, dass sie von Alois S***** sexuell missbraucht worden wäre,

ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, (§ 5 Abs 2 StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1a, 2, 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Elisabeth R***** wurde am 24. Mai 2000 gemäß § 162a StPO im Beisein des Angeklagten, hingegen in Abwesenheit seines ausgewiesenen Verteidigers, dessen "Kanzlei" vom Termin am 15. Mai 2000 - in der Beschwerde insoweit nicht bestritten - telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war (3b verso), vernommen (ON 17). Entgegen seiner - nach Aussageverweigerung der Zeugin gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO gewählten - Einlassung in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2001, wonach er schwerhörig sei, "deshalb die" (kontradiktorische) "Einvernahme" (der Zeugin) "akustisch nicht mitbekommen" und ferner nicht die Möglichkeit eingeräumt erhalten habe, "irgendeine Frage" an die Zeugin zu stellen, da er ja die Einvernahme nicht verstanden habe (329), machte der Angeklagte anlässlich der Vernehmung des Tatopfers tatsächlich von seinem Fragerecht Gebrauch (197), ohne dass dem Protokoll der geringste Hinweis darauf zu entnehmen wäre, dass er der Vernehmung der Zeugin nicht habe folgen können.

Der Beschwerdeeinwand, wonach der Angeklagte "im Vorverfahren, und zwar bei der kontradiktorischen Einvernahme von Elisabeth R***** nicht vertreten war" (nominell Z 1a), vermag hier weder die behauptete noch eine andere Nichtigkeit zu begründen ("wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, ....." - § 281 Abs 1 Z 1a; 14 Os 95/95; 11 Os 108/97; 12 Os 15/01), weshalb die darauf abstellende Beschwerdeargumentation auf sich zu beruhen hat.

Da die Zeugin Elisabeth R***** in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2001 bereits vor Stellung des Antrages des Verteidigers auf ihre neuerliche Einvernahme die Aussage nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO - berechtigt - verweigert hatte (329), entspricht sowohl die Verlesung des über ihre gemäß § 162a StPO durchgeführte Vernehmung aufgenommenen Protokolls als auch die Abweisung des genannten Antrages - der Beschwerde (Z 2, 4) zuwider - dem Gesetz.

Ohne dass es der Detailerwiderung bedürfte, genügt es der zum Schuldspruchfaktum A - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Z 5a) verbundenen - Mängelrüge (Z 5) zu erwidern, dass sie sich (wie schon Formulierungen wie "Daher ist diese ganze Schilderung unglaubwürdig und mit der Realität nicht in Einklang zu bringen" oder "Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger Verwertung der Protokolle und Aussagen ... wäre der Angeklagte freigesprochen worden" zeigen) im hier unzulässigen Versuch erschöpft, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfrage durch eigenständige, von jener der Tatrichter abweichende Interpretation der Beweismittel und Betonung der Plausibilität der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Schuldspruchfakten B und C, das sich darauf beschränkt, vom Schöffensenat als erwiesen angenommenen Tatbestandskomponenten bloß die konträren Positionen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

Die zum Schuldspruchfaktum B (Nötigung) erhobenen Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b) lassen in sinnfälliger Weise die gebotene Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt und solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, indem sie ausschließlich auf "ein Anfassen bei der Hand" als Begehungsmittel der Nötigung sowie darauf abstellen, dass der Angeklagte die Zeugin S***** "ersuchte, nach Liezen mitzukommen und er sie hier bei der Hand nimmt und zu seinem Auto führt" und darüberhinaus "eine Entziehung der persönlichen Freiheit mit Gewalt" problematisieren, "weil ja die Zeugin Anita ohnedies nach Rottenmann gefahren wäre ..." (nominell "Z 5 und 5a").

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte